Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00083 • VG ZH VB.2023.00083 KI-generiert

Municipality Appeal of Interim Decision on Social Assistance Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer VB.2023.00083
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A municipality appealed a decision by a higher authority that had overturned the municipality's ruling and returned the matter for further fact-finding and a new decision regarding social assistance. The court dismissed the appeal because the higher authority's decision was an interim decision that did not cause the municipality irreparable harm, involve a significant expenditure of time or cost for further evidence collection, or have substantial financial consequences, nor did the municipality assert any violation of constitutional guarantees, leading to a finding that the municipality lacked standing to appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Die Vorinstanz hob den angefochtenen Beschluss der beschwerdeführenden Gemeinde in Gutheissung des Rekurses des Beschwerdegegners auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdeführerin zurück.] Beim Rückweisungsentscheid der Vorinstanz handelt es sich um einen Zwischenentscheid (E. 2.1). Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführerin aufgrund des Rückweisungsentscheids ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen bzw. mit den von ihr vorzunehmenden ergänzenden Sachverhaltsabklärungen ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren einhergehen sollte (E. 2.2). Der Rückweisungsentscheid ist nicht anfechtbar (E. 2.3). Sodann ist nicht ersichtlich, dass ein erheblicher Betrag im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung infrage steht, zumal die Beschwerdeführerin die Dauer des Verfahrens weitgehend selbst beeinflussen kann. Der finanzielle Aufwand aufgrund der Verpflichtung zur jedenfalls einstweiligen Unterstützung des Beschwerdegegners lässt sich damit in Grenzen halten. Der Rückweisungsentscheid hat damit keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin. Solches macht diese denn auch nicht geltend, ebenso wenig indes eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern dem vorliegenden konkreten Fall eine darüber hinausgehende Bedeutung zukommen könnte, ist denn auch nicht erkennbar. Da die Beschwerdeführerin überdies keine Verletzung von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien rügt, ist auch ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen (E. 3.2). Nichteintreten.

Schlagwörter

KI-generiert
Legitimation der Gemeinde Fürsorgegemeinde Beschwerdelegitimation Einstellung der Sozialhilfe Behördenreferendum Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 93 Abs. I lit. a BGG

The appeal was rejected because the contested decision was an interlocutory decision, citing this provision.

Art. 93 Abs. I lit. b BGG

The appeal was rejected due to lack of legitimate interest to appeal (Beschwerdelegitimation), citing this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00083

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223024&W10_KEY=13317022&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00083 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.02.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. [Die Vorinstanz hob den angefochtenen Beschluss der beschwerdeführenden Gemeinde in Gutheissung des Rekurses des Beschwerdegegners auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdeführerin zurück.] Beim Rückweisungsentscheid der Vorinstanz handelt es sich um einen Zwischenentscheid (E. 2.1).

Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführerin aufgrund des Rückweisungsentscheids ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen bzw. mit den von ihr vorzunehmenden ergänzenden Sachverhaltsabklärungen ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren einhergehen sollte (E. 2.2). Der Rückweisungsentscheid ist nicht anfechtbar (E. 2.3). Sodann ist nicht ersichtlich, dass ein erheblicher Betrag im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung infrage steht, zumal die Beschwerdeführerin die Dauer des Verfahrens weitgehend selbst beeinflussen kann.

Der finanzielle Aufwand aufgrund der Verpflichtung zur jedenfalls einstweiligen Unterstützung des Beschwerdegegners lässt sich damit in Grenzen halten. Der Rückweisungsentscheid hat damit keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin. Solches macht diese denn auch nicht geltend, ebenso wenig indes eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern dem vorliegenden konkreten Fall eine darüber hinausgehende Bedeutung zukommen könnte, ist denn auch nicht erkennbar. Da die Beschwerdeführerin überdies keine Verletzung von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien rügt, ist auch ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen (E. 3.2).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT LEGITIMATION DER GEMEINDE OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 93 Abs. I lit. b BGG § 19a Abs. II VRG § 21 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 41 Abs. III VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4