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VB.2023.00099 • VG ZH VB.2023.00099 KI-generiert

Residence Permit Revocation Due to Criminal Conviction Post-Marital Dissolution

Geschäftsnummer VB.2023.00099
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision not to extend a residence permit for an individual following the dissolution of their marital cohabitation, irrespective of whether the marriage had lasted over three years. The court reasoned that a criminal conviction in 2020 for a serious traffic offense resulting in a one-year suspended prison sentence outweighed any successful integration in other aspects of life, thus precluding any post-marital right to residency based on public safety and order concerns.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach Aufhebung der Ehegemeinschaft] Ob die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau länger als drei Jahre gedauert hat, kann offenbleiben (E. 4). Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2020 wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung zu einer (bedingten) Freihheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Auch wenn die Integration des Beschwerdeführers in den übrigen Bereichen gelungen ist, vermag dies die begangene Straftat nicht aufzuwiegen. Ihm kommt daher kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Auflösung der Ehe Aufenthaltsbewilligung strafbare Handlung bedingter Strafvollzug uneheliches Konkubinat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG

This article is cited as the legal basis for the decision regarding the post-marital right of residence after the dissolution of the marital community.

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

This article is cited in relation to the overall legal framework concerning residence permits, though the specific ground for refusal relates to Art. 58a.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00099

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00099 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.06.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.12.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach Aufhebung der Ehegemeinschaft] Ob die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau länger als drei Jahre gedauert hat, kann offenbleiben (E. 4).

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2020 wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung zu einer (bedingten) Freihheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Auch wenn die Integration des Beschwerdeführers in den übrigen Bereichen gelungen ist, vermag dies die begangene Straftat nicht aufzuwiegen. Ihm kommt daher kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSANSPRUCH AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DREIJAHRESFRIST EHEGEMEINSCHAFT FREIHEITSSTRAFE INTEGRATION INTEGRATIONSKRITERIEN NACHEHELICHER HÄRTEFALL ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3