Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00096 • VG ZH VB.2023.00096 KI-generiert

Employment Termination Agreement Validity and Employee Interest Balancing

Geschäftsnummer VB.2023.00096
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a dispute arising after an employment relationship was mutually dissolved via a termination agreement where the former employee subsequently claimed various entitlements, including salary continuation and compensation. The court reasoned that such a termination agreement must be justified by the interests of the employee, requiring a balancing of interests to determine if the waived mutual claims are of approximately equal value, with the agreement's signing date being the decisive moment for assessing interests, and future claim waivers being permissible unless they constitute a circumvention of the law. Finding that the employee's waiver of protection against termination corresponded to significant employer contributions and that the employer was unaware of a pre-existing illness, the court concluded the agreement constituted a genuine settlement and dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lohnfortzahlung und Entschädigung | [Das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers wurde mit Aufhebungsvereinbarung vom 28. Mai 2019 per Ende November 2019 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst; im Anschluss machte der Beschwerdeführer verschiedene Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis geltend.] Der Aufhebungsvertrag bedarf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts einer Rechtfertigung durch die Interessen der arbeitnehmenden Person; im Einzelfall hat eine Interessenabwägung zu erfolgen, wobei zu beurteilen ist, ob die beidseitigen Ansprüche, auf die verzichtet wird, von ungefähr gleichem Wert sind (E. 2). Aus dem Sinn und Zweck einer Aufhebungsvereinbarung folgt dabei, dass massgebend für die Beurteilung der Interessenlage grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages ist; umfasst eine Klausel in einem Aufhebungsvertrag den Verzicht auf erst noch in der Zukunft entstehende Ansprüche von Arbeitnehmenden ist ein solcher zulässig, sofern durch ihn nicht eine eigentliche Gesetzesumgehung bewirkt werden soll (E. 3.1 f.). Hier stehen dem Verzicht auf zeitlichen Kündigungsschutz erhebliche Leistungen der Arbeitgeberin gegenüber und konnte sich der Beschwerdeführer in die Ausarbeitung der Aufhebungsvereinbarung einbringen; zudem hatte die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis von einer Vorerkrankung. Es liegt ein echter Vergleich vor (E. 3.3 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufhebungsvereinbarung Arbeitsverhältnis Prozesserledigung Entschädigungsberechtigung Gültigkeit des Vertrages Tarifabkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00096

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00096 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.02.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohnfortzahlung und Entschädigung · [Das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers wurde mit Aufhebungsvereinbarung vom 28. Mai 2019 per Ende November 2019 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst; im Anschluss machte der Beschwerdeführer verschiedene Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis geltend.] Der Aufhebungsvertrag bedarf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts einer Rechtfertigung durch die Interessen der arbeitnehmenden Person; im Einzelfall hat eine Interessenabwägung zu erfolgen, wobei zu beurteilen ist, ob die beidseitigen Ansprüche, auf die verzichtet wird, von ungefähr gleichem Wert sind (E. 2).

Aus dem Sinn und Zweck einer Aufhebungsvereinbarung folgt dabei, dass massgebend für die Beurteilung der Interessenlage grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages ist; umfasst eine Klausel in einem Aufhebungsvertrag den Verzicht auf erst noch in der Zukunft entstehende Ansprüche von Arbeitnehmenden ist ein solcher zulässig, sofern durch ihn nicht eine eigentliche Gesetzesumgehung bewirkt werden soll (E. 3.1 f.). Hier stehen dem Verzicht auf zeitlichen Kündigungsschutz erhebliche Leistungen der Arbeitgeberin gegenüber und konnte sich der Beschwerdeführer in die Ausarbeitung der Aufhebungsvereinbarung einbringen; zudem hatte die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis von einer Vorerkrankung.

Es liegt ein echter Vergleich vor (E. 3.3 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFHEBUNGSVERTRAG AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES ECHTER VERZICHT EINVERNEHMLICHE AUFLÖSUNG GESETZESUMGEHUNG INTERESSENABWÄGUNG SPERRFRISTENSCHUTZ VERZICHT AUF BEWÄHRUNGSFRIST · Rechtsnormen: · Art. 20 Abs. 2 OR Art. 336c OR Art. 362 OR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2