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VB.2023.00079 • VG ZH VB.2023.00079 KI-generiert

Teacher Dismissal and Undue Delay in Administrative Proceedings

Geschäftsnummer VB.2023.00079
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court partially upheld the appeal against the termination of a secondary school teacher's employment, which was based on unsatisfactory conduct leading to a loss of confidence by the school commission, acknowledging that repeated warnings about the teacher's behavior, which continued to generate complaints, justified the commission's conclusion that the relationship of trust was irreparably damaged, negating the need for a probationary period. However, the court concurrently found a violation of the constitutional right to a decision without undue delay because the lower authority remained inactive for nearly 31 months after the written proceedings were concluded, despite granting only a partial success regarding this procedural violation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | [Kündigung eines Mittelschullehrers aufgrund unbefriedigenden Verhaltens und sich daraus ergebendem Vertrauensverlust] Die Vorinstanz blieb nach Abschluss des Schriftenwechsels während fast 31 Monaten untätig, was offensichtlich gegen das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot verstösst (zum Ganzen E. 2). In ihrer Gesamtheit konnte und durfte die Schulkommission aus dem Verhalten des Beschwerdeführers auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis schliessen; seine Weiterbeschäftigung hätte dem Interesse an einem gut funktionierenden Schulbetrieb widersprochen (E. 6). Der Beschwerdeführer wurde von seinen Vorgesetzten mehrfach wegen verschiedener Verhaltensweisen abgemahnt. Dennoch hat sein Verhalten weiterhin zu Beschwerden Anlass gegeben. Bereits aus diesem Grund konnte die Schulkommission davon ausgehen, dass eine weitere Bewährungsmöglichkeit ihren Zweck nicht erfüllen konnte. Ohnehin wurde das Anstellungsverhältnis aufgrund des (massiven) Vertrauensverlusts aufgelöst, weshalb keine Bewährungsfrist angesetzt werden musste (E. 7.2). Teilweise Gutheissung. Feststellung der Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör administrative Entlassung Verfahrensverzögerungen Prozessleitung Probezeit Verlust des Arbeitsplatzes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 3 BV

Cited in the final orders regarding the violation of the prohibition of undue delay (Rechtsverzögerungsverbot).

Art. 9 BV

Cited in the final orders regarding the overall proportionality and legality of the decision.

Art. 29 Abs. 1 BV

Cited in the final orders regarding the right to be heard.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the final orders regarding the right to a decision with reasons.

§ 1 Abs. 2 PG

Cited in the final orders concerning the applicable personnel law regarding the employment relationship.

§ 18 Abs. 2 PG

Cited in the final orders regarding the termination of employment due to loss of confidence.

§ 19 Abs. 2 PG

Cited in the final orders regarding the lack of need to set a probationary period.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00079

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00079 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.08.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Kündigung eines Mittelschullehrers aufgrund unbefriedigenden Verhaltens und sich daraus ergebendem Vertrauensverlust] Die Vorinstanz blieb nach Abschluss des Schriftenwechsels während fast 31 Monaten untätig, was offensichtlich gegen das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot verstösst (zum Ganzen E. 2).

In ihrer Gesamtheit konnte und durfte die Schulkommission aus dem Verhalten des Beschwerdeführers auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis schliessen; seine Weiterbeschäftigung hätte dem Interesse an einem gut funktionierenden Schulbetrieb widersprochen (E. 6). Der Beschwerdeführer wurde von seinen Vorgesetzten mehrfach wegen verschiedener Verhaltensweisen abgemahnt. Dennoch hat sein Verhalten weiterhin zu Beschwerden Anlass gegeben. Bereits aus diesem Grund konnte die Schulkommission davon ausgehen, dass eine weitere Bewährungsmöglichkeit ihren Zweck nicht erfüllen konnte.

Ohnehin wurde das Anstellungsverhältnis aufgrund des (massiven) Vertrauensverlusts aufgelöst, weshalb keine Bewährungsfrist angesetzt werden musste (E. 7.2). Teilweise Gutheissung. Feststellung der Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots. · --- · Stichworte: · BEWÄHRUNGSFRIST BEWÄHRUNGSMÖGLICHKEIT DROHUNG KÜNDIGUNG MANGELHAFTES VERHALTEN VERTRAUENSVERHÄLTNIS VERTRAUENSVERLUST · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. 3 BV Art. 9 BV Art. 29 Abs. 1 BV Art. 29 Abs. 2 BV § 1 Abs. 2 PG § 18 Abs. 2 PG § 19 Abs. 2 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3