Cantons and Municipality v. Cost Allocation for Foster Care Assistance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the issue of cost allocation for supplemental child-rearing assistance for two foster children. During the appeal, the responsible canton agreed to cover costs for family care and social-pedagogical support, while another canton covered visitation costs. The court found that the appeal was no longer relevant due to these developments and partially withdrawn, thus the single judge was competent to dismiss the appeal as the appellant lacked a current legal interest. Furthermore, the court upheld the lower instance's decision not to consider the appeals from the municipality, deeming them not to have standing to appeal, and therefore rejected the request to alter the previous cost allocation.
Legislator-Regeste
AmtlichKostenübernahme nach KJG | [Streitgegenstand bildete die Frage, wer die von der Beschwerdeführerin einstweilen übernommenen Kosten der ergänzenden Hilfe zur Erziehung zweier fremdplatzierter Kinder zu tragen habe. Während des Beschwerdeverfahrens gewährte der Beschwerdegegner den Kindern wiedererwägungsweise die nachgesuchte Garantie für die Übernahme der Kosten für die Familienpflege und die sozialpädagogische Begleitung ihrer Pflegeverhältnisse; die Kosten für die Besuchsbegleitung wurden vom Wohnsitzkanton der Eltern, dem Kanton Bern, getragen.] Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde (Wiedererwägung der Ausgangsverfügung) sowie deren offensichtlicher Unzulässigkeit (Fehlen eines aktuellen Interesses an der Klärung der Frage der Tragung der nunmehr vom Kanton Bern übernommenen Kosten) bzw. teilweisem Rückzug (E. 1.3 f.). Bei gegenstandslosen Beschwerden ist der Einzelrichter zuständig zum Entscheid, dass mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses auf eine materielle Behandlung zu verzichten ist (E. 1.4.3). Grundsätze der Kostenverteilung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren bei Gegenstandslosigkeit (zum Ganzen E. 2.2). In seiner jüngeren Praxis tritt das Verwaltungsgericht förmlich auf den Antrag ein, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien zu ändern, und erledigt das Verfahren insoweit durch Gutheissung oder Abweisung. Auch für den betreffenden Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (zum Ganzen E. 2.3). Hier ist die Vorinstanz auf die Rekurse der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil diese als (potenziell) zur Sozialhilfe verpflichtete Gemeinde nicht rekurslegitimiert sei. Der Entscheid erscheint zwar als zweifelhaft; im Rahmen einer summarischen Prüfung ist er jedoch nicht als unrichtig oder unhaltbar zu bezeichnen. Dies führt dazu, dass der Antrag auf Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung abzuweisen ist (E. 3.1 ff.). Abweisung der Beschwerde, soweit das Verfahren nicht als durch Beschwerderückzugerledigt bzw. als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in relation to the subject matter of the dispute concerning cost coverage for supplementary child and youth welfare assistance.
Applied for the inadmissibility of the appeal due to lack of current interest in clarification.
Used to dismiss the appeal concerning the modification of the previous cost regulation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00078
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00078 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.02.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kostenübernahme nach KJG · [Streitgegenstand bildete die Frage, wer die von der Beschwerdeführerin einstweilen übernommenen Kosten der ergänzenden Hilfe zur Erziehung zweier fremdplatzierter Kinder zu tragen habe. Während des Beschwerdeverfahrens gewährte der Beschwerdegegner den Kindern wiedererwägungsweise die nachgesuchte Garantie für die Übernahme der Kosten für die Familienpflege und die sozialpädagogische Begleitung ihrer Pflegeverhältnisse; die Kosten für die Besuchsbegleitung wurden vom Wohnsitzkanton der Eltern, dem Kanton Bern, getragen.] Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde (Wiedererwägung der Ausgangsverfügung) sowie deren offensichtlicher Unzulässigkeit (Fehlen eines aktuellen Interesses an der Klärung der Frage der Tragung der nunmehr vom Kanton Bern übernommenen Kosten) bzw. teilweisem Rückzug (E. 1.3 f.).
Bei gegenstandslosen Beschwerden ist der Einzelrichter zuständig zum Entscheid, dass mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses auf eine materielle Behandlung zu verzichten ist (E. 1.4.3). Grundsätze der Kostenverteilung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren bei Gegenstandslosigkeit (zum Ganzen E. 2.2). In seiner jüngeren Praxis tritt das Verwaltungsgericht förmlich auf den Antrag ein, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien zu ändern, und erledigt das Verfahren insoweit durch Gutheissung oder Abweisung. Auch für den betreffenden Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (zum Ganzen E. 2.3).
Hier ist die Vorinstanz auf die Rekurse der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil diese als (potenziell) zur Sozialhilfe verpflichtete Gemeinde nicht rekurslegitimiert sei. Der Entscheid erscheint zwar als zweifelhaft; im Rahmen einer summarischen Prüfung ist er jedoch nicht als unrichtig oder unhaltbar zu bezeichnen. Dies führt dazu, dass der Antrag auf Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung abzuweisen ist (E. 3.1 ff.). Abweisung der Beschwerde, soweit das Verfahren nicht als durch Beschwerderückzug erledigt bzw. als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
· --- · Stichworte: · ABSCHREIBUNG ANERKENNUNG DRITTBESCHWERDE EINZELRICHTERZUSTÄNDIGKEIT ERZIEHUNGSHILFEN FAMILIENPFLEGE FREMDPLATZIERTES KIND GEGENSTANDSLOSIGKEIT KINDER- UNG JUGENDHEIMGESETZ KOSTENREGELUNG KOSTENÜBERNAHME LEGITIMATION MITTELBARE BETROFFENHEIT SUMMARISCHE PRÜFUNG UNTERLIEGERPRINZIP WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · Art./§ 16 KJG § 13 Abs. 2 VRG § 38b Abs. 1 lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2