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VB.2023.00075 • VG ZH VB.2023.00075 KI-generiert

Municipal Auditing Commission v. Overruling Decision on Refugee Housing Cost Overrun

Geschäftsnummer VB.2023.00075
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal by a municipal auditing commission against a decision that overturned a council resolution qualifying an approximately 28 percent cost overrun for a new refugee housing facility as a bound expenditure relative to the credit approved by voters. The court reasoned that the project was infeasible at the initially estimated price when the ballot measure was held, meaning the council should have foreseen the need for a higher credit, thus classifying the excess costs as new spending for which the voter-approved credit was fundamentally flawed from the outset. Consequently, the existing rules for additional credits did not apply, and the council must submit a new, properly assessed credit proposal to the voters if it wishes to proceed with the project.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verpflichtungskredit für den Neubau der Flüchtlingsunterkunft "Einfaches Wohnen" | [Die Vorinstanz hob einen Beschluss auf, mit dem der Gemeinderat eine Kostenüberschreitung im Umfang von rund 28 Prozent gegenüber dem von den Stimmberechtigten genehmigten Objektkredit als gebunden qualifiziert hatte. Rekurs geführt hatte die Rechnungsprüfungskommission der Gemeinde.] In Stimmrechtssachen sind Gemeindebehörden zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt, wenn ihnen in der im Streit liegenden Stimmrechtssache besondere Aufgaben zukommen, die sie mit der Erhebung des Rechtsmittels verfolgen (E. 2.3). Vorliegend war die Rechnungsprüfungskommission als betroffene Gemeindebehörde rekursberechtigt (E. 2.4). Das streitgegenständliche Projekt wäre bereits zum Zeitpunkt der Urnenabstimmung, mit der es beschlossen wurde, nicht zum veranschlagten Preis umsetzbar gewesen. Der Gemeinderat hätte bei pflichtgemässer Sorgfalt voraussehen müssen, dass ein höherer Verpflichtungskredit notwendig ist. Die Mehrausgaben sind deshalb als neu zu qualifizieren (E. 3.6). Der an der Urne beschlossene Verpflichtungskredit leidet an einem ursprünglichen Mangel. Die Bestimmungen über die Einholung eines Zusatzkredits sind auf diese Konstellation nicht anwendbar (E. 4.4). Sollte der Gemeinderat am streitgegenständlichen Projekt festhalten wollen, hätte er den Stimmberechtigten an der Urne einen neuen, ausreichend bemessenen Verpflichtungskredit zu unterbreiten (E. 4.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Wohnkosten Flüchtling Einstandspreis Abstimmungsvorlage Wirtschaftsprüfung Asylrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 Abs. 2 lit. a KV

This provision is listed as a legal norm and is likely the basis for the administrative court's final decision regarding the budget/credit matter.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00075

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00075 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.03.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verpflichtungskredit für den Neubau der Flüchtlingsunterkunft "Einfaches Wohnen" · [Die Vorinstanz hob einen Beschluss auf, mit dem der Gemeinderat eine Kostenüberschreitung im Umfang von rund 28 Prozent gegenüber dem von den Stimmberechtigten genehmigten Objektkredit als gebunden qualifiziert hatte.

Rekurs geführt hatte die Rechnungsprüfungskommission der Gemeinde.] In Stimmrechtssachen sind Gemeindebehörden zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt, wenn ihnen in der im Streit liegenden Stimmrechtssache besondere Aufgaben zukommen, die sie mit der Erhebung des Rechtsmittels verfolgen (E. 2.3). Vorliegend war die Rechnungsprüfungskommission als betroffene Gemeindebehörde rekursberechtigt (E. 2.4). Das streitgegenständliche Projekt wäre bereits zum Zeitpunkt der Urnenabstimmung, mit der es beschlossen wurde, nicht zum veranschlagten Preis umsetzbar gewesen.

Der Gemeinderat hätte bei pflichtgemässer Sorgfalt voraussehen müssen, dass ein höherer Verpflichtungskredit notwendig ist. Die Mehrausgaben sind deshalb als neu zu qualifizieren (E. 3.6). Der an der Urne beschlossene Verpflichtungskredit leidet an einem ursprünglichen Mangel. Die Bestimmungen über die Einholung eines Zusatzkredits sind auf diese Konstellation nicht anwendbar (E. 4.4). Sollte der Gemeinderat am streitgegenständlichen Projekt festhalten wollen, hätte er den Stimmberechtigten an der Urne einen neuen, ausreichend bemessenen Verpflichtungskredit zu unterbreiten (E. 4.6).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BEHÖRDENBESCHWERDE GEBUNDENE AUSGABE STIMMRECHTSBESCHWERDE STIMMRECHTSREKURS VERPFLICHTUNGSKREDIT ZUSATZKREDIT · Rechtsnormen: · Art./§ 58 GG Art./§ 103 Abs. 1 GG Art./§ 108 Abs. 1 GG Art./§ 109 Abs. 1 GG Art. 86 Abs. 2 lit. a KV § 21a Abs. 1 lit. c VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1