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VB.2023.00049 • VG ZH VB.2023.00049 KI-generiert

Applicant v. University Medical Admission Denial

Geschäftsnummer VB.2023.00049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal challenging the denial of admission to medical studies at a university for an applicant holding a Canadian school diploma, because the diploma did not meet the university's entry requirements, specifically the mandate for instruction in six independent general education subjects across specified categories during the final three school years. The court reasoned that the applicant's final year, heavily weighted toward dance instruction, demonstrated a significant departure from the broad and balanced general education typically represented by a Swiss high school leaving certificate, thus relieving the university of the obligation to admit the applicant or allow participation in the aptitude test.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtzulassung zum Medizinstudium | [Die Beschwerdeführerin verfügt über einen kanadischen Schulabschluss und beantragt die Zulassung zum Medizinstudium an der Universität Zürich bzw. zum entsprechenden Eignungstest.] Die Beschwerdeführerin belegte in den letzten drei Schuljahren jeweils nicht sechs allgemeinbildende, voneinander unabhängige Fächer bestimmter Kategorien. Damit entspricht ihr Schulabschluss nicht den Zulassungsvoraussetzungen der Universität (E. 4.2). Sie genoss in ihrem letzten Schuljahr keine breit gefächerte und ausgewogene Allgemeinbildung, da sie vorwiegend Tanzunterricht besucht hat. Somit liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen ihrem Schulabschluss und einem schweizerischen gymnasialen Maturitätsausweis vor. Die Universität war daher nicht verpflichtet, sie zum Studium bzw. zum Eignungstest zuzulassen (E. 4.3 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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medizinische Gründe vorläufige Aufnahme Ärztliche Untersuchung endgültiges Nichtbestehen ordentliche Ersitzung Anwaltszulassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 28 VZS

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, implying its application in the substance of the decision which rejected the appeal regarding university admission requirements.

§ 26 VZS

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, implying its application in the substance of the decision which rejected the appeal regarding university admission requirements.

§ 13 Abs. 2 UniversitätsG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, implying its application in the substance of the decision which rejected the appeal regarding university admission requirements.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00049

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00049 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.03.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.11.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtzulassung zum Medizinstudium · [Die Beschwerdeführerin verfügt über einen kanadischen Schulabschluss und beantragt die Zulassung zum Medizinstudium an der Universität Zürich bzw. zum entsprechenden Eignungstest.] Die Beschwerdeführerin belegte in den letzten drei Schuljahren jeweils nicht sechs allgemeinbildende, voneinander unabhängige Fächer bestimmter Kategorien.

Damit entspricht ihr Schulabschluss nicht den Zulassungsvoraussetzungen der Universität (E. 4.2). Sie genoss in ihrem letzten Schuljahr keine breit gefächerte und ausgewogene Allgemeinbildung, da sie vorwiegend Tanzunterricht besucht hat. Somit liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen ihrem Schulabschluss und einem schweizerischen gymnasialen Maturitätsausweis vor. Die Universität war daher nicht verpflichtet, sie zum Studium bzw. zum Eignungstest zuzulassen (E. 4.3 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHE AUSBILDUNG ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT GLEICHWERTIGKEIT MATURITÄT UNIVERSITÄT ZÜRICH ZULASSUNG ZUM BACHELORSTUDIUM · Rechtsnormen:

· § 13 Abs. 2 UniversitätsG § 26 VZS § 28 VZS · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3