Medical Practitioner v. Public Health Authority Director Recusal Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA medical practitioner, subject to an inquiry by the public health authority regarding vaccine storage, requested the recusal of the director of that authority, arguing that any alleged misconduct on his part stemmed from errors or inadequate guidance provided by the authority for which the director was responsible. The court held that recusal is warranted only when an official has a direct, tangible personal interest, and mere indirect or theoretical advantages arising from numerous future decisions are insufficient to constitute grounds for disqualification, rejecting the argument that the physician's claim of external fault met the threshold of a direct interest equivalent to the intensity of direct involvement. Furthermore, the court found that the appeal fee of CHF 2,000 for the relatively simple appeal procedure, while perhaps high, did not constitute a demonstrable abuse of discretion by the appellate authority in setting the costs, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBerufsausübung (Ausstand) | [Nachdem das Amt für Gesundheit einem Arzt verschiedene Fragen zur Lagerung von Impfstoffen gestellt hatte, verlangte der Arzt, dass der Amtsleiter in den Ausstand zu versetzen sei.] Eine Ausstandspflicht ist zu bejahen, wenn die betroffene Person ein persönliches Interesse rechtlicher oder tatsächlicher, finanzieller oder ideeller Natur an dem zu behandelnden Geschäft bzw. am Verfahrensausgang hat. Es muss sich jedoch um ein direktes, handfestes Eigeninteresse handeln; bloss indirekte Vorteile, die sich theoretisch im Zusammenhang mit zahlreichen Entscheiden ergeben könnten, genügen nicht. Bei mittelbarer Betroffenheit ist vielmehr zu fragen, ob der Verfahrensausgang in einer im Ergebnis mit direkter Betroffenheit gleichzusetzenden Intensität auf die Interessenssphäre des Entscheidungsträgers zurückwirkt (E. 2.3). Dass der Arzt im hier interessierenden Aufsichts- und Untersuchungsverfahren geltend zu machen beabsichtigt, sein allfälliges Fehlverhalten sei auf vom Amt für Gesundheit begangene Fehler bzw. dessen ungenügende Information über die ordnungsgemässe Impfstofflagerung zurückzuführen, wofür der Amtsleiter verantwortlich zeichne, genügt nicht, um eine indirekte Betroffenheit mit einer Intensität darzutun, welche einer direkten Betroffenheit gleichkommt. Vielmehr lassen sich in zahlreichen Verfahren vergleichbare Einwände erheben (E. 2.4). Die von der Rekursinstanz erhobene Staatsgebühr von Fr. 2'000.- für das höchstens einen durchschnittlichen Aufwand verursachende Rekursverfahren scheint zwar als eher hoch angesetzt; eine rechtsverletzende Ermessensausübung in Zusammenhang mit der Kostenfestsetzung ist der Rekursinstanz aber noch nicht vorzuwerfen (E. 3). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is cited as part of the legal basis, although the specific application is not detailed in the dispositive, it is listed in the 'Rechtsnormen' section associated with the final decision.
This provision is cited as part of the legal basis associated with the final decision regarding the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00088
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00088 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.06.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Berufsausübung (Ausstand) · [Nachdem das Amt für Gesundheit einem Arzt verschiedene Fragen zur Lagerung von Impfstoffen gestellt hatte, verlangte der Arzt, dass der Amtsleiter in den Ausstand zu versetzen sei.] Eine Ausstandspflicht ist zu bejahen, wenn die betroffene Person ein persönliches Interesse rechtlicher oder tatsächlicher, finanzieller oder ideeller Natur an dem zu behandelnden Geschäft bzw. am Verfahrensausgang hat.
Es muss sich jedoch um ein direktes, handfestes Eigeninteresse handeln; bloss indirekte Vorteile, die sich theoretisch im Zusammenhang mit zahlreichen Entscheiden ergeben könnten, genügen nicht. Bei mittelbarer Betroffenheit ist vielmehr zu fragen, ob der Verfahrensausgang in einer im Ergebnis mit direkter Betroffenheit gleichzusetzenden Intensität auf die Interessenssphäre des Entscheidungsträgers zurückwirkt (E. 2.3). Dass der Arzt im hier interessierenden Aufsichts- und Untersuchungsverfahren geltend zu machen beabsichtigt, sein allfälliges Fehlverhalten sei auf vom Amt für Gesundheit begangene Fehler bzw. dessen ungenügende Information über die ordnungsgemässe Impfstofflagerung zurückzuführen, wofür der Amtsleiter verantwortlich zeichne, genügt nicht, um eine indirekte Betroffenheit mit einer Intensität darzutun, welche einer direkten Betroffenheit gleichkommt.
Vielmehr lassen sich in zahlreichen Verfahren vergleichbare Einwände erheben (E. 2.4). Die von der Rekursinstanz erhobene Staatsgebühr von Fr. 2'000.- für das höchstens einen durchschnittlichen Aufwand verursachende Rekursverfahren scheint zwar als eher hoch angesetzt; eine rechtsverletzende Ermessensausübung in Zusammenhang mit der Kostenfestsetzung ist der Rekursinstanz aber noch nicht vorzuwerfen (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSTAND AUSSTANDSGRUND AUSSTANDSPFLICHT BEFANGENHEIT KOSTENENTSCHEID VOREINGENOMMENHEIT · Rechtsnormen:
· Art. 29 Abs. I BV § 5a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4