Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00115 • VG ZH VB.2023.00115 KI-generiert

Public Procurement Dispute Regarding Re-evaluated Reference Check Scoring

Geschäftsnummer VB.2023.00115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a public procurement dispute where a prior award decision was overturned due to insufficient reasoning, the awarding authority re-evaluated reference checks, leading to a new dispute over the zero-point scoring of a reference check that had previously received the maximum score. The court found the authority's second-round zero-point scoring of the omitted reference inadmissible, as it penalized the appellant after it had initially received maximum points for that same reference within the ongoing procedure; consequently, the authority was obligated to consider the initially known facts, necessitating a score equivalent to the initial maximum or at least the slightly reduced score given to another reference in the second round, leading to the court upholding the appeal and awarding the contract to the appellant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Die erste Zuschlagsverfügung wurde vom VGr wegen mangelhafter Begründung aufgehoben und die Sache zurückgewiesen. Darauf holte die Vergabebehörde erneut sämtliche Referenzauskünfte ein und bewertete diese. Streitpunkt war bereits im ersten Verfahren und ist erneut die Bewertung ausgebliebener Referenzauskünfte mit 0 Punkten. Im vorliegenden Einzelfall erwies sich dieses Vorgehen beim zweiten Durchlauf als unzulässig, nachdem die Beschwerdeführerin bei der ersten Abfrage für diese Referenz die Maximalpunktzahl erhalten hatte. Bei dieser Ausgangslage durfte die Beschwerdegegnerin erstens die bei der zweiten Abfrage ausgebliebene Referenzauskunft nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin bewerten. Zweitens durfte sie genauso wenig die bei der ersten Abfrage erteilte Auskunft bei der Bewertung unberücksichtigt lassen, zumal es sich – auch nach Aufhebung des ersten Zuschlagsentscheids durch das Verwaltungsgericht und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin – immer noch um dasselbe Submissionsverfahren handelte. In dieser speziellen Konstellation war die Beschwerdegegnerin dazu gehalten, bereits bekannte Sachverhalte bei der Bewertung zu berücksichtigen. Folglich hätte sie die Referenz 2 gleich wie bei der ersten Abfrage mit 5 Punkten oder – angenommen diese wäre wie die Referenz 1 bei der zweiten Abfrage ebenfalls etwas tiefer ausgefallen – wenigstens mit 4,85 Punkten bewerten müssen (E. 4). Gutheissung und Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin.

Schlagwörter

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Vergabe öffentlicher Aufträge Ablauf der Vergabeverfahren Überprüfung einer früheren Entscheidung Offertbewertung Staatsorgane Prüfung durch den öffentlichen Auftraggeber

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 33 SubmV

This provision is cited under 'Rechtsnormen' and the decision's summary indicates a ruling on the evaluation of award criteria (references), which is the subject matter governed by this provision.

§ 7 VRG

This procedural provision is listed under 'Rechtsnormen' and likely governed the court's handling or the authority's duty to investigate within the context of the appeal.

§ 29 Abs. I VRG

This procedural provision is listed under 'Rechtsnormen' and likely governed the court's jurisdiction or the structure of the administrative review process leading to the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00115

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00115 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.04.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Die erste Zuschlagsverfügung wurde vom VGr wegen mangelhafter Begründung aufgehoben und die Sache zurückgewiesen. Darauf holte die Vergabebehörde erneut sämtliche Referenzauskünfte ein und bewertete diese. Streitpunkt war bereits im ersten Verfahren und ist erneut die Bewertung ausgebliebener Referenzauskünfte mit 0 Punkten.

Im vorliegenden Einzelfall erwies sich dieses Vorgehen beim zweiten Durchlauf als unzulässig, nachdem die Beschwerdeführerin bei der ersten Abfrage für diese Referenz die Maximalpunktzahl erhalten hatte. Bei dieser Ausgangslage durfte die Beschwerdegegnerin erstens die bei der zweiten Abfrage ausgebliebene Referenzauskunft nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin bewerten. Zweitens durfte sie genauso wenig die bei der ersten Abfrage erteilte Auskunft bei der Bewertung unberücksichtigt lassen, zumal es sich – auch nach Aufhebung des ersten Zuschlagsentscheids durch das Verwaltungsgericht und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin – immer noch um dasselbe Submissionsverfahren handelte.

In dieser speziellen Konstellation war die Beschwerdegegnerin dazu gehalten, bereits bekannte Sachverhalte bei der Bewertung zu berücksichtigen. Folglich hätte sie die Referenz 2 gleich wie bei der ersten Abfrage mit 5 Punkten oder – angenommen diese wäre wie die Referenz 1 bei der zweiten Abfrage ebenfalls etwas tiefer ausgefallen – wenigstens mit 4,85 Punkten bewerten müssen (E. 4). Gutheissung und Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin. · --- · Stichworte: · BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN REFERENZAUSKÜNFTE SACHVERHALTSABKLÄRUNG SUBMISSIONSRECHT UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ UNTERSUCHUNGSPFLICHT · Rechtsnormen:

· § 33 SubmV § 7 VRG § 29 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3