Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00038 • VG ZH VB.2023.00038 KI-generiert

Unlawful Direct Award of Software Contract Exceeding Threshold

Geschäftsnummer VB.2023.00038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns the direct awarding of a specialized software package to one of two existing providers after a merger. The court found that the direct award, which bypasses open tendering, is permissible only for contracts below certain monetary thresholds or under specific legal exceptions. In this instance, the contract's estimated value exceeded the threshold for services, and even considering alleged technical particularities, the exception did not apply because the original award of the service was not compliant. Therefore, the direct awarding was deemed unlawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Freihändige Vergabe eines branchenspezifischen Softwarepakets nach Fusion an eine der beiden bisherigen Leistungserbringerinnen. Das freihändige Verfahren, bei welchem die Auftraggeberin einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt (Art. 12 Abs. 1 lit. c IVöB), ist im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für Auftragswerte bis Fr. 100'000.- bei Lieferungen, bis Fr. 150'000.- bei Dienstleistungen und Bauarbeiten des Baunebengewerbes sowie bis Fr. 300'000.- bei Bauarbeiten des Bauhauptgewerbes vorgesehen (Art. 12bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1bis und Anhang 2 IVöB). Oberhalb dieser Schwellenwerte ist die freihändige Beschaffung nur beim Vorliegen einer der gesetzlichen Ausnahmen von § 10 Abs. 1 SubmV zugelassen. Für die Wahl des richtigen Verfahrens massgebend ist demnach einerseits die Art und andererseits der Wert des zu vergebenden Auftrags (E. 4.1). Bei gemischten Aufträgen ist nach der Rechtsprechung festzustellen, welchem Teil der Charakter der Haupt- und welchem derjenige der Nebenleistung zukommt (sogenannte Schwergewichts- oder Präponderanztheorie), wobei massgeblich auf den jeweiligen Auftragswert abgestellt wird. Die Beschaffung wurde demgemäss zutreffend als Dienstleistungsauftrag qualifiziert (E. 4.2). Der Auftragswert ist bei der Wahl des richtigen Verfahrens durch eine vorgängige Schätzung zu bestimmen. Eine solche Schätzung darf nicht zu knapp ausfallen, damit dadurch die Bestimmungen über die Schwellenwerte nicht umgangen werden können. Zudem ist die Schätzung zwingend vor Einholung der Offerten vorzunehmen. Es bestand vorliegend mit Blick auf den Auftragswert kein Raum für eine freihändige Vergabe (E. 4.3). Im Weiteren erwies sich die freihändige Auftragsvergabe auch nicht gestützt auf den Ausnahmetatbestand von § 10 Abs. 1 lit. c SubmV als zulässig. Zwar wurden zur Begründung zu Recht technische Besonderheiten angeführt, doch lagen solche auch bei der Beschwerdeführerin vor. Darüber hinaus käme die Ausnahmeregel von § 10 Abs. 1lit. c SubmV ohnehin nur zum Tragen, wenn die Vergabe der früher erbrachten Leistung in einem rechtskonformen Verfahren erfolgt wäre, was vorliegend nicht der Fall ist (E. 5). Gutheissung.

Schlagwörter

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Dienstleistungsvertrag freihändiges Verfahren Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung Vergabe von Bauaufträgen verbotenes Kartell Gemischte Aufträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 Abs. 1 lit. c IVöB

Cited as the basis for awarding a contract without tender in specific value ranges.

Art. 12bis Abs. 2 IVöB

Cited in conjunction with Art. 7 Abs. 1bis and Annex 2 IVöB regarding the conditions for direct awarding of contracts.

Art. 7 Abs. 1bis IVöB

Cited in conjunction with Art. 12bis Abs. 2 IVöB regarding the conditions for direct awarding of contracts.

§ 10 Abs. 1 lit. c SubmV

Cited as an exception for direct awarding of contracts, which was found not to apply in this case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00038

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00038 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.05.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Freihändige Vergabe eines branchenspezifischen Softwarepakets nach Fusion an eine der beiden bisherigen Leistungserbringerinnen. Das freihändige Verfahren, bei welchem die Auftraggeberin einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt (Art. 12 Abs. 1 lit. c IVöB), ist im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für Auftragswerte bis Fr. 100'000.- bei Lieferungen, bis Fr. 150'000.- bei Dienstleistungen und Bauarbeiten des Baunebengewerbes sowie bis Fr. 300'000.- bei Bauarbeiten des Bauhauptgewerbes vorgesehen (Art. 12bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1bis und Anhang 2 IVöB).

Oberhalb dieser Schwellenwerte ist die freihändige Beschaffung nur beim Vorliegen einer der gesetzlichen Ausnahmen von § 10 Abs. 1 SubmV zugelassen. Für die Wahl des richtigen Verfahrens massgebend ist demnach einerseits die Art und andererseits der Wert des zu vergebenden Auftrags (E. 4.1). Bei gemischten Aufträgen ist nach der Rechtsprechung festzustellen, welchem Teil der Charakter der Haupt- und welchem derjenige der Nebenleistung zukommt (sogenannte Schwergewichts- oder Präponderanztheorie), wobei massgeblich auf den jeweiligen Auftragswert abgestellt wird.

Die Beschaffung wurde demgemäss zutreffend als Dienstleistungsauftrag qualifiziert (E. 4.2). Der Auftragswert ist bei der Wahl des richtigen Verfahrens durch eine vorgängige Schätzung zu bestimmen. Eine solche Schätzung darf nicht zu knapp ausfallen, damit dadurch die Bestimmungen über die Schwellenwerte nicht umgangen werden können. Zudem ist die Schätzung zwingend vor Einholung der Offerten vorzunehmen. Es bestand vorliegend mit Blick auf den Auftragswert kein Raum für eine freihändige Vergabe (E. 4.3). Im Weiteren erwies sich die freihändige Auftragsvergabe auch nicht gestützt auf den Ausnahmetatbestand von § 10 Abs. 1 lit. c SubmV als zulässig.

Zwar wurden zur Begründung zu Recht technische Besonderheiten angeführt, doch lagen solche auch bei der Beschwerdeführerin vor. Darüber hinaus käme die Ausnahmeregel von § 10 Abs. 1 lit. c SubmV ohnehin nur zum Tragen, wenn die Vergabe der früher erbrachten Leistung in einem rechtskonformen Verfahren erfolgt wäre, was vorliegend nicht der Fall ist (E. 5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSNAHME DIENSTLEISTUNG FREIHÄNDIGE VERGABE LEGITIMATION LIEFERAUFTRAG SCHÄTZUNG SCHWELLENWERT SOFTWARE SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 7 Abs. I IVöB Art. 12 Abs. I lit. c IVöB Art. 12bis Abs. II IVöB § 10 Abs. I lit. c SubmV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2