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VB.2023.00074 • VG ZH VB.2023.00074 KI-generiert

Administrative Court Remands Building Permit Appeal Due to Insufficient Factual Basis on Aesthetics and Heritage Impact

Geschäftsnummer VB.2023.00074
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal against a building permit concerning the renovation and change of use of an intermediate tract connecting two listed heritage objects, finding the factual basis insufficient for a proper decision. The court reasoned that without facade plans or exterior views, it could not assess the heightened aesthetic requirements mandated by planning law, nor could it definitively determine if potentially protected parts of the heritage objects were affected or if the protection goal was undermined; additionally, the existing and planned outdoor seating capacity and terrace usage were unclear, necessitating a remand for further clarification and re-evaluation regarding potential noise immission limits under relevant regulations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Umbau und Umnutzung eines zwei Inventarobjekte verbindenden Zwischentrakts. Der Sachverhalt erweist sich in mehrfacher Hinsicht als unklar. Mangels Fassadenplänen bzw. (Aussen-)Ansichten war eine Beurteilung der erhöhten gestalterischen Anforderungen im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG weder für die Beschwerdeführerin noch für die Bewilligungsbehörde möglich. Der Beschwerdeführerin hätte ein schützenswertes Interesse an der Behandlung ihrer diesbezüglichen Rüge nicht abgesprochen werden dürfen (E. 3). Es kann aufgrund der unvollständigen Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden, ob keine potenziell erhaltenswürdigen Teile der Inventarobjekte betroffen sind und der Schutzzweck nicht tangiert wird (E. 4). Sodann ist sowohl die bestehende als auch die geplante Anzahl Aussensitzplätze wie auch die bisherige und die geplante Nutzung der Terrasse unklar. Darüber, ob vorliegend Grund zur Annahme besteht, dass im Sinn von Art. 36 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 LSV die Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder überschritten werden könnten, hat die Behörde nach Abklärung der dafür massgeblichen Sachverhaltselemente zu befinden (E. 5). Gutheissung und (Sprung-)Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung.

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Sachverhaltsgrundlage Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Gestaltung der Baute öffentlich-rechtliches Bauverbot öffentliches Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 Abs. I LSV

Cited in the final order for the authority to determine if noise limits are exceeded based on further factual clarification.

Art. 40 Abs. I LSV

Cited in the final order for the authority to determine if noise limits are exceeded based on further factual clarification.

§ 238 Abs. II PBG

Cited in the final order regarding the assessment of increased design requirements for protected inventory objects.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00074

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00074 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.02.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Umbau und Umnutzung eines zwei Inventarobjekte verbindenden Zwischentrakts. Der Sachverhalt erweist sich in mehrfacher Hinsicht als unklar. Mangels Fassadenplänen bzw. (Aussen-)Ansichten war eine Beurteilung der erhöhten gestalterischen Anforderungen im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG weder für die Beschwerdeführerin noch für die Bewilligungsbehörde möglich.

Der Beschwerdeführerin hätte ein schützenswertes Interesse an der Behandlung ihrer diesbezüglichen Rüge nicht abgesprochen werden dürfen (E. 3). Es kann aufgrund der unvollständigen Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden, ob keine potenziell erhaltenswürdigen Teile der Inventarobjekte betroffen sind und der Schutzzweck nicht tangiert wird (E. 4). Sodann ist sowohl die bestehende als auch die geplante Anzahl Aussensitzplätze wie auch die bisherige und die geplante Nutzung der Terrasse unklar. Darüber, ob vorliegend Grund zur Annahme besteht, dass im Sinn von Art. 36 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 LSV die Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder überschritten werden könnten, hat die Behörde nach Abklärung der dafür massgeblichen Sachverhaltselemente zu befinden (E. 5).

Gutheissung und (Sprung-)Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. · --- · Stichworte: · ABKLÄRUNGEN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUGESUCHSUNTERLAGEN BEEINTRÄCHTIGUNG INVENTAROBJEKT LÄRMIMMISSIONEN SACHVERHALT SACHVERHALTSABKLÄRUNG · Rechtsnormen: · Art. 36 Abs. I LSV Art. 40 Abs. I LSV § 238 Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3