Wrongful Termination Due to Failure to Facilitate Return to Work
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn employee with over thirty years of service at a nursing home, last working as a care assistant, had her employment terminated by the employer after a long period of sick leave because she reportedly refused reassignment to a different department. The court ruled that the termination was not objectively justified because the employer failed to examine concrete measures to facilitate the employee's return to work, thus breaching its duty of care; while the employee expressed reservations about working in one specific department, this did not constitute an unlawful refusal of an explicit directive to transfer departments. Consequently, the court allowed the appeal, awarding the employee compensation and severance pay, as well as payment for outstanding vacation days.
Legislator-Regeste
AmtlichAuflösung des Arbeitsverhältnisses | [Die Beschwerdeführerin arbeitete über 30 Jahre in einem Alterszentrum, zuletzt als Pflegehelferin. Im Jahr 2021 kündigte die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe - nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit - den Einsatz in einer anderen Abteilung verweigert.] Die Beschwerdegegnerin unterliess es, konkrete Massnahmen zu prüfen, um der Beschwerdeführerin einen Wiedereinstieg zu ermöglichen. Damit verletzte sie ihre Fürsorgepflicht. Die Beschwerdeführerin äusserte im Rahmen von Gesprächen zwar, nicht bereit zu sein, in einer bestimmten anderen Abteilung zu arbeiten. Da die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich einen Abteilungswechsel anordnete, ist diese Äusserung jedoch nicht als unrechtmässige Verweigerung einer Weisung zu qualifizieren. Die Kündigung ist daher sachlich nicht gerechtfertigt (E. 4). Zusprechung einer Entschädigung und einer Abfindung (E. 5 und 6). Abgeltung von Ferientagen (E. 7). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article forms the substantive basis for the finding that the termination was not objectively justified because the employer violated their duty of care.
Cited as a legal norm applied in the context of the dispute over the resolution of the employment relationship.
Cited as a legal norm applied in the context of the dispute over the resolution of the employment relationship.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00118
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00118 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.11.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.04.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Auflösung des Arbeitsverhältnisses · [Die Beschwerdeführerin arbeitete über 30 Jahre in einem Alterszentrum, zuletzt als Pflegehelferin. Im Jahr 2021 kündigte die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe - nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit - den Einsatz in einer anderen Abteilung verweigert.] Die Beschwerdegegnerin unterliess es, konkrete Massnahmen zu prüfen, um der Beschwerdeführerin einen Wiedereinstieg zu ermöglichen.
Damit verletzte sie ihre Fürsorgepflicht. Die Beschwerdeführerin äusserte im Rahmen von Gesprächen zwar, nicht bereit zu sein, in einer bestimmten anderen Abteilung zu arbeiten. Da die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich einen Abteilungswechsel anordnete, ist diese Äusserung jedoch nicht als unrechtmässige Verweigerung einer Weisung zu qualifizieren. Die Kündigung ist daher sachlich nicht gerechtfertigt (E. 4). Zusprechung einer Entschädigung und einer Abfindung (E. 5 und 6). Abgeltung von Ferientagen (E. 7). Gutheissung.
· --- · Stichworte: · ABFINDUNG BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES ENTSCHÄDIGUNG FERIENABGELTUNG FERIENUNFÄHIGKEIT FÜRSORGEPFLICHT KÜNDIGUNG SACHLICHER GRUND · Rechtsnormen: · Art. 336a Abs. 2 OR § 18 Abs. 2 PG § 26 PG § 79a VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3