Electronic Monitoring Duration Limited to 12 Months
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that electronic monitoring, as a special form of detention, should be subject to the same maximum duration of 12 months as semi-custodial detention, referencing a recent Federal Court decision. This means that for partially suspended sentences, the unreserved portion of the sentence is determinative for the 12-month limit in both forms of detention. Consequently, the court found the applicant's sentence met the temporal requirements for electronic monitoring, overturned previous decisions, and remanded the case for a new decision on the applicant's personal suitability for this form of detention.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafvollzug mit Electronic Monitoring | Strafvollzug mit Electronic Monitoring. Gemäss dem kürzlich ergangenen Urteil 7B_261/2023 des Bundesgerichts vom 18. März 2024 liegen ernsthafte und sachliche Gründe vor, die im Sinn einer Änderung der Rechtsprechung für eine gleiche Bemessung der zeitlichen Höchststrafe von 12 Monaten bei den besonderen Vollzugsformen der Halbgefangenschaft (Art. 77b Abs. 1 StGB) und der elektronischen Überwachung (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB) sprechen. Demnach ist bei teilbedingten Freiheitsstrafen (Art. 43 StGB) für die Bemessung der Maximalstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe sowohl bei der Halbgefangenschaft als auch bei der elektronischen Überwachung der unbedingt vollziehbare Teil der ausgesprochenen Strafe massgebend (E. 3.2). In Bezug auf die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers sind folglich die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB erfüllt. Die vorinstanzlichen Entscheide widersprechen somit der (neuesten) bundesgerichtlichen Rechtsprechung und sind aufzuheben. Die Sache ist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dieser hat – erstmalig – zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer die weiteren, persönlichen Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 StGB für die Gewährung der elektronischen Überwachung vorliegen, und einen neuen Entscheid zu fällen Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this article to determine that the time requirements for electronic monitoring were met.
The court ordered the case to be remanded for the defendant to be assessed for the further, personal prerequisites for electronic monitoring under this provision.
Mentioned in relation to the calculation of the maximum penalty for partially suspended prison sentences.
Mentioned in relation to the calculation of the maximum penalty for semi-detention.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00076
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00076 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.04.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug mit Electronic Monitoring · Strafvollzug mit Electronic Monitoring. Gemäss dem kürzlich ergangenen Urteil 7B_261/2023 des Bundesgerichts vom 18. März 2024 liegen ernsthafte und sachliche Gründe vor, die im Sinn einer Änderung der Rechtsprechung für eine gleiche Bemessung der zeitlichen Höchststrafe von 12 Monaten bei den besonderen Vollzugsformen der Halbgefangenschaft (Art. 77b Abs. 1 StGB) und der elektronischen Überwachung (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB) sprechen.
Demnach ist bei teilbedingten Freiheitsstrafen (Art. 43 StGB) für die Bemessung der Maximalstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe sowohl bei der Halbgefangenschaft als auch bei der elektronischen Überwachung der unbedingt vollziehbare Teil der ausgesprochenen Strafe massgebend (E. 3.2). In Bezug auf die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers sind folglich die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB erfüllt. Die vorinstanzlichen Entscheide widersprechen somit der (neuesten) bundesgerichtlichen Rechtsprechung und sind aufzuheben.
Die Sache ist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dieser hat – erstmalig – zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer die weiteren, persönlichen Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 StGB für die Gewährung der elektronischen Überwachung vorliegen, und einen neuen Entscheid zu fällen Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTER STRAFVOLLZUG ELECTRONIC MONITORING GESAMTSTRAFE HALBGEFANGENSCHAFT RÜCKWEISUNGSENTSCHEID ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:
· Art. 43 StGB Art. 77 Abs. I StGB Art. 79b Abs. I lit. a StGB Art. 79b Abs. II StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3