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VB.2023.00036 • VG ZH VB.2023.00036 KI-generiert

Dismissal of Residence Permit for Mother of Swiss National Child Due to Absence and Lack of Dependency

Geschäftsnummer VB.2023.00036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal seeking the issuance of a residence permit for a foreign mother of a Swiss national child, who also held dual citizenship, after her permit expired due to an absence from the country exceeding six months. The court reasoned that the mother failed to establish a dependency relationship with her now adult son who resided in Switzerland, and determined that the minor, dual-national daughter, who was born and lived in Turkey, could reasonably remain in Turkey as the existing familial environment served her best interests, meaning the child's private interest in residing in Switzerland did not outweigh the public interest in restrictive immigration policy, especially as both the mother and daughter had stronger ties to Turkey than to Switzerland, thus precluding a finding of severe personal hardship.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Verweigerung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung gegenüber der Mutter eines im Ausland wohnhaften Schweizer Kindes mit doppelter Staatsangehörigkeit. [Die aus der Türkei stammende Beschwerdeführerin heiratete einen Schweizer und hat mit diesem eine gemeinsame minderjährige Tochter und einen gemeinsamen volljährigen Sohn, welche beide türkisch-schweizerische Doppelbürger sind. Bereits kurz nach der Heirat kehrte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und dem Sohn in die Türkei zurück. Ihre Tochter gebar sie in der Türkei. Der Sohn ist mittlerweile in die Schweiz gezogen. Ihr Schweizer Ehemann hat sich von ihr getrennt.] Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist unabhängig von ihren konkreten Ausreisemotiven infolge eines mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts erloschen (E. 3). Sodann vermag die Beschwerdeführerin kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem volljährigen Sohn aufzuweisen (E. 4). Der schweizerisch-türkischen Tochter der Beschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, in der ihr vertrauten türkischen Heimat zu verbleiben, zumal das Kindswohl gebietet, die bestehenden Verhältnisse unangetastet zu lassen. Die privaten Interessen des Kindes, in der Schweiz aufzuwachsen, überwiegen das öffentliche Interesse an einer restriktiven Zuwanderungspolitik nicht. Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, weisen doch sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter weitaus stärkere Bezüge zur Türkei als zur Schweiz auf. Die Beschwerdeführerin erfüllt nicht die zeitlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Wiederzulassung (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 6 und 7). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Bürgerrecht minderjähriges Kind Einwanderungspolitik administrative Entlassung Familiennachzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00036

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00036 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.02.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.05.2024 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · Verweigerung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung gegenüber der Mutter eines im Ausland wohnhaften Schweizer Kindes mit doppelter Staatsangehörigkeit. [Die aus der Türkei stammende Beschwerdeführerin heiratete einen Schweizer und hat mit diesem eine gemeinsame minderjährige Tochter und einen gemeinsamen volljährigen Sohn, welche beide türkisch-schweizerische Doppelbürger sind.

Bereits kurz nach der Heirat kehrte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und dem Sohn in die Türkei zurück. Ihre Tochter gebar sie in der Türkei. Der Sohn ist mittlerweile in die Schweiz gezogen. Ihr Schweizer Ehemann hat sich von ihr getrennt.] Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist unabhängig von ihren konkreten Ausreisemotiven infolge eines mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts erloschen (E. 3). Sodann vermag die Beschwerdeführerin kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem volljährigen Sohn aufzuweisen (E. 4).

Der schweizerisch-türkischen Tochter der Beschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, in der ihr vertrauten türkischen Heimat zu verbleiben, zumal das Kindswohl gebietet, die bestehenden Verhältnisse unangetastet zu lassen. Die privaten Interessen des Kindes, in der Schweiz aufzuwachsen, überwiegen das öffentliche Interesse an einer restriktiven Zuwanderungspolitik nicht. Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, weisen doch sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter weitaus stärkere Bezüge zur Türkei als zur Schweiz auf.

Die Beschwerdeführerin erfüllt nicht die zeitlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Wiederzulassung (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 6 und 7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSLANDAUFENTHALT DOPPELBÜRGER/-IN FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG SCHWEIZER KIND TÜRKEI UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG WIEDERERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. 3 AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3