Third-Country National Residence Permit for Marriage Preparation After Asylum Rejection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal against the rejection of an application for a short-term residence permit for marriage preparation by a third-country national whose prior asylum application had been definitively rejected, necessitating her departure from the country. The court reasoned that since the appellant would acquire a right of residence under freedom of movement law immediately following her planned marriage to an EU citizen, and given that the initial rejection of her asylum status meant she should have already left, the criteria for granting the temporary permit to facilitate the marriage were evidently met, thus warranting the approval of the appeal and the issuance of the requested permit.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat | Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung / freizügigkeitsrechtliche Behandlung von Verlobten und Konkubinatspartner. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Auf die nur bedingt dem Begründungserfordernis entsprechende Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (E. 2). Ehevorbereitungsverfahren: Erfordernis eines rechtmässigen Aufenthalts und Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin hätte die Schweiz nach der rechtskräftigen Abweisung ihres Asylgesuchs verlassen müssen, weshalb die Legalisierung ihres Aufenthalts zwecks Ermöglichung des Eheschlusses zu prüfen ist (E. 3.2). Freizügigkeitsrechtliche Ansprüche nach dem (geplanten) Eheschluss mit einem EU-Bürger und fehlende freizügigkeitsrechtliche Regelung des Nachzugs von Verlobten und Konkubinatspartnern. Soweit Konkubinatspartner unter Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang 1 FZA zu subsumieren sind, erscheint nach bundesgerichtlicher Praxis fraglich, inwieweit sich hieraus überhaupt Rechtsansprüche ableiten lassen. Selbst bei extensiver Auslegung der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen stünde Konkubinatspartnern von EU-Bürgern eine entsprechende Bewilligung höchstens dann zu, wenn der in einem gefestigten Konkubinat lebenden Drittstaatsangehörigen durch den originär aufenthaltsberechtigten EU-Bürger Unterhalt gewährt würde oder diese bereits im Herkunftsland in häuslichen Gemeinschaft gelebt hätten (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hat spätestens nach ihrer geplanten Heirat mit ihrem spanischen Verlobten einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch und es kann offenbleiben, ob sie in extensiver Auslegung der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen allenfalls auch aus ihrer Konkubinatsbeziehung mit einem hier aufenthaltsberechtigten EU-Bürger ein Aufenthaltsrecht ableiten kann. Sofern ihr Sohn aufgrund der Vaterschaftsanerkennung durch seinenspanischen Vater auch noch das spanische Bürgerrecht erwerben sollte, könnte sie inskünftig allenfalls auch hieraus einen Aufenthaltsanspruch ableiten (E. 4.2). Die Zulassungsvoraussetzungen sind damit offenkundig erfüllt bzw. werden spätestens mit der unmittelbar bevorstehenden Heirat erfüllt sein, weshalb die beantrage Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung zu erteilen und die Beschwerde damit gutzuheissen ist (E. 4.3). Ausgangsgemässe und aufwandgemässe Regelung der Kostenfolgen (E. 5) und Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren (E. 6). Beschwerdegutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the reasoning regarding the child's nationality/citizenship which influenced the decision to grant the residence permit.
This provision concerning the requirements for cohabitants of EU citizens is discussed in relation to the applicant's potential right of residence.
This provision concerning the requirements for cohabitants of EU citizens is discussed in relation to the applicant's potential right of residence.
This provision concerning the Free Movement of Persons Agreement is discussed in relation to the applicant's potential right of residence.
This general provision of the Free Movement of Persons Agreement is cited in the context of deriving a right of residence.
This provision concerning the Free Movement of Persons Agreement is discussed in relation to the applicant's potential right of residence.
This provision concerning the Free Movement of Persons Agreement is discussed in relation to the applicant's potential right of residence.
This provision concerning the Free Movement of Persons Agreement is discussed in relation to the applicant's potential right of residence.
This provision is cited in the list of legal norms, relevant to the overall decision on the residence permit.
This provision is cited in the list of legal norms, relevant to the overall decision on the residence permit.
This provision is cited in the list of legal norms, relevant to the overall decision on the residence permit.
This provision is cited in the list of legal norms, relevant to the overall decision on the residence permit.
This fundamental right is cited in the context of the applicant's situation.
