Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00110 • VG ZH VB.2023.00110 KI-generiert

Domestic Violence Protection Measures: Right to be Heard and Costs Awarded

Geschäftsnummer VB.2023.00110
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed measures taken under a domestic violence protection law, consolidating two cases. One case was dismissed as moot due to the complainant's lack of current legal interest, while the other proceeded regarding costs and compensation. The court ruled that a lower judicial body must always hear the parties involved when deciding on the lifting or non-lifting of protection measures, not just when extending them, and that the lower court's failure to provide a sufficient reason for not hearing the complainant was unacceptable. Consequently, the costs of the prior proceedings were assigned to the lower court under the polluter pays principle. The court also found that the complainant's right to be heard was upheld even without a formal hearing protocol, but acknowledged a justified claim for unreasonable delay which was factored into the cost distribution. Finally, the three-month extension of protection measures, including contact and exclusion bans, was deemed appropriate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (vereinigte Verfahren VB.2023.00110 und VB.2023.00043). In Bezug auf die gerichtliche Beurteilung der von der Kantonspolizei bis und mit 30. Januar 2023 angeordneten Schutzmassnahmen ist das Beschwerdeverfahren VB.2023.00043 mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 3.2). An der Überprüfung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss der haftrichterlichen Verfügung hat der Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse (E. 3.3). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts betreffend mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin/des Gesuchsgegners bzw. der Gesuchstellerin/des Gesuchstellers ist vom Zwangsmassnahmengericht auch dann zu beachten, wenn es nicht über die (Nicht-)Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen gemäss § 6 GSG, sondern über deren (Nicht-)Aufhebung im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung gemäss § 5 GSG zu befinden hat. Vor diesem Hintergrund vermag die Begründung der Haftrichterin, weshalb auf eine Anhörung des Beschwerdeführers habe verzichtet werden können, jedenfalls in ihrer Pauschalität nicht zu überzeugen. Es rechtfertigt sich, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend gerichtliche Beurteilung gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht aufzuerlegen (E. 3.4.2 f.). Der Beschwerdeführer war ausreichend über die Vorbringen des Beschwerdegegners informiert; sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde von der Haftrichterin auch ohne die Vorlage des Anhörungsprotokolls gewahrt (E. 4.1). Die Rechtsverzögerungsrüge des Beschwerdeführers erweist sich als begründet; die Rechtsverzögerung ist bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen (E. 4.3). Die Verlängerung der Schutzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) um drei Monate ist nicht zu beanstanden (E. 5.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde VB.2023.00043. Abweisung der Beschwerde VB.2023.00110.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Häusliche Gewalt Gesetzlicher Schutz Prozessrecht Verfahrenskosten Ausdehnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 GSG

The court had to decide on the (non-)revocation of protective measures within the framework of judicial assessment.

Art. 6 GSG

The court had to decide on the (non-)extension of protective measures.

Art. 2 Abs. II GSG

Cited in relation to the need for judicial review of protective measures.

Art. 9 Abs. I GSG

Cited in relation to the procedural aspects of protective measures.

Art. 9 Abs. III GSG

Cited in relation to the procedural aspects of protective measures.

Art. 10 Abs. I GSG

Cited in relation to the procedural aspects of protective measures.

Art. 10 Abs. II GSG

Cited in relation to the procedural aspects of protective measures.

Art. 29 Abs. II BV

The right to be heard was violated by the judge of first instance.

§ 21 Abs. I VRG

The principle of causality was applied to the allocation of costs.

§ 49 VRG

The legal delay was taken into account in the allocation of costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00110

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00110 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.03.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.10.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (vereinigte Verfahren VB.2023.00110 und VB.2023.00043). In Bezug auf die gerichtliche Beurteilung der von der Kantonspolizei bis und mit 30.

Januar 2023 angeordneten Schutzmassnahmen ist das Beschwerdeverfahren VB.2023.00043 mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 3.2). An der Überprüfung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss der haftrichterlichen Verfügung hat der Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse (E. 3.3). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts betreffend mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin/des Gesuchsgegners bzw. der Gesuchstellerin/des Gesuchstellers ist vom Zwangsmassnahmengericht auch dann zu beachten, wenn es nicht über die (Nicht-)Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen gemäss § 6 GSG, sondern über deren (Nicht-)Aufhebung im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung gemäss § 5 GSG zu befinden hat.

Vor diesem Hintergrund vermag die Begründung der Haftrichterin, weshalb auf eine Anhörung des Beschwerdeführers habe verzichtet werden können, jedenfalls in ihrer Pauschalität nicht zu überzeugen. Es rechtfertigt sich, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend gerichtliche Beurteilung gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht aufzuerlegen (E. 3.4.2 f.). Der Beschwerdeführer war ausreichend über die Vorbringen des Beschwerdegegners informiert; sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde von der Haftrichterin auch ohne die Vorlage des Anhörungsprotokolls gewahrt (E. 4.1).

Die Rechtsverzögerungsrüge des Beschwerdeführers erweist sich als begründet; die Rechtsverzögerung ist bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen (E. 4.3). Die Verlängerung der Schutzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) um drei Monate ist nicht zu beanstanden (E. 5.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde VB.2023.00043. Abweisung der Beschwerde VB.2023.00110. · --- · Stichworte: · AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE EINSPRACHE GEGENSTANDSLOSIGKEIT KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSVERZÖGERUNG STALKING VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV Art. 2 Abs. II GSG Art. 5 GSG Art. 6 GSG Art. 9 Abs. I GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 10 Abs. II GSG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3