Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00087 • VG ZH VB.2023.00087 KI-generiert

Prisoner Furlough Denied Due to Flight Risk from Prior Escape

Geschäftsnummer VB.2023.00087
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the refusal to grant a furloughed prisoner relationship leave, reasoning that the applicant's prior flight abroad, necessitating international arrest, was a significant factor weighing heavily against granting leave due to continued flight risk, despite the short remaining sentence and currently expressed strong family ties, as the prior flight substantially diminished the relevance of the advanced stage of sentence execution. Furthermore, the potential for subsequent deportation from the country increased the perceived flight danger, and the court found that supervisory accompaniment during leave was neither provided for nor proportionate, thereby prioritizing the public interest in the full execution of the sentence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Urlaub | Urlaub. Strafvollzug: Verweigerung von Beziehungsurlaub wegen Fluchtgefahr. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr durfte berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer sich bereits einmal durch Flucht ins Ausland dem Strafvollzug entzogen hatte und erst nach internationaler Ausschreibung verhaftet werden konnte (E. 4. 2). Trotz der aktuell vom Beschwerdeführer als ausgeprägt beschriebenen Beziehungen zur Familie liegen keine Anhaltspunkte für eine derart veränderte und intensivierte Beziehung vor, welche seine letzte Flucht als nicht relevant darzustellen vermochten (E. 4.3). Obwohl es nur noch wenige Monate bis zur möglichen bedingten Entlassung sind und der Strafvollzug deshalb als fortgeschritten gelten kann, fällt die Auslandflucht des Beschwerdeführers gravierend ins Gewicht und relativiert die fortgeschrittene Strafvollzugsdauer. Die Vorinstanz durfte dem öffentlichen Interesse an der vollständigen Strafverbüssung hohes Gewicht beimessen (E. 4.4). Die Aussicht, zusätzlich zur Strafverbüssung aus der Schweiz ausgeschafft zu werden, erhöht zudem die Fluchtgefahr (E. 4.5). Von einer Begleitperson, welche den Urlaub begleitet, kann kein physischer Einsatz zur Verhinderung einer Flucht verlangt werden. Die ständige Begleitung durch die Polizei ist schliesslich weder vorgesehen noch verhältnismässig (E. 4.7). Abweisung. Gewährung UP/URB.

Schlagwörter

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Fluchtgefahr Gefangener Familienwegweisung Foltergefahr rechtswidrige Ausreise unerlaubtes Wegbleiben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 84 Abs. VI StGB

This provision is the legal basis under which the refusal of leave was made, as implied by the context of the substantive ruling concerning leave (Urlaub).

§ 61 Abs. I JVV

This provision relates to the authorization of leave (Urlaub) from detention, forming the core subject of the court's decision to reject the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00087

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00087 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.06.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Urlaub · Urlaub. Strafvollzug: Verweigerung von Beziehungsurlaub wegen Fluchtgefahr. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr durfte berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer sich bereits einmal durch Flucht ins Ausland dem Strafvollzug entzogen hatte und erst nach internationaler Ausschreibung verhaftet werden konnte (E. 4. 2).

Trotz der aktuell vom Beschwerdeführer als ausgeprägt beschriebenen Beziehungen zur Familie liegen keine Anhaltspunkte für eine derart veränderte und intensivierte Beziehung vor, welche seine letzte Flucht als nicht relevant darzustellen vermochten (E. 4.3). Obwohl es nur noch wenige Monate bis zur möglichen bedingten Entlassung sind und der Strafvollzug deshalb als fortgeschritten gelten kann, fällt die Auslandflucht des Beschwerdeführers gravierend ins Gewicht und relativiert die fortgeschrittene Strafvollzugsdauer. Die Vorinstanz durfte dem öffentlichen Interesse an der vollständigen Strafverbüssung hohes Gewicht beimessen (E. 4.4).

Die Aussicht, zusätzlich zur Strafverbüssung aus der Schweiz ausgeschafft zu werden, erhöht zudem die Fluchtgefahr (E. 4.5). Von einer Begleitperson, welche den Urlaub begleitet, kann kein physischer Einsatz zur Verhinderung einer Flucht verlangt werden. Die ständige Begleitung durch die Polizei ist schliesslich weder vorgesehen noch verhältnismässig (E. 4.7). Abweisung. Gewährung UP/URB. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEZIEHUNGSURLAUB FLUCHT FLUCHTGEFAHR ÖFFENTLICHES INTERESSE STRAFVERBÜSSUNG STRAFVOLLZUG URLAUB URLAUBSGESUCH · Rechtsnormen:

· § 61 Abs. I JVV Art. 84 Abs. VI StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3