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VB.2023.00051 • VG ZH VB.2023.00051 KI-generiert

Downgrade of Settlement Permit Due to Persistent Integration Deficit and Debt

Geschäftsnummer VB.2023.00051
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to downgrade a long-term resident's settlement permit to a lesser residence permit due to a significant and persistent integration deficit demonstrated by massive, willfully incurred debt exceeding CHF 670,000 and numerous infractions resulting in fines, despite the individual securing stable employment more recently. The court reasoned that while there was a minor stabilization of the debt situation following a formal warning, the persistence of substantial debt and a pattern of repeated minor criminal offenses demonstrated a continuing failure to adhere to public order and social expectations, meaning the public interest in downgrading the permit remained predominant and the measure was proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung) | Rückstufung: Aktualisiertes Integrationsdefizit? [Der heute 37-jährige Beschwerdeführer kam als Kleinkind in die Schweiz. Hier häufte er immense Schulden an, welche sich im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2020 auf Fr. 767'973.- beliefen. Gestützt auf die damalige Schuldenhöhe von Fr. 659'443.- wurde seine Niederlassungsbewilligung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft im Jahr 2022 auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft; ferner erfolgte die Rückstufung wegen Straffälligkeit bzw. der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.] Zu den Voraussetzungen der Rückstufung im Allgemeinen (E. 2). Mutwillige Schuldenwirtschaft als Integrationsdefizit (E. 3). Entwicklung der Schuldensituation des Beschwerdeführers: Korrektur der Höhe der Verlustscheinforderungen soweit es sich nachgewiesenermassen um Neubetreibung alter Forderungen handelt (E. 4.3). In einer Zeitspanne von zwei Jahren kam es nominell zu einer Verringerung der Schuld (minus Fr. 95'000.-). Dies ist u.a. auf Rückzahlungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen, was diesem zugute zu halten ist. Auch Gläubigerverzichte müssen zugunsten des Schuldners berücksichtigt werden, sofern dieser nachweist, dass er sich an die Zahlungsvereinbarungen hält. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Gläubigerverzichte durch Verzug des Beschwerdeführers mit den Ratenzahlungen hinfällig geworden sind. Positiv zu würdigen ist indes, dass der Beschwerdeführer seit April 2022 einer Festanstellung nachgeht. Damit zeigte die Verwarnung zumindest teilweise die beabsichtigte Wirkung. Allerdings hielt sich der Beschwerdeführer mit bloss unregelmässigen Ratenzahlungen nicht an die Abmachungen mit den für eine Schuldensanierung Hand bietenden Gläubiger. In Anbetracht der immensen Schulden in der Höhe von über Fr. 670'000.- besteht grundsätzlich ein gravierendes Integrationsdefizit. Indessen kam es in der Zwischenzeit unter dem Druck des Rückstufungsverfahrens zu einer gewissen Stabilisierung derSchuldensituation (E. 4.4). Fehlender Zusammenhang der Spielsucht des Beschwerdeführers mit der Verschuldung. Bejahung der Mutwilligkeit (E. 4.5). Rückstufung aufgrund strafbarer Handlungen (E. 5): Kein Verstoss gegen das Dualismusverbot (E. 5.3). Nebst der Verurteilung zu zwei Freiheitsstrafen (36 Monate im Jahr 2021 und 14 Monate im Jahr 2008) erwirkte der Beschwerdeführer in den letzten acht Jahren 56 aktenkundige Strafbefehle, in welchem ihm Bussen von total Fr. 14'430.- auferlegt werden mussten. Zwar wurden mit den zahlreichen Strafbefehlen lediglich Übertretungen geahndet: Die Vielzahl und die Persistenz der Delikte über Jahre hinweg, wobei sich auch nach der Verwarnung keine Besserung zeigte, zeigen ein erhebliches und auch aktualisiertes Integrationsdefizit des Beschwerdeführers (E. 5.4). Trotz positiver Entwicklung der beruflichen und wirtschaftlichen Situation besteht nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung der Bewilligung des Beschwerdeführers, womit sich die Massnahme als verhältnismässig erweist (E. 5.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Strafregister öffentliche Schulden Eingliederung in den Arbeitsprozess Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 58a AIG

This article forms the primary legal basis for the court's decision regarding the revocation/downgrading of the settlement permit due to integration deficit (debt and criminal record).

Art. 58a Abs. I lit. a AIG

Cited as a specific provision concerning the grounds for the decision, likely related to financial circumstances/debt.

