Property Owner Drainage Permit Challenge Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA neighboring property owner challenged a permit approval for a property drainage concept, specifically contesting the handling of surface runoff (meteor water), while the initial administrative decision had only partially granted the appeal by sending the matter back for further proceedings concerning subsurface and spring water. The court dismissed the appeal concerning the subsurface water handling as the neighbor was not directly affected by that part of the decision, and regarding the surface water, the court found the objections—including calculation methods, runoff from undeveloped land, and compliance with water protection agency requirements—to be unfounded or untimely, concluding that the existing geological and geotechnical assessment adequately supported the approved drainage concept for the prevailing hydrogeological conditions.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Baubewilligung. Liegenschaftsentwässerung. [Vorliegend war im Rahmen der Stammbaubewilligung (vgl. hierzu VB.2022.00745) auflageweise ein Liegenschaftsentwässerungskonzept gefordert worden. Die Verfügung, mit welcher das hierauf eingereichte Entwässerungskonzept bewilligt wurde, wurde vom beschwerdeführenden Nachbar angefochten. Die Vorinstanz wies die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens mit Bezug auf die im bewilligten Konzept fehlende Entwässerung des Hang- und Schichtenwassers an die kommunale Baubehörde zurück; mit Bezug auf das Meteorwasser wurde der Rekurs abgewiesen.] Die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgebrachten Rügen beziehen sich allesamt auf den Umgang mit dem Meteorwasser. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit (lediglich) das bewilligte Entwässerungskonzept bezüglich Meteorwasser. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdeantrag gegen die vorinstanzliche Rückweisung zur Fortsetzung des Verfahrens betreffend das Hang- und Schichtenwasser wendet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2). Den vorliegenden hydrogeologischen Verhältnissen kann mit einem Liegenschaftsentwässerungskonzept begegnet werden. Die Vorinstanz als Fachgericht hat das gestützt auf einen Teil der Baugesuchsunterlagen bildenden geologisch-geotechnischen Bericht erstellte Liegenschaftsentwässerungskonzept geprüft und mit Verweis auf den Bericht teilweise korrigierend eingegriffen. Ein Anlass für ein präventives Einschreiten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist nicht ersichtlich (E. 5). Die Rügen betreffend das auf der Fläche des geplanten Neubaus sowie dem Umschwung anfallende Meteor- bzw. Regenabwasser (etwa betreffend Berechnung beregnete Flächen bzw. Regenwassermenge, auf dem unbebauten Umschwung anfallendes Regenwasser, geplante Einleitung von Meteorwasser teilweise in den Vorfluter ohne Einholen einer Bewilligung des AWEL etc.) erweisen sich als unbegründet (bzw. einzelne als verspätet; E. 6.1–6). Abweisungsoweit Eintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited in connection with the subject matter of the case, which relates to construction permits and drainage, although the specific order regarding this article is not detailed in the final disposition structure provided, but it is listed under 'Rechtsnormen' accompanying the final decision.
This provision of the cantonal building law was cited in connection with the subject matter of the case, indicating its relevance to the final outcome regarding the building permit process.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00053
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00053 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.11.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.07.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung. Liegenschaftsentwässerung. [Vorliegend war im Rahmen der Stammbaubewilligung (vgl. hierzu VB.2022.00745) auflageweise ein Liegenschaftsentwässerungskonzept gefordert worden.
Die Verfügung, mit welcher das hierauf eingereichte Entwässerungskonzept bewilligt wurde, wurde vom beschwerdeführenden Nachbar angefochten. Die Vorinstanz wies die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens mit Bezug auf die im bewilligten Konzept fehlende Entwässerung des Hang- und Schichtenwassers an die kommunale Baubehörde zurück; mit Bezug auf das Meteorwasser wurde der Rekurs abgewiesen.] Die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgebrachten Rügen beziehen sich allesamt auf den Umgang mit dem Meteorwasser. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit (lediglich) das bewilligte Entwässerungskonzept bezüglich Meteorwasser.
Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdeantrag gegen die vorinstanzliche Rückweisung zur Fortsetzung des Verfahrens betreffend das Hang- und Schichtenwasser wendet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2). Den vorliegenden hydrogeologischen Verhältnissen kann mit einem Liegenschaftsentwässerungskonzept begegnet werden. Die Vorinstanz als Fachgericht hat das gestützt auf einen Teil der Baugesuchsunterlagen bildenden geologisch-geotechnischen Bericht erstellte Liegenschaftsentwässerungskonzept geprüft und mit Verweis auf den Bericht teilweise korrigierend eingegriffen.
Ein Anlass für ein präventives Einschreiten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist nicht ersichtlich (E. 5). Die Rügen betreffend das auf der Fläche des geplanten Neubaus sowie dem Umschwung anfallende Meteor- bzw. Regenabwasser (etwa betreffend Berechnung beregnete Flächen bzw. Regenwassermenge, auf dem unbebauten Umschwung anfallendes Regenwasser, geplante Einleitung von Meteorwasser teilweise in den Vorfluter ohne Einholen einer Bewilligung des AWEL etc.) erweisen sich als unbegründet (bzw. einzelne als verspätet; E. 6.1–6). Abweisung soweit Eintreten.
· --- · Stichworte: · ABWASSER ABWASSERBESEITIGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ENTWÄSSERUNGSKONZEPT LIEGENSCHAFTSENTWÄSSERUNG METEORWASSER SN 592 000 · Rechtsnormen: · Art. 7 GSchG § 239 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3