This fundamental right is cited in the context of the applicant's situation.
This constitutional norm is cited in the list of legal norms.
This provision regulates the procedural aspects of the administrative court procedure, cited in the context of costs.
This provision regulates the procedural aspects of the administrative court procedure, cited in the context of the grounds for the decision.
This provision regulates administrative fees, cited in the context of costs.
This provision is cited in the list of legal norms regarding marriage preparation.
This provision is cited in the list of legal norms.
The court decided on the allocation of compensation for the appeal procedure in this point of the dispositive.
The court decided on the allocation of costs for the administrative decision in this point of the dispositive.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00082
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223309&W10_KEY=13317020&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00082 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.06.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat · Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung / freizügigkeitsrechtliche Behandlung von Verlobten und Konkubinatspartner. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Auf die nur bedingt dem Begründungserfordernis entsprechende Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (E. 2).
Ehevorbereitungsverfahren: Erfordernis eines rechtmässigen Aufenthalts und Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin hätte die Schweiz nach der rechtskräftigen Abweisung ihres Asylgesuchs verlassen müssen, weshalb die Legalisierung ihres Aufenthalts zwecks Ermöglichung des Eheschlusses zu prüfen ist (E. 3.2). Freizügigkeitsrechtliche Ansprüche nach dem (geplanten) Eheschluss mit einem EU-Bürger und fehlende freizügigkeitsrechtliche Regelung des Nachzugs von Verlobten und Konkubinatspartnern.
Soweit Konkubinatspartner unter Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang 1 FZA zu subsumieren sind, erscheint nach bundesgerichtlicher Praxis fraglich, inwieweit sich hieraus überhaupt Rechtsansprüche ableiten lassen. Selbst bei extensiver Auslegung der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen stünde Konkubinatspartnern von EU-Bürgern eine entsprechende Bewilligung höchstens dann zu, wenn der in einem gefestigten Konkubinat lebenden Drittstaatsangehörigen durch den originär aufenthaltsberechtigten EU-Bürger Unterhalt gewährt würde oder diese bereits im Herkunftsland in häuslichen Gemeinschaft gelebt hätten (E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin hat spätestens nach ihrer geplanten Heirat mit ihrem spanischen Verlobten einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch und es kann offenbleiben, ob sie in extensiver Auslegung der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen allenfalls auch aus ihrer Konkubinatsbeziehung mit einem hier aufenthaltsberechtigten EU-Bürger ein Aufenthaltsrecht ableiten kann. Sofern ihr Sohn aufgrund der Vaterschaftsanerkennung durch seinen spanischen Vater auch noch das spanische Bürgerrecht erwerben sollte, könnte sie inskünftig allenfalls auch hieraus einen Aufenthaltsanspruch ableiten (E. 4.2).
Die Zulassungsvoraussetzungen sind damit offenkundig erfüllt bzw. werden spätestens mit der unmittelbar bevorstehenden Heirat erfüllt sein, weshalb die beantrage Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung zu erteilen und die Beschwerde damit gutzuheissen ist (E. 4.3). Ausgangsgemässe und aufwandgemässe Regelung der Kostenfolgen (E.
5) und Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren (E. 6). Beschwerdegutheissung. · --- · Stichworte: · ABGELEITETE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ABGELEITETES AUFENTHALTSRECHT ANGEMESSENE ENTSCHÄDIGUNG BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BESITZSTAND BIOLOGISCHER VATER EHEVORBEREITUNG EHEVORBEREITUNGSVERFAHREN EU-BÜRGER/-IN GEFESTIGTES KONKUBINAT KIND KINDSANERKENNUNG KONKUBINAT KONKUBINATSPAAR RECHTMÄSSIGER AUFENTHALT SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SPANIEN VATERSCHAFT VERLOBT VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. II AIG Art. 17 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 AIG Art. 14 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 12 EMRK Art. 2 FZA Art. 7 lit. d FZA Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II Anhang I FZA Art. 9 Abs. II Anhang I FZA Art. 12 Abs. I Anhang I FZA § 8 GebV VGr neu § 17 Abs. II VRG § 54 Abs. I VRG Art. 31 VZAE Art. 98 Abs. IV ZGB Art. 2 lit. e ZV-EJPD · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1