Withdrawal of Residence Permit Due to Loss of Worker Status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision not to renew the residence permit of a Portuguese national, born in 1960, because he lost his status as a worker under the agreement on the free movement of persons. The individual had been employed in the second labor market at a low capacity due to health issues, and subsequent certification of 100% disability retroactively from October 2019 meant he could no longer perform that work, leading the court to find that his employment relationship, and thus his right of residence based on employment, had effectively ceased earlier. The court concluded that refusing further permit extension was proportionate and reasonable given the loss of the requisite employment status.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Die Aufenthaltsbewilligung des 1960 geborenen portugiesischen Staatsangehörigen wurde wegen Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft zu Recht nicht weiter verlängert.] Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA) (E. 2.2). Der Beschwerdeführer trat im Mai 2018 eine Stelle auf dem zweiten Arbeitsmarkt an. Sein Arbeitspensum betrug 50 % bzw. 21 Wochenarbeitsstunden und die Vergütung erfolgte in Form von Kost und Logis. Angesichts seiner angeschlagenen gesundheitlichen Situation, welche ihm eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verunmöglichte, ist fragwürdig, ob diese Anstellung in quantitativer Hinsicht überhaupt eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs darstellte (E. 3.2). Dem Beschwerdeführer wurden rückwirkend per 1. Oktober 2019 eine Arbeitsunfähigkeit sowie ein Invaliditätsgrad von 100 % attestiert. Ab diesem Zeitpunkt war er nicht länger in der Lage, seiner Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt nachzugehen. Den Angaben seiner Beiständin zufolge ist er seiner Arbeit jedoch ohnehin bloss bis im Juli 2019 nachgegangen. Ein per 8. Januar 2020 abgeschlossenes neues Arbeitsverhältnis für temporäre Arbeitseinsätze habe er gar nicht erst antreten können. Diese Umstände sprechen dafür, dass er seine Arbeitnehmereigenschaft bereits lange vor der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung verloren hat (E. 3.3). Die Verweigerung einer weiteren Bewilligungserteilung erscheint vorliegend insgesamt verhältnismässig und zumutbar (Art. 96 Abs. 1 AIG) (E. 6). Abweisung UP zufolge Aussichtslosigkeit (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning section (E. 6) as the basis for finding the refusal of a further permit extension to be proportionate and reasonable, which supports the final order dismissing the appeal.
Cited in the dispositive section (implicitly via reference to costs/legal aid, though not explicitly shown, standard court practice implies this if costs are mentioned; however, upon strict review of the provided text, no explicit dispositive orders detailing costs or legal aid are present, only a summary mentioning 'Abweisung der Beschwerde'). Since the actual dispositive section (numbered orders) is not fully transcribed but only summarized, and no explicit cost/procedure articles are visible *in the dispositive summary*, only the substantive ground mentioned in the summary (Art. 96 Abs. I AIG) is included.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00045
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00045 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.05.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Die Aufenthaltsbewilligung des 1960 geborenen portugiesischen Staatsangehörigen wurde wegen Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft zu Recht nicht weiter verlängert.] Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA) (E. 2.2).
Der Beschwerdeführer trat im Mai 2018 eine Stelle auf dem zweiten Arbeitsmarkt an. Sein Arbeitspensum betrug 50 % bzw. 21 Wochenarbeitsstunden und die Vergütung erfolgte in Form von Kost und Logis. Angesichts seiner angeschlagenen gesundheitlichen Situation, welche ihm eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verunmöglichte, ist fragwürdig, ob diese Anstellung in quantitativer Hinsicht überhaupt eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs darstellte (E. 3.2). Dem Beschwerdeführer wurden rückwirkend per 1.
Oktober 2019 eine Arbeitsunfähigkeit sowie ein Invaliditätsgrad von 100 % attestiert. Ab diesem Zeitpunkt war er nicht länger in der Lage, seiner Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt nachzugehen. Den Angaben seiner Beiständin zufolge ist er seiner Arbeit jedoch ohnehin bloss bis im Juli 2019 nachgegangen. Ein per 8. Januar 2020 abgeschlossenes neues Arbeitsverhältnis für temporäre Arbeitseinsätze habe er gar nicht erst antreten können. Diese Umstände sprechen dafür, dass er seine Arbeitnehmereigenschaft bereits lange vor der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung verloren hat (E. 3.3).
Die Verweigerung einer weiteren Bewilligungserteilung erscheint vorliegend insgesamt verhältnismässig und zumutbar (Art. 96 Abs. 1 AIG) (E. 6). Abweisung UP zufolge Aussichtslosigkeit (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITSUNFÄHIGKEIT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES INVALIDENRENTE PORTUGAL SOZIALHILFE VERBLEIBERECHT VERLUST DER ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ZWEITER ARBEITSMARKT · Rechtsnormen: · Art. 12 Abs. I AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 33 Abs. II AIG Art. 61a Ziff. V AIG Art. 61a Abs. I AIG Art. 61a Abs. IV AIG Art. 61a Abs. V AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 83 AIG Art. 96 Abs. I AIG § 6 ATSG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 4 FZA Art. 12 FZA Art. 22 FZA Art. 4 Abs. II Anhang I FZA Art. 6 Anhang I FZA Art. 12 Anhang I FZA Art. 24 Abs. I lit. a Anhang I FZA Art. 20 VFP Art. 23 Abs. I VFP · Publikationen:
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