Substitute Custodial Sentence Upheld for Unpaid Fine
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the summons to serve a substitute custodial sentence because the underlying criminal order for a fine became legally binding without appeal, and the applicant did not claim to have paid the fine, nor did he provide reasons why payment would have been impossible. The court reasoned that the debt collection proceedings concluded with the issuance of a certificate of loss, meaning the fine was irrecoverable, thus satisfying the condition under Article 36(1) of the Criminal Code for a substitute custodial sentence to replace an unpaid fine.
Legislator-Regeste
AmtlichVorladung in den Strafvollzug | Vorladung in den Strafvollzug. Der der Ersatzfreiheitsstrafe zugrunde liegende Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Busse bezahlt zu haben; dies ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig führt er Gründe dafür an, weshalb ihm die Bezahlung nicht möglich gewesen sein sollte. Angesichts des Umstands, dass das Betreibungsverfahren mit der Ausstellung des Verlustscheins seinen (einstweiligen) Abschluss fand, verfängt auch sein Argument nicht, er werde die Busse gleichsam zweimal bezahlen, wenn er nun auch noch die Ersatzfreiheitsstrafe absitzen müsse. Voraussetzung dafür, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe an die Stelle einer Geldstrafe tritt, ist gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB gerade, dass der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist (E. 3.2). Abweisung. Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision establishes the requirement that a substitute prison sentence is imposed when a fine is not paid and is uncollectible through enforcement proceedings.
This provision is cited in relation to the order to commence serving the sentence.
This provision is cited in relation to the order to commence serving the sentence.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00098
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223110&W10_KEY=13317022&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00098 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.03.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Vorladung in den Strafvollzug · Vorladung in den Strafvollzug. Der der Ersatzfreiheitsstrafe zugrunde liegende Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Busse bezahlt zu haben; dies ist auch nicht ersichtlich.
Ebenso wenig führt er Gründe dafür an, weshalb ihm die Bezahlung nicht möglich gewesen sein sollte. Angesichts des Umstands, dass das Betreibungsverfahren mit der Ausstellung des Verlustscheins seinen (einstweiligen) Abschluss fand, verfängt auch sein Argument nicht, er werde die Busse gleichsam zweimal bezahlen, wenn er nun auch noch die Ersatzfreiheitsstrafe absitzen müsse. Voraussetzung dafür, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe an die Stelle einer Geldstrafe tritt, ist gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB gerade, dass der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist (E. 3.2).
Abweisung. Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BUSSE ERSATZFREIHEITSSTRAFE VERLUSTSCHEIN · Rechtsnormen: · Art. 36 Abs. I StGB Art. 106 Abs. II StGB § 439 Abs. II StPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4