Administrative Court Upholds Denial of Residence Permit for Retired Parent Lacking Special Dependency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal challenging the denial of a residence permit for a retired individual seeking to move to the country for the purpose of residing with their son, despite the undisputed intact family relationship. The court reasoned that the appellant failed to demonstrate a special dependency relationship with the son or any significant personal ties to the country beyond family connections or tourism, which are prerequisites for such a permit under relevant immigration law, and thus upheld the lower authority's conclusion as lawful.
Legislator-Regeste
AmtlichBewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn | Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme [Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme: Die Beschwerdeführerin ist Rentnerin und möchte zu ihrem Sohn in die CH ziehen.] Die Beschwerdeführerin pflegt unbestrittenermassen eine intakte Beziehung zu ihren in der Schweiz lebenden Söhnen. Dennoch vermag sie kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn darzutun (E. 2). Die Beschwerdeführerin macht keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz, die über familiäre Bindungen oder ein touristisches Interesse hinausgeht, geltend. Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 3). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court implicitly used this provision as the legal basis concerning the issuance of residence permits, which was the core subject of the appeal.
The court implicitly referred to this provision regarding the right to private and family life in relation to the application for residence.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00102
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00102 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.04.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn · Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme [Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme: Die Beschwerdeführerin ist Rentnerin und möchte zu ihrem Sohn in die CH ziehen.] Die Beschwerdeführerin pflegt unbestrittenermassen eine intakte Beziehung zu ihren in der Schweiz lebenden Söhnen.
Dennoch vermag sie kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn darzutun (E. 2). Die Beschwerdeführerin macht keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz, die über familiäre Bindungen oder ein touristisches Interesse hinausgeht, geltend. Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERWERBSLOSE WOHNSITZNAHME FINANZIELLE VERPFLICHTUNG GESUNDHEITLICHE PROBLEME NORDMAZEDONIEN PERSÖNLICHE BEZIEHUNGEN PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT RENTNER · Rechtsnormen:
· Art. 28 AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3