Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00102 • VG ZH VB.2023.00102 KI-generiert

Administrative Court Upholds Denial of Residence Permit for Retired Parent Lacking Special Dependency

Geschäftsnummer VB.2023.00102
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal challenging the denial of a residence permit for a retired individual seeking to move to the country for the purpose of residing with their son, despite the undisputed intact family relationship. The court reasoned that the appellant failed to demonstrate a special dependency relationship with the son or any significant personal ties to the country beyond family connections or tourism, which are prerequisites for such a permit under relevant immigration law, and thus upheld the lower authority's conclusion as lawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn | Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme [Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme: Die Beschwerdeführerin ist Rentnerin und möchte zu ihrem Sohn in die CH ziehen.] Die Beschwerdeführerin pflegt unbestrittenermassen eine intakte Beziehung zu ihren in der Schweiz lebenden Söhnen. Dennoch vermag sie kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn darzutun (E. 2). Die Beschwerdeführerin macht keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz, die über familiäre Bindungen oder ein touristisches Interesse hinausgeht, geltend. Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsbewilligungen Verwaltungsbehörde Bürgerrecht Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht bedingte Verfügung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 28 AIG
The court implicitly used this provision as the legal basis concerning the issuance of residence permits, which was the core subject of the appeal.
Art. 8 EMRK
The court implicitly referred to this provision regarding the right to private and family life in relation to the application for residence.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 28 AIG

The court implicitly used this provision as the legal basis concerning the issuance of residence permits, which was the core subject of the appeal.

Art. 8 EMRK

The court implicitly referred to this provision regarding the right to private and family life in relation to the application for residence.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00102

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223169&W10_KEY=13317021&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00102 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.04.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn · Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme [Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme: Die Beschwerdeführerin ist Rentnerin und möchte zu ihrem Sohn in die CH ziehen.] Die Beschwerdeführerin pflegt unbestrittenermassen eine intakte Beziehung zu ihren in der Schweiz lebenden Söhnen.

Dennoch vermag sie kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn darzutun (E. 2). Die Beschwerdeführerin macht keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz, die über familiäre Bindungen oder ein touristisches Interesse hinausgeht, geltend. Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERWERBSLOSE WOHNSITZNAHME FINANZIELLE VERPFLICHTUNG GESUNDHEITLICHE PROBLEME NORDMAZEDONIEN PERSÖNLICHE BEZIEHUNGEN PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT RENTNER · Rechtsnormen:

· Art. 28 AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3