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VB.2023.00033 • VG ZH VB.2023.00033 KI-generiert

Residency Permit Non-Extension Appeal Granted Due to Parental Relationship and Financial Change

Geschäftsnummer VB.2023.00033
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a case involving the non-extension of a residency permit. The applicant could not invoke marriage duration requirements for residency. However, the court found that the ongoing parental relationship with their Swiss daughter constituted a significant reason to remain in the country, as expulsion would severely limit the applicant's ability to exercise visitation rights. The court ultimately granted the appeal primarily due to a change in the applicant's financial situation that occurred after the initial appeal decision, thus upholding the secondary consequences as determined by the lower court.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns wurde keine drei Jahre gelebt, sodass sich Erstere nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen kann (E. 3.1). Der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu ihrer Schweizer Tochter bildet jedoch einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land, zumal die Beschwerdeführerin ihr Besuchsrecht im Fall der Wegweisung nach Brasilien nur noch beschränkt und mit Schwierigkeiten verbunden ausüben könnte (E. 3.2). Die Gutheissung der Beschwerde ist primär auf die erst nach Fällung des Rekursentscheids eingetretene Veränderung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin zurückzuführen, weshalb die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung nicht zu korrigieren ist (E. 4). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Teilweise Gutheissung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.

Schlagwörter

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Ehedauer Familienbewilligung Verbleiberecht Erstreckung des Mietverhältnisses Wohnsitzwechsel aufschiebende Wirkung der Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

Cited as the basis for allowing the appeal due to the existence of a particularly close relationship with a child in Switzerland, constituting an important reason for remaining in the country.

Art. 8 EMRK

Cited in relation to the protection of family life and the assessment of the proportionality of the measure.

Art. 12 KRK

Referred to in the context of the child's best interests.

§ 59 VRG

Applied for the partial approval of the appeal, likely related to procedural aspects or the correction of the previous decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00033

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00033 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.11.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns wurde keine drei Jahre gelebt, sodass sich Erstere nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen kann (E. 3.1). Der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu ihrer Schweizