Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00081 • VG ZH VB.2023.00081 KI-generiert

Forced Medication for Paranoid Schizophrenia Upheld

Geschäftsnummer VB.2023.00081
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the forced administration of antipsychotic medication to an individual with paranoid schizophrenia as part of a stationary measure. The court found that Article 59 of the Criminal Code provided a sufficient legal basis for such a measure, which was deemed necessary and proportionate given the medication's suitability in reducing symptoms and the risk of reoffending. The court noted that voluntary treatment had failed and no other therapeutic means were available to improve the prognosis.

Legislator-Regeste

Amtlich

stationäre Massnahme (Anordnung einer antipsychotischen Behandlung) | [Zwangsmedikation] Eine Zwangsmedikation stellt einen schweren Grundrechtseingriff dar und betrifft die Würde des Menschen zentral. Dieser schwere Eingriff verlangt nebst einer formell-gesetzlichen Grundlage eine umfassende Interessenabwägung (E. 2.1). Art. 59 StGB stellt eine genügende gesetzliche Grundlage dar; die Vollzugsbehörden sind für die Anordnung einer Zwangsmedikation zuständig, wenn diese - wie hier - dem Massnahmenzweck und der Behandlungsart entspricht, die das Gericht im Strafurteil vorgezeichnet hat (E. 3.1-4). Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Die streitbetroffene Zwangsmedikation erscheint mit Blick auf die übereinstimmenden Einschätzungen verschiedener Fachärzte als geeignet, um mittels einer Verminderung der Krankheitssymptomatik sowie einer verbesserten Krankheitseinsicht und damit Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers seine Gefährlichkeit bzw. das Risiko weiterer Delinquenz zu vermindern. Weil keine anderen medizinischen oder therapeutischen Mittel ersichtlich sind, welche eine Verbesserung der Legalprognose erwarten liessen, und der Beschwerdeführer durch therapeutische Gespräche und ärztliche Aufklärung nicht zu einer freiwilligen Medikamenteneinnahme motiviert werden konnte, erweist sich die Zwangsbehandlung auch als erforderlich. Unter Berücksichtigung aller Umstände bzw. Interessen erweist sich die hier umstrittene Zwangsbehandlung schliesslich als verhältnismässig (E. 3.6 f.). Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Abweisung.

Schlagwörter

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paranoide Schizophrenie Zwangsmedikation Zwangsverwaltung therapeutische Massnahme psychiatrische Unterbringung psychiatrische Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 StGB

Constitutes a sufficient legal basis for ordering forced medication when it aligns with the purpose of the measure and the treatment outlined by the court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00081

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00081 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.09.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 20.11.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · stationäre Massnahme (Anordnung einer antipsychotischen Behandlung) · [Zwangsmedikation] Eine Zwangsmedikation stellt einen schweren Grundrechtseingriff dar und betrifft die Würde des Menschen zentral. Dieser schwere Eingriff verlangt nebst einer formell-gesetzlichen Grundlage eine umfassende Interessenabwägung (E. 2.1).

Art. 59 StGB stellt eine genügende gesetzliche Grundlage dar; die Vollzugsbehörden sind für die Anordnung einer Zwangsmedikation zuständig, wenn diese - wie hier - dem Massnahmenzweck und der Behandlungsart entspricht, die das Gericht im Strafurteil vorgezeichnet hat (E. 3.1-4). Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Die streitbetroffene Zwangsmedikation erscheint mit Blick auf die übereinstimmenden Einschätzungen verschiedener Fachärzte als geeignet, um mittels einer Verminderung der Krankheitssymptomatik sowie einer verbesserten Krankheitseinsicht und damit Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers seine Gefährlichkeit bzw. das Risiko weiterer Delinquenz zu vermindern.

Weil keine anderen medizinischen oder therapeutischen Mittel ersichtlich sind, welche eine Verbesserung der Legalprognose erwarten liessen, und der Beschwerdeführer durch therapeutische Gespräche und ärztliche Aufklärung nicht zu einer freiwilligen Medikamenteneinnahme motiviert werden konnte, erweist sich die Zwangsbehandlung auch als erforderlich. Unter Berücksichtigung aller Umstände bzw. Interessen erweist sich die hier umstrittene Zwangsbehandlung schliesslich als verhältnismässig (E. 3.6 f.). Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Abweisung. · --- · Stichworte: · FORMELL-GESETZLICHE GRUNDLAGE SCHIZOPHRENIE SCHWEREGRAD STATIONÄRE MASSNAHME ZWANGSMEDIKATION · Rechtsnormen: · Art. 7 BV Art. 10 Abs. II BV Art. 59 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3