Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00055 • VG ZH VB.2023.00055 KI-generiert

Guinea Pig Seizure Upheld Despite Mental Health Claim

Geschäftsnummer VB.2023.00055
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision ordering the definitive seizure of eight guinea pigs and imposing a ban on owning animals due to repeated failures to comply with animal welfare regulations, despite previous warnings and interventions linked to the owner's documented mental health condition. The court reasoned that the initial appeal was narrowly framed, failing to explicitly challenge the seizure order, and that the lower authority was justified in concluding, based on the totality of past incidents and the owner's inability to consistently adhere to legal standards, that the owner lacked the objective capacity for lawful animal keeping, making the comprehensive ban necessary and proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tierschutz | Definitive Beschlagnahme von acht Meerschweinchen; Tierhalteverbot Formelle Anforderungen an die Rekurserhebung und Auslegung der Rekursanträge (E. 2.2). Die Vorinstanz durfte anhand der engen Formulierung der Rekursanträge sowie der innert angesetzter Nachfrist eingegangenen Ergänzungen der Rekursschrift nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass innert Frist nur das der Beschwerdeführerin auferlegte Tierhalteverbot angefochten wurde, nicht aber die gleichzeitig angeordnete definitive Beschlagnahme der von ihr bis dahin gehaltenen Tiere (E. 2.4 - 2.6). Voraussetzungen für die Anordnung eines Tierhalteverbots (E. 3.3 f.). Die auf einer umfassenden Würdigung der bisherigen Vorkommnisse sowie der aktenkundigen psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin beruhende vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote der Tierschutzgesetzgebung nicht konstant zu befolgen vermöge und ihr daher die objektive Fähigkeit zur anhaltend rechtskonformen Tierhaltung abzusprechen sei, ist nicht zu beanstanden (E. 3.6 - 3.9). Da es der Beschwerdeführerin trotz zahlreicher Auflagen, Ermahnungen und behördlicher Interventionen in der Vergangenheit nicht gelang, eine durchgehend rechtskonforme Tierhaltung zu gewährleisten, erweist sich die Anordnung eines umfassenden Tierhalteverbots auch als verhältnismässig (E. 3.10). Tragweite des Tierhalteverbots nach Art. 23 Abs. 1 TSchG (E. 3.11). Abweisung.

Schlagwörter

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Reihenfolge der Pfändung Geistige Gesundheit Gesundheitsbezogene Angaben Amtliche Kontrollen, Veterinärkontrollen Schweinepest begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. I lit. b TSchG

This provision concerning the scope of the prohibition on keeping animals was applied in relation to the decision on the prohibition.

§ 23 Abs. I VRG

This procedural provision was used to justify the court's assessment regarding the form and scope of the appeal (Rekursanträge).

§ 23 Abs. II VRG

This procedural provision was used in conjunction with the assessment of the appeal's form and scope.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00055

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00055 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.06.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Tierschutz · Definitive Beschlagnahme von acht Meerschweinchen; Tierhalteverbot Formelle Anforderungen an die Rekurserhebung und Auslegung der Rekursanträge (E. 2.2). Die Vorinstanz durfte anhand der engen Formulierung der Rekursanträge sowie der innert angesetzter Nachfrist eingegangenen Ergänzungen der Rekursschrift nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass innert Frist nur das der Beschwerdeführerin auferlegte Tierhalteverbot angefochten wurde, nicht aber die gleichzeitig angeordnete definitive Beschlagnahme der von ihr bis dahin gehaltenen Tiere (E. 2.4 - 2.6).

Voraussetzungen für die Anordnung eines Tierhalteverbots (E. 3.3 f.). Die auf einer umfassenden Würdigung der bisherigen Vorkommnisse sowie der aktenkundigen psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin beruhende vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote der Tierschutzgesetzgebung nicht konstant zu befolgen vermöge und ihr daher die objektive Fähigkeit zur anhaltend rechtskonformen Tierhaltung abzusprechen sei, ist nicht zu beanstanden (E. 3.6 - 3.9). Da es der Beschwerdeführerin trotz zahlreicher Auflagen, Ermahnungen und behördlicher Interventionen in der Vergangenheit nicht gelang, eine durchgehend rechtskonforme Tierhaltung zu gewährleisten, erweist sich die Anordnung eines umfassenden Tierhalteverbots auch als verhältnismässig (E. 3.10).

Tragweite des Tierhalteverbots nach Art. 23 Abs. 1 TSchG (E. 3.11). Abweisung. · --- · Stichworte: · BESCHLAGNAHME BESCHLAGNAHMUNG KLEINTIERE KLEINTIERHALTUNG MASSNAHME TIERHALTEVERBOT TIERHALTUNG TIERSCHUTZ TIERTRANSPORT TREU UND GLAUBEN UNFÄHIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 1 TSchG Art. 4 TSchG Art. 6 Abs. I TSchG Art. 15 Abs. I TSchG Art. 23 Abs. I lit. b TSchG Art. 3 Abs. I TSchV Art. 5 TSchV Art. 167 Abs. I TSchV § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. II VRG § 23 Abs. I VRG § 23 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3