Art. 63 Abs. III AIG

Cited in relation to the legal framework governing the administrative action taken (downgrading).

Art. 77a Abs. I lit. a VZAE

Cited as part of the legal basis concerning the conditions or procedure for the decision.

Art. 77a Abs. I lit. b VZAE

Cited as part of the legal basis concerning the conditions or procedure for the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00051

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00051 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.09.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.08.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung) · Rückstufung: Aktualisiertes Integrationsdefizit? [Der heute 37-jährige Beschwerdeführer kam als Kleinkind in die Schweiz. Hier häufte er immense Schulden an, welche sich im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2020 auf Fr. 767'973.- beliefen.

Gestützt auf die damalige Schuldenhöhe von Fr. 659'443.- wurde seine Niederlassungsbewilligung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft im Jahr 2022 auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft; ferner erfolgte die Rückstufung wegen Straffälligkeit bzw. der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.] Zu den Voraussetzungen der Rückstufung im Allgemeinen (E. 2). Mutwillige Schuldenwirtschaft als Integrationsdefizit (E. 3). Entwicklung der Schuldensituation des Beschwerdeführers: Korrektur der Höhe der Verlustscheinforderungen soweit es sich nachgewiesenermassen um Neubetreibung alter Forderungen handelt (E. 4.3).

In einer Zeitspanne von zwei Jahren kam es nominell zu einer Verringerung der Schuld (minus Fr. 95'000.-). Dies ist u.a. auf Rückzahlungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen, was diesem zugute zu halten ist. Auch Gläubigerverzichte müssen zugunsten des Schuldners berücksichtigt werden, sofern dieser nachweist, dass er sich an die Zahlungsvereinbarungen hält. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Gläubigerverzichte durch Verzug des Beschwerdeführers mit den Ratenzahlungen hinfällig geworden sind. Positiv zu würdigen ist indes, dass der Beschwerdeführer seit April 2022 einer Festanstellung nachgeht.

Damit zeigte die Verwarnung zumindest teilweise die beabsichtigte Wirkung. Allerdings hielt sich der Beschwerdeführer mit bloss unregelmässigen Ratenzahlungen nicht an die Abmachungen mit den für eine Schuldensanierung Hand bietenden Gläubiger. In Anbetracht der immensen Schulden in der Höhe von über Fr. 670'000.- besteht grundsätzlich ein gravierendes Integrationsdefizit. Indessen kam es in der Zwischenzeit unter dem Druck des Rückstufungsverfahrens zu einer gewissen Stabilisierung der Schuldensituation (E. 4.4). Fehlender Zusammenhang der Spielsucht des Beschwerdeführers mit der Verschuldung.

Bejahung der Mutwilligkeit (E. 4.5). Rückstufung aufgrund strafbarer Handlungen (E. 5): Kein Verstoss gegen das Dualismusverbot (E. 5.3). Nebst der Verurteilung zu zwei Freiheitsstrafen (36 Monate im Jahr 2021 und 14 Monate im Jahr 2008) erwirkte der Beschwerdeführer in den letzten acht Jahren 56 aktenkundige Strafbefehle, in welchem ihm Bussen von total Fr. 14'430.- auferlegt werden mussten. Zwar wurden mit den zahlreichen Strafbefehlen lediglich Übertretungen geahndet: Die Vielzahl und die Persistenz der Delikte über Jahre hinweg, wobei sich auch nach der Verwarnung keine Besserung zeigte, zeigen ein erhebliches und auch aktualisiertes Integrationsdefizit des Beschwerdeführers (E. 5.4).

Trotz positiver Entwicklung der beruflichen und wirtschaftlichen Situation besteht nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung der Bewilligung des Beschwerdeführers, womit sich die Massnahme als verhältnismässig erweist (E. 5.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · BUSSE DUALISMUSVERBOT GLÄUBIGERVERZICHT INTEGRATIONSDEFIZIT MUTWILLIGKEIT NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG RÜCKSTUFUNG SCHULDEN SCHULDENABBAU SELBSTVERSCHULDEN SPIELSUCHT STRAFFÄLLIGKEIT ÜBERTRETUNG VERLUSTSCHEINE VERSCHULDUNG · Rechtsnormen:

· Art. 58a AIG Art. 58a Abs. I lit. a AIG Art. 63 Abs. III AIG Art. 77a Abs. I lit. a VZAE Art. 77a Abs. I lit. b VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3