Appeal Regarding Building Permit Near Protected Area and Villa
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal challenging a building permit for two multi-family houses with an underground garage and heat pumps, situated near a protected villa and garden within an area of national significance (ISOS). The court reasoned that the direct applicability of ISOS only pertains to the heat pump permits, as the underlying building project's assessment must prioritize a pre-existing administrative protection agreement signed before the area's ISOS listing, which established binding protection scope and development possibilities; thus, the primary measure of the project's permissibility is its adherence to that contract and its preliminary design, which the lower court correctly assessed, including regarding impacts on the partially protected garden and the villa itself, while also finding fire safety adequate.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage und Wärmepumpe im ISOS-Gebiet links und rechts einer mit verwaltungsrechtlichem Vertrag unter Schutz gestellten Villa und im teilgeschützten Garten. Dass die Zufälligkeit, ob das Baugesuch für die Wärmepumpen gleichzeitig oder separat mit der Eingabe des Bauprojekts erfolgt, über die direkte Anwendbarkeit des ISOS entscheidet, erscheint mit der Auffassung des BRG nicht sachgerecht (E. 4.1.1). Die direkte Anwendbarkeit betrifft nur die Wärmepumpenbewilligungen als solche. Eine (erhebliche) Beeinträchtigung des Ortsbilds durch diese unterirdischen Anlagen allein ist ausgeschlossen (E. 4.1.2) und eine Ausweitung auf das eigentliche Neubauprojekt für den Schutz vor einer Beeinträchtigung des schützenswerten Ortsbilds nicht erforderlich (E. 4.1.3). Sodann wurde der verwaltungsrechtliche Schutzvertrag über die Baugrundstücke am 25. April 2016 und damit vor Aufnahme des Gebiets ins ISOS abgeschlossen. Demzufolge war das ISOS bei den heimatschutzrechtlichen Interessenabwägungen (noch) nicht zu beachten (E. 4.2.1). Dem Interesse am Vertrauen in den Bestand des Vertrages kommt in Hinblick auf den Bindungswillen der Parteien und den Grundsatz pacta sunt servanda erhöhtes Gewicht zu. Eine Anpassung kommt nur unter den Anpassungsvoraussetzungen verwaltungsrechtlicher Verträge infrage (E. 4.2.2). Das Baurekursgericht hat schliesslich einen offensichtlichen Widerspruch zum ISOS-Erhaltungsziel C (Erhalt des Charakters) zu Recht verneint (E. 4.2.3). Im Schutzvertrag wurden rechtskräftig und verbindlich der Schutzumfang und die Überbauungsmöglichkeiten festgelegt. Massgebend für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens ist daher, ob das projektierte Vorhaben den Schutzvertrag respektiert und die dort skizzierten denkmalpflegerischen Vorgaben beachtet. Bei der Beurteilung des Bauprojekts dient das Vorprojekt als Referenz zur Auslegung des Schutzvertrags. Die strittige vorinstanzliche Beurteilung der Abweichungen des zu beurteilendenBauprojekts vom Vorprojekt ist nicht zu beanstanden (E. 6.3). Das Baurekursgericht hat die angefochtene Bewilligung bezüglich der Vereinbarkeit des Bauprojekts mit dem Schutzumfang der (teil-)geschützten Gartenanlage gemäss Schutzvertrag und in diesem Sinn auch die besondere Rücksichtnahme darauf in noch vertretbarer Weise geprüft und zu Recht bejaht (E. 7.4). Auch hinsichtlich der Villa hat sich das Baurekursgericht insgesamt noch rechtsgenügend mit den Voraussetzungen von § 238 Abs. 2 PBG befasst und seine Kognition nicht unterschritten (E. 7.5). Der Brandschutz erweist sich als genügend (E. 8). Abweisung im Verfahren VB.2023.00062 und teilweise Gutheissung im Verfahren VB.2023.00067 (Ergänzung einer Auflage).
