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VB.2023.00098 • VG ZH VB.2023.00098 KI-generiert

Substitute Custodial Sentence Upheld for Unpaid Fine

Geschäftsnummer VB.2023.00098
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the summons to serve a substitute custodial sentence because the underlying criminal order for a fine became legally binding without appeal, and the applicant did not claim to have paid the fine, nor did he provide reasons why payment would have been impossible. The court reasoned that the debt collection proceedings concluded with the issuance of a certificate of loss, meaning the fine was irrecoverable, thus satisfying the condition under Article 36(1) of the Criminal Code for a substitute custodial sentence to replace an unpaid fine.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vorladung in den Strafvollzug | Vorladung in den Strafvollzug. Der der Ersatzfreiheitsstrafe zugrunde liegende Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Busse bezahlt zu haben; dies ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig führt er Gründe dafür an, weshalb ihm die Bezahlung nicht möglich gewesen sein sollte. Angesichts des Umstands, dass das Betreibungsverfahren mit der Ausstellung des Verlustscheins seinen (einstweiligen) Abschluss fand, verfängt auch sein Argument nicht, er werde die Busse gleichsam zweimal bezahlen, wenn er nun auch noch die Ersatzfreiheitsstrafe absitzen müsse. Voraussetzung dafür, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe an die Stelle einer Geldstrafe tritt, ist gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB gerade, dass der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist (E. 3.2). Abweisung. Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins.

Schlagwörter

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Ersatzfreiheitsstrafe unbezahlte Bussen Vorladung Strafurteil Schuldtilgung Missachtung des Gerichts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 Abs. I StGB

This provision establishes the requirement that a substitute prison sentence is imposed when a fine is not paid and is uncollectible through enforcement proceedings.

Art. 106 Abs. II StGB

This provision is cited in relation to the order to commence serving the sentence.

§ 439 Abs. II StPO CH

This provision is cited in relation to the order to commence serving the sentence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00098

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00098 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.03.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Vorladung in den Strafvollzug · Vorladung in den Strafvollzug. Der der Ersatzfreiheitsstrafe zugrunde liegende Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Busse bezahlt zu haben; dies ist auch nicht ersichtlich.

Ebenso wenig führt er Gründe dafür an, weshalb ihm die Bezahlung nicht möglich gewesen sein sollte. Angesichts des Umstands, dass das Betreibungsverfahren mit der Ausstellung des Verlustscheins seinen (einstweiligen) Abschluss fand, verfängt auch sein Argument nicht, er werde die Busse gleichsam zweimal bezahlen, wenn er nun auch noch die Ersatzfreiheitsstrafe absitzen müsse. Voraussetzung dafür, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe an die Stelle einer Geldstrafe tritt, ist gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB gerade, dass der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist (E. 3.2).

Abweisung. Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BUSSE ERSATZFREIHEITSSTRAFE VERLUSTSCHEIN · Rechtsnormen: · Art. 36 Abs. I StGB Art. 106 Abs. II StGB § 439 Abs. II StPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4