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VB.2023.00103 • VG ZH VB.2023.00103 KI-generiert

Italian National's Right to EU/EFTA Residence Permit Based on Family Reunification in Switzerland

Geschäftsnummer VB.2023.00103
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court granted an appeal for an 86-year-old Italian national to receive an EU/EFTA residence permit based on family reunification with her daughter residing in Switzerland, even though the applicant could initially support herself in Italy, because she now lives with her daughter and, considering her pensions, assets, and the financial support from the daughter, she meets the requirement of having sufficient financial means stipulated by the Free Movement of Persons Agreement (FZA), despite a latent future risk to her financial stability.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an eine 86-jährige italienische Staatsangehörige, deren Tochter in der Schweiz lebt.] Die Beschwerdeführerin 1 konnte ihren Lebensunterhalt in Italien mit ihren Renten decken. Ihre Tochter, die Beschwerdeführerin 2, gewährte ihr damals noch keinen Unterhalt, weshalb kein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf das FZA besteht (E. 3). In der Schweiz lebt die Beschwerdeführerin 1 bei der Beschwerdeführerin 2. Mit ihren Renten, ihrem Vermögen und der finanziellen Unterstützung durch die Beschwerdeführerin 2 vermag sie ihren Lebensunterhalt zu decken. Die finanziellen Mittel sind damit ausreichend im Sinn des FZA, selbst wenn ein latentes Risiko besteht, dass sie in Zukunft nicht mehr ausreichen könnten. Der Beschwerdeführerin 1 ist daher eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, zu erteilen (E. 4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsrecht finanzielles Risiko Familienvermögen finanzielle Mittel europäischer Rechtsstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 3 Anhang
· AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSREICHENDE FINANZIELLE MITTEL DOPPELBÜRGER/-IN FAMILIENNACHZUG RENTE UNTERHALTSGEWÄHRUNG · Rechtsnormen: · Art. 3 Anhang I FZA Art.
Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang
3 Anhang I FZA Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA Art.
Art. 24 Abs. 1 Anhang
b Anhang I FZA Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA
This provision was cited as the legal basis for granting the residence permit to the applicant who does not exercise gainful employment.
Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA
This provision was cited in relation to the requirement for sufficient financial means.
Art. 3 Anhang I FZA
This provision was cited as part of the legal framework governing the right of residence.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA

This provision was cited as the legal basis for granting the residence permit to the applicant who does not exercise gainful employment.

Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA

This provision was cited in relation to the requirement for sufficient financial means.

Art. 3 Anhang I FZA

This provision was cited as part of the legal framework governing the right of residence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00103

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00103 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.06.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an eine 86-jährige italienische Staatsangehörige, deren Tochter in der Schweiz lebt.] Die Beschwerdeführerin 1 konnte ihren Lebensunterhalt in Italien mit ihren Renten decken. Ihre Tochter, die Beschwerdeführerin 2, gewährte ihr damals noch keinen Unterhalt, weshalb kein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf das FZA besteht (E. 3).

In der Schweiz lebt die Beschwerdeführerin 1 bei der Beschwerdeführerin 2. Mit ihren Renten, ihrem Vermögen und der finanziellen Unterstützung durch die Beschwerdeführerin 2 vermag sie ihren Lebensunterhalt zu decken. Die finanziellen Mittel sind damit ausreichend im Sinn des FZA, selbst wenn ein latentes Risiko besteht, dass sie in Zukunft nicht mehr ausreichen könnten. Der Beschwerdeführerin 1 ist daher eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, zu erteilen (E. 4). Gutheissung. · --- · Stichworte:

· AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSREICHENDE FINANZIELLE MITTEL DOPPELBÜRGER/-IN FAMILIENNACHZUG RENTE UNTERHALTSGEWÄHRUNG · Rechtsnormen: · Art. 3 Anhang I FZA Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3