Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00076 • VG ZH VB.2023.00076 KI-generiert

Electronic Monitoring Duration Limited to 12 Months

Geschäftsnummer VB.2023.00076
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that electronic monitoring, as a special form of detention, should be subject to the same maximum duration of 12 months as semi-custodial detention, referencing a recent Federal Court decision. This means that for partially suspended sentences, the unreserved portion of the sentence is determinative for the 12-month limit in both forms of detention. Consequently, the court found the applicant's sentence met the temporal requirements for electronic monitoring, overturned previous decisions, and remanded the case for a new decision on the applicant's personal suitability for this form of detention.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafvollzug mit Electronic Monitoring | Strafvollzug mit Electronic Monitoring. Gemäss dem kürzlich ergangenen Urteil 7B_261/2023 des Bundesgerichts vom 18. März 2024 liegen ernsthafte und sachliche Gründe vor, die im Sinn einer Änderung der Rechtsprechung für eine gleiche Bemessung der zeitlichen Höchststrafe von 12 Monaten bei den besonderen Vollzugsformen der Halbgefangenschaft (Art. 77b Abs. 1 StGB) und der elektronischen Überwachung (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB) sprechen. Demnach ist bei teilbedingten Freiheitsstrafen (Art. 43 StGB) für die Bemessung der Maximalstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe sowohl bei der Halbgefangenschaft als auch bei der elektronischen Überwachung der unbedingt vollziehbare Teil der ausgesprochenen Strafe massgebend (E. 3.2). In Bezug auf die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers sind folglich die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB erfüllt. Die vorinstanzlichen Entscheide widersprechen somit der (neuesten) bundesgerichtlichen Rechtsprechung und sind aufzuheben. Die Sache ist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dieser hat – erstmalig – zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer die weiteren, persönlichen Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 StGB für die Gewährung der elektronischen Überwachung vorliegen, und einen neuen Entscheid zu fällen Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner.

Schlagwörter

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elektronischer Hausarrest Haftstrafe Fristerstreckung Schutzdauer Mindestaufenthalt begleitetes Besuchsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB

The court used this article to determine that the time requirements for electronic monitoring were met.

Art. 79b Abs. 2 StGB

The court ordered the case to be remanded for the defendant to be assessed for the further, personal prerequisites for electronic monitoring under this provision.

Art. 43 StGB

Mentioned in relation to the calculation of the maximum penalty for partially suspended prison sentences.

Art. 77 Abs. I StGB

Mentioned in relation to the calculation of the maximum penalty for semi-detention.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00076

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00076 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.04.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug mit Electronic Monitoring · Strafvollzug mit Electronic Monitoring. Gemäss dem kürzlich ergangenen Urteil 7B_261/2023 des Bundesgerichts vom 18. März 2024 liegen ernsthafte und sachliche Gründe vor, die im Sinn einer Änderung der Rechtsprechung für eine gleiche Bemessung der zeitlichen Höchststrafe von 12 Monaten bei den besonderen Vollzugsformen der Halbgefangenschaft (Art. 77b Abs. 1 StGB) und der elektronischen Überwachung (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB) sprechen.

Demnach ist bei teilbedingten Freiheitsstrafen (Art. 43 StGB) für die Bemessung der Maximalstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe sowohl bei der Halbgefangenschaft als auch bei der elektronischen Überwachung der unbedingt vollziehbare Teil der ausgesprochenen Strafe massgebend (E. 3.2). In Bezug auf die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers sind folglich die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB erfüllt. Die vorinstanzlichen Entscheide widersprechen somit der (neuesten) bundesgerichtlichen Rechtsprechung und sind aufzuheben.

Die Sache ist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dieser hat – erstmalig – zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer die weiteren, persönlichen Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 StGB für die Gewährung der elektronischen Überwachung vorliegen, und einen neuen Entscheid zu fällen Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTER STRAFVOLLZUG ELECTRONIC MONITORING GESAMTSTRAFE HALBGEFANGENSCHAFT RÜCKWEISUNGSENTSCHEID ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 43 StGB Art. 77 Abs. I StGB Art. 79b Abs. I lit. a StGB Art. 79b Abs. II StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3