Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00068 • VG ZH VB.2023.00068 KI-generiert

Termination of Social Assistance Upheld Due to Failure to Document Funds

Geschäftsnummer VB.2023.00068
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the rightful termination of social assistance, effective August 31, 2020, due to persistent doubts regarding the applicant's need, stemming from non-transparent and inadequately documented transfers related to litigation financing and private retirement savings, despite the applicant withholding essential bank and insurance records on principle. The court reasoned that the applicant's refusal to provide necessary documentation to verify financial need constituted a breach of the duty to cooperate, rendering the length of the submission deadline irrelevant and precluding reliance on the pendency of prior legal proceedings concerning the initial suspension, though any potential future recovery claims must carefully assess later-submitted documents regarding material need during the period of provisional support.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Zweifel an der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund von nicht nachvollziehbaren bzw. nicht vollständig belegten Überweisungen im Rahmen von Prozessfinanzierungen und privater Vorsorge (E. 4.2). Die materielle Sozialhilfe war daher per 31. August 2020 eingestellt worden. Hiergegen hatte der Beschwerdeführer Rechtsmittel bis vor Bundesgericht ergriffen, welches mit Urteil vom 8. September 2023 auf seine Beschwerde nicht eintrat. Während der laufenden Rechtsmittelverfahren wurde der Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung bzw. vorsorglich weiterhin mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Sachverhalt I.B). Im Rahmen der jährlichen Überprüfung wurden im Herbst 2020 erneut diverse Unterlagen einverlangt (Sachverhalt I.C), welche der Beschwerdeführer nur teilweise einreichte. Bestimmte Auszüge aus seinen Bank-, Vorsorge- und Lebensversicherungskonten wollte er aus Prinzip zurückbehalten. Daher ist die Länge der Frist, welche ihm zu deren Einreichung zur Verfügung stand, irrelevant, und eine Auseinandersetzung mit den erschöpfenden Ausführungen des Beschwerdeführers dazu obsolet (E. 4.1.2). Die zurückbehaltenen Dokumente wären notwendig, um die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen. An dieser blieben erhebliche Zweifel bestehen. Auf die Rechtshängigkeit kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Die am 1. Februar 2021 verfügte Leistungseinstellung erfolgte daher zu Recht (E. 4.3-6). Zwar hat der Beschwerdeführer seiner Auffassung nach die verlangten Unterlagen dem Sozialzentrum nun während des laufenden Beschwerdeverfahrens zur Verfügung gestellt und wird seit dem 1. Februar 2024 wieder mit Sozialhilfe unterstützt. Dies vermag aber nichts an der Verletzung der Mitwirkungspflicht zu ändern. Ob und inwiefern diese Unterlagen Rückschlüsse auf eine materielle Bedürftigkeit im Zeitraum der nur vorsorglich ausgerichteten Unterstützungsleistungen ermöglichen, hat die Beschwerdegegnerin imRahmen eines allfälligen Rückforderungsentscheids sorgfältig zu prüfen. Dem vorliegenden Urteil kommt somit nur eine eingeschränkte Bindungswirkung zu (E. 4.6). Die diversen Feststellungsbegehren scheitern am fehlenden Rechtsschutzinteresse (E. 2.1.1, E. 5.1). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Einstellung der Sozialhilfe Sozialversicherungsverfahren finanzielle Unterstützung Unterlassung der Nothilfe Amtshilfe Einreichung von Finanzunterlagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24a Abs. I SHG

This provision is implicitly the basis for upholding the decision to cease welfare benefits due to failure to comply with the duty to cooperate, as the main issue revolves around the justification for the benefit suspension.

§ 33 SHV

This provision is implicitly related to the duty to provide information and documents, which led to the benefit cessation upheld in the decision.

§ 18 SHG

This provision likely relates to the substantive criteria for receiving social assistance, which is central to the challenged benefit cessation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00068

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00068 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.05.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.11.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Zweifel an der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund von nicht nachvollziehbaren bzw. nicht vollständig belegten Überweisungen im Rahmen von Prozessfinanzierungen und privater Vorsorge (E. 4.2).

Die materielle Sozialhilfe war daher per 31. August 2020 eingestellt worden. Hiergegen hatte der Beschwerdeführer Rechtsmittel bis vor Bundesgericht ergriffen, welches mit Urteil vom 8. September 2023 auf seine Beschwerde nicht eintrat. Während der laufenden Rechtsmittelverfahren wurde der Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung bzw. vorsorglich weiterhin mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Sachverhalt I.B). Im Rahmen der jährlichen Überprüfung wurden im Herbst 2020 erneut diverse Unterlagen einverlangt (Sachverhalt I.C), welche der Beschwerdeführer nur teilweise einreichte.

Bestimmte Auszüge aus seinen Bank-, Vorsorge- und Lebensversicherungskonten wollte er aus Prinzip zurückbehalten. Daher ist die Länge der Frist, welche ihm zu deren Einreichung zur Verfügung stand, irrelevant, und eine Auseinandersetzung mit den erschöpfenden Ausführungen des Beschwerdeführers dazu obsolet (E. 4.1.2). Die zurückbehaltenen Dokumente wären notwendig, um die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen. An dieser blieben erhebliche Zweifel bestehen. Auf die Rechtshängigkeit kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen.

Die am 1. Februar 2021 verfügte Leistungseinstellung erfolgte daher zu Recht (E. 4.3-6). Zwar hat der Beschwerdeführer seiner Auffassung nach die verlangten Unterlagen dem Sozialzentrum nun während des laufenden Beschwerdeverfahrens zur Verfügung gestellt und wird seit dem 1. Februar 2024 wieder mit Sozialhilfe unterstützt. Dies vermag aber nichts an der Verletzung der Mitwirkungspflicht zu ändern. Ob und inwiefern diese Unterlagen Rückschlüsse auf eine materielle Bedürftigkeit im Zeitraum der nur vorsorglich ausgerichteten Unterstützungsleistungen ermöglichen, hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines allfälligen Rückforderungsentscheids sorgfältig zu prüfen.

Dem vorliegenden Urteil kommt somit nur eine eingeschränkte Bindungswirkung zu (E. 4.6). Die diversen Feststellungsbegehren scheitern am fehlenden Rechtsschutzinteresse (E. 2.1.1, E. 5.1). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUSKUNFTSPFLICHT FESTSTELLUNGSBEGEHREN FESTSTELLUNGSINTERESSE KONTOAUSZUG LEISTUNGSEINSTELLUNG MITWIRKUNGSFPLICHT RECHTSHÄNGIGKEIT VORSORGLICHE MASSNAHME WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 18 SHG § 24a Abs. I SHG § 33 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3