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KI-generiertThis provision is listed under 'Rechtsnormen' cited in the context of the decision regarding heritage protection.
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The court reviewed the findings regarding the requirements of § 238 Abs. II PBG concerning the Villa (E. 7.5).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00062
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00062 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.08.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage und Wärmepumpe im ISOS-Gebiet links und rechts einer mit verwaltungsrechtlichem Vertrag unter Schutz gestellten Villa und im teilgeschützten Garten.
Dass die Zufälligkeit, ob das Baugesuch für die Wärmepumpen gleichzeitig oder separat mit der Eingabe des Bauprojekts erfolgt, über die direkte Anwendbarkeit des ISOS entscheidet, erscheint mit der Auffassung des BRG nicht sachgerecht (E. 4.1.1). Die direkte Anwendbarkeit betrifft nur die Wärmepumpenbewilligungen als solche. Eine (erhebliche) Beeinträchtigung des Ortsbilds durch diese unterirdischen Anlagen allein ist ausgeschlossen (E. 4.1.2) und eine Ausweitung auf das eigentliche Neubauprojekt für den Schutz vor einer Beeinträchtigung des schützenswerten Ortsbilds nicht erforderlich (E. 4.1.3).
Sodann wurde der verwaltungsrechtliche Schutzvertrag über die Baugrundstücke am 25. April 2016 und damit vor Aufnahme des Gebiets ins ISOS abgeschlossen. Demzufolge war das ISOS bei den heimatschutzrechtlichen Interessenabwägungen (noch) nicht zu beachten (E. 4.2.1). Dem Interesse am Vertrauen in den Bestand des Vertrages kommt in Hinblick auf den Bindungswillen der Parteien und den Grundsatz pacta sunt servanda erhöhtes Gewicht zu. Eine Anpassung kommt nur unter den Anpassungsvoraussetzungen verwaltungsrechtlicher Verträge infrage (E. 4.2.2).
Das Baurekursgericht hat schliesslich einen offensichtlichen Widerspruch zum ISOS-Erhaltungsziel C (Erhalt des Charakters) zu Recht verneint (E. 4.2.3). Im Schutzvertrag wurden rechtskräftig und verbindlich der Schutzumfang und die Überbauungsmöglichkeiten festgelegt. Massgebend für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens ist daher, ob das projektierte Vorhaben den Schutzvertrag respektiert und die dort skizzierten denkmalpflegerischen Vorgaben beachtet. Bei der Beurteilung des Bauprojekts dient das Vorprojekt als Referenz zur Auslegung des Schutzvertrags.
Die strittige vorinstanzliche Beurteilung der Abweichungen des zu beurteilenden Bauprojekts vom Vorprojekt ist nicht zu beanstanden (E. 6.3). Das Baurekursgericht hat die angefochtene Bewilligung bezüglich der Vereinbarkeit des Bauprojekts mit dem Schutzumfang der (teil-)geschützten Gartenanlage gemäss Schutzvertrag und in diesem Sinn auch die besondere Rücksichtnahme darauf in noch vertretbarer Weise geprüft und zu Recht bejaht (E. 7.4). Auch hinsichtlich der Villa hat sich das Baurekursgericht insgesamt noch rechtsgenügend mit den Voraussetzungen von § 238 Abs. 2 PBG befasst und seine Kognition nicht unterschritten (E. 7.5).
Der Brandschutz erweist sich als genügend (E. 8). Abweisung im Verfahren VB.2023.00062 und teilweise Gutheissung im Verfahren VB.2023.00067 (Ergänzung einer Auflage). · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESONDERE RÜCKSICHTNAHME BRANDSCHUTZ GARTENANLAGE ISOS SCHUTZVERTRAG VILLA VORPROJEKT WÄRMEPUMPE · Rechtsnormen: · Art. 6 Abs. I NHG Art. 6 Abs. II NHG Art. 7 Abs. I NHG Art. 7 Abs. II NHG § 238 Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2