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VB.2023.00064 • VG ZH VB.2023.00064 KI-generiert

Hospital Board's Extension Approval Not a Binding Contract

Geschäftsnummer VB.2023.00064
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A hospital board initially approved a one-year extension for a clinic director's employment past retirement age, but this required a subsequent contractual agreement which was never reached. Consequently, the board later decided the employment would end at the statutory retirement date. The court found that the initial approval was merely consent for an extension, not a finalized agreement, and since no contract was formed, the director's employment legally ended on the retirement date, rendering subsequent termination notices invalid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Anstellung als Klinikdirektor nach der Emeritierung | [Am 3. Februar 2021 beschloss der Spitalrat, die Anstellung des 1957 geborenen Beschwerdeführers nach Erreichung der Altersgrenze um ein Jahr (bis zum 31. Januar 2024) zu verlängern, wobei er die Direktion HRM beauftragte, "die Anstellungsverlängerung vorzunehmen". Nachdem eine Einigung über die weitere Anstellung bis dahin nicht hatte erzielt werden können, beschloss der Spitalrat am 7. Dezember 2022, dass die Anstellung des Beschwerdeführers mit der Emeritierung am 31. Januar 2023 ende. Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 wurde zudem die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall ausgesprochen, dass das Anstellungsverhältnis doch fortdauere. Gegen beide Akte rekurrierte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz.] Unter Berücksichtigung der Begründung lässt sich der Beschluss vom 3. Februar 2021 nur so verstehen, dass der Spitalrat damit seine Zustimmung zu einer Anstellungsverlängerung beschloss, diese Anstellungsverlängerung in der Folge aber auf vertraglichem Weg erfolgen sollte. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung kam jedoch nicht zustande. Der streitgegenständliche Beschluss vom 7. Dezember 2022 gibt deshalb einzig die Rechtslage wieder und hat darüber hinaus keinen eigenständigen Regelungsgehalt (zum Ganzen E. 3). Weil die Anstellung damit am 31. Januar 2023 von Gesetzes wegen endete, konnte die Verfügung vom 24. Februar 2023 von Anfang an keine Rechtswirkungen entfalten (E. 4). Abweisung der Beschwerden, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.

Schlagwörter

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Arbeitsverträge Kündigungstermin Erreichen des Rentenalters Erstreckung des Mietverhältnisses Genehmigung der Verordnung Antrag ohne Verbindlichkeit
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00064

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00064 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.04.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.01.2025 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Verlängerung der Anstellung als Klinikdirektor nach der Emeritierung · [Am 3. Februar 2021 beschloss der Spitalrat, die Anstellung des 1957 geborenen Beschwerdeführers nach Erreichung der Altersgrenze um ein Jahr (bis zum 31.

Januar 2024) zu verlängern, wobei er die Direktion HRM beauftragte, "die Anstellungsverlängerung vorzunehmen". Nachdem eine Einigung über die weitere Anstellung bis dahin nicht hatte erzielt werden können, beschloss der Spitalrat am 7. Dezember 2022, dass die Anstellung des Beschwerdeführers mit der Emeritierung am 31. Januar 2023 ende. Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 wurde zudem die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall ausgesprochen, dass das Anstellungsverhältnis doch fortdauere. Gegen beide Akte rekurrierte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz.] Unter Berücksichtigung der Begründung lässt sich der Beschluss vom 3.

Februar 2021 nur so verstehen, dass der Spitalrat damit seine Zustimmung zu einer Anstellungsverlängerung beschloss, diese Anstellungsverlängerung in der Folge aber auf vertraglichem Weg erfolgen sollte. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung kam jedoch nicht zustande. Der streitgegenständliche Beschluss vom 7. Dezember 2022 gibt deshalb einzig die Rechtslage wieder und hat darüber hinaus keinen eigenständigen Regelungsgehalt (zum Ganzen E. 3). Weil die Anstellung damit am 31. Januar 2023 von Gesetzes wegen endete, konnte die Verfügung vom 24.

Februar 2023 von Anfang an keine Rechtswirkungen entfalten (E. 4). Abweisung der Beschwerden, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. · --- · Stichworte: · ANSTELLUNGSVERLÄNGERUNG AUSLEGUNG ENTLASSUNG ALTERSHALBER GEGENSTANDSLOSIGKEIT VEREINIGUNG VON VERFAHREN · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2