Authority Fails to Prove Service and Delays Access to Adult Protection Files
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual sought access to the files concerning their concluded adult protection proceedings, which the authority had allegedly granted in 2020, though the requester denied receiving the notification and no proof of service existed for the authority's letter. The court ruled that the authority bears the consequences of the lack of proof of service and found that the authority's failure to open the decision regarding the access request for nearly three years constituted an inadmissible delay in the administration of justice, thus granting the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichRechtsverweigerung und Verletzung von Bestimmungen betr. DSG und IDG | [Der Beschwerdeführer ersucht um Einsicht in die Akten des ihn betreffenden abgeschlossenen Erwachsenenschutzverfahrens.] Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer im Jahr 2020 auf dessen Gesuch hin mit, dass er seine Erwachsenenschutzakten einsehen dürfe. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm das entsprechende Schreiben zugestellt worden sei. Bei den Akten liegt kein Zustellnachweis für das Schreiben der Beschwerdegegnerin. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdegegnerin zu tragen. In der seit bald drei Jahren unterlassenen Eröffnung des Entscheids über das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers ist eine unzulässige Rechtsverzögerung zu sehen (E. 3). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis constitutional provision appears to be the basis for the court's decision regarding the delay in rendering a decision on the request for access to files.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00108
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00108 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.06.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Rechtsverweigerung und Verletzung von Bestimmungen betr. DSG und IDG · [Der Beschwerdeführer ersucht um Einsicht in die Akten des ihn betreffenden abgeschlossenen Erwachsenenschutzverfahrens.] Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer im Jahr 2020 auf dessen Gesuch hin mit, dass er seine Erwachsenenschutzakten einsehen dürfe.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm das entsprechende Schreiben zugestellt worden sei. Bei den Akten liegt kein Zustellnachweis für das Schreiben der Beschwerdegegnerin. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdegegnerin zu tragen. In der seit bald drei Jahren unterlassenen Eröffnung des Entscheids über das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers ist eine unzulässige Rechtsverzögerung zu sehen (E. 3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · INFORMATIONSZUGANG KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZBEHÖRDE RECHTSVERZÖGERUNG · Rechtsnormen:
· Art. 29 Abs. 1 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3