Cantonal Obligation to Fund Out-of-Canton Sports School Tuition for Talented Skier
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed the request by parents for the canton to cover the costs of their daughter, a regionally talented alpine skier attending an out-of-canton sports school, ruling that while generally, compulsory-age students with high aptitude do not automatically have a right to attend such schools, the canton is permitted to grant cost coverage for recognized out-of-canton talent programs under an intercantonal agreement, provided certain criteria are met. The court reasoned that the criteria for cost approval, specifically the lack of an equivalent cantonal alternative and the feasibility of the external option, were justified, finding that the unreasonably long commuting times that would be required for the student to attend a cantonal talent school rendered those options unequal to the out-of-canton arrangement, thus compelling the respondent authority to grant the disputed cost approval.
Legislator-Regeste
AmtlichKostengutsprache für eine ausserkantonale Schulung | [Die 2008 geborene Tochter der Beschwerdeführenden verfügt über eine Swiss Olympic Talent Card Regional in der Sportart Ski Alpin und besuchte im Schuljahr 2022/2023 eine 1. Sekundarklasse in der Sportmittelschule Engelberg; im Frühjahr ersuchten ihre Eltern um Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Schulung.] Kinder und Jugendliche, die noch volksschulpflichtig sind und eine sportliche oder künstlerische Hochbegabung aufweisen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule (E. 2.2 und E. 3.2). Der Regierungsrat kann jedoch für besonders begabte Schülerinnen und Schüler Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen bewilligen (E. 2.3). Der Kanton Zürich ist zudem der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte beigetreten. Dies ermöglicht ihm gerade im Bereich der Förderung von Sporttalenten auch auf die (anerkannten) Angebote in anderen Kantonen zurückzugreifen, wobei er seine Zahlungsbereitschaft an die "Bedingung" einer vorgängigen Kostengutsprache durch das zuständige Amt geknüpft hat (E. 2.4). Die Bildungsdirektion durfte die Kriterien für die Erteilung einer solchen Kostengutsprache festlegen (E. 3.2). Die strittigen Kriterien einer fehlenden gleichwertigen Alternative im Kanton und der guten Erreichbarkeit des ausserkantonalen Schulangebots erweisen sich als sachgerecht und ergeben sich im Übrigen ohnehin bereits (sinngemäss) aus der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 19 BV sowie aus § 10 und § 11 Abs. 1 VSG (E. 3.3). Die Reisewege, die die Tochter der Beschwerdeführenden im Fall des Besuchs einer kantonalen Talentschule wöchentlich zurücklegen müsste, sind für eine 16-jährige Schülerin unzumutbar und lassen die betrachteten Schullösungen nicht mehr als gleichwertig erscheinen. Gelangen die Vorinstanzen unter Berücksichtigung namentlich der fiktiven Reisezeiten von der Sportmittelschule Engelberg zum RLZ Hoch-Ybrig zum gegenteiligen Schluss,überschreiten sie das ihnen zukommende Ermessen (E. 3.4.3 f.). Nachdem die übrigen Voraussetzungen für eine Schulgeldübernahme durch den Kanton unstreitig erfüllt sind, ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, die strittige Kostengutsprache zu erteilen (E. 3.5). Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court's reasoning referred to the practice of the Federal Supreme Court regarding this article, justifying the criteria for granting cost approval.
The court's reasoning referred to the practice of the Federal Supreme Court regarding this article, justifying the criteria for granting cost approval.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00059
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00059 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.06.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kostengutsprache für eine ausserkantonale Schulung · [Die 2008 geborene Tochter der Beschwerdeführenden verfügt über eine Swiss Olympic Talent Card Regional in der Sportart Ski Alpin und besuchte im Schuljahr 2022/2023 eine 1. Sekundarklasse in der Sportmittelschule Engelberg; im Frühjahr ersuchten ihre Eltern um Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Schulung.] Kinder und Jugendliche, die noch volksschulpflichtig sind und eine sportliche oder künstlerische Hochbegabung aufweisen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule (E. 2.2 und E. 3.2).
Der Regierungsrat kann jedoch für besonders begabte Schülerinnen und Schüler Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen bewilligen (E. 2.3). Der Kanton Zürich ist zudem der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte beigetreten. Dies ermöglicht ihm gerade im Bereich der Förderung von Sporttalenten auch auf die (anerkannten) Angebote in anderen Kantonen zurückzugreifen, wobei er seine Zahlungsbereitschaft an die "Bedingung" einer vorgängigen Kostengutsprache durch das zuständige Amt geknüpft hat (E. 2.4).
Die Bildungsdirektion durfte die Kriterien für die Erteilung einer solchen Kostengutsprache festlegen (E. 3.2). Die strittigen Kriterien einer fehlenden gleichwertigen Alternative im Kanton und der guten Erreichbarkeit des ausserkantonalen Schulangebots erweisen sich als sachgerecht und ergeben sich im Übrigen ohnehin bereits (sinngemäss) aus der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 19 BV sowie aus § 10 und § 11 Abs. 1 VSG (E. 3.3). Die Reisewege, die die Tochter der Beschwerdeführenden im Fall des Besuchs einer kantonalen Talentschule wöchentlich zurücklegen müsste, sind für eine 16-jährige Schülerin unzumutbar und lassen die betrachteten Schullösungen nicht mehr als gleichwertig erscheinen.
Gelangen die Vorinstanzen unter Berücksichtigung namentlich der fiktiven Reisezeiten von der Sportmittelschule Engelberg zum RLZ Hoch-Ybrig zum gegenteiligen Schluss, überschreiten sie das ihnen zukommende Ermessen (E. 3.4.3 f.). Nachdem die übrigen Voraussetzungen für eine Schulgeldübernahme durch den Kanton unstreitig erfüllt sind, ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, die strittige Kostengutsprache zu erteilen (E. 3.5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSERKANTONALE SCHULUNG BEGABTENFÖRDERUNG ERMESSENSSPIELRAUM ERREICHBARKEIT GLEICHWERTIGKEIT HOCHBEGABTENFÖRDERUNG KONKORDAT LEGALITÄTSPRINZIP REFORMATORISCHER ENTSCHEID SCHULKOSTEN SPORTSCHULE TALENTSCHULE · Rechtsnormen:
· Art. 19 BV Art. 62 Abs. 2 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2