MAS Thesis Grading Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual pursuing a Master of Advanced Studies (MAS) appealed a final decision upholding the insufficient grade awarded to their master's thesis following a review by an independent expert. The court reasoned that the independent expert was sufficiently qualified based on extensive practical experience, and the reasoning behind the failing grade for both the written thesis and the oral presentation was sufficiently traceable through the expert's comments, thus concluding that the right to be heard under constitutional law was not violated, and ultimately dismissed the appeal as the appellant's substantive arguments did not warrant a passing grade.
Legislator-Regeste
AmtlichBewertung der MAS-Abschlussarbeit | [Die Beschwerdeführerin absolviert bei der Beschwerdegegnerin einen Weiterbildungs-Masterstudiengang (MAS); mit der Ausgangsverfügung wurde ihr mitgeteilt, dass ihre Masterarbeit auf ihr Ersuchen hin erneut von einem unabhängigen Experten begutachtet und als ungenügend beurteilt worden sei.] Der unabhängige Experte ist insbesondere aufgrund seiner langjährigen praktischen Erfahrung ausreichend qualifiziert, um die von der Beschwerdeführerin verfasste Masterarbeit zu bewerten (E. 3.3). Anhand der Korrekturbemerkungen des unabhängigen Experten kann hinreichend nachvollzogen werden, wie er zum Schluss gelangte, die Masterarbeit der Beschwerdeführerin sei ungenügend zu bewerten. Auch die ungenügende Bewertung der mündlichen Masterarbeitspräsentation der Beschwerdeführerin kann aufgrund der vorliegenden Korrekturbemerkungen ausreichend nachvollzogen werden. Es liegt folglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV vor (E. 3.4). Das einzige materielle Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, im Ergebnis eine genügende Bewertung der Masterarbeit der Beschwerdeführerin zu bewirken, womit sich entsprechende Ausführungen erübrigen (E. 3.5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court found that there was no violation of the right to be heard (Art. 29 para. 2 BV) in the context of the grading of the Master's thesis.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00034
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00034 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.05.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Bewertung der MAS-Abschlussarbeit · [Die Beschwerdeführerin absolviert bei der Beschwerdegegnerin einen Weiterbildungs-Masterstudiengang (MAS); mit der Ausgangsverfügung wurde ihr mitgeteilt, dass ihre Masterarbeit auf ihr Ersuchen hin erneut von einem unabhängigen Experten begutachtet und als ungenügend beurteilt worden sei.] Der unabhängige Experte ist insbesondere aufgrund seiner langjährigen praktischen Erfahrung ausreichend qualifiziert, um die von der Beschwerdeführerin verfasste Masterarbeit zu bewerten (E. 3.3).
Anhand der Korrekturbemerkungen des unabhängigen Experten kann hinreichend nachvollzogen werden, wie er zum Schluss gelangte, die Masterarbeit der Beschwerdeführerin sei ungenügend zu bewerten. Auch die ungenügende Bewertung der mündlichen Masterarbeitspräsentation der Beschwerdeführerin kann aufgrund der vorliegenden Korrekturbemerkungen ausreichend nachvollzogen werden. Es liegt folglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV vor (E. 3.4). Das einzige materielle Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, im Ergebnis eine genügende Bewertung der Masterarbeit der Beschwerdeführerin zu bewirken, womit sich entsprechende Ausführungen erübrigen (E. 3.5).
Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT MASTERARBEIT RECHTLICHES GEHÖR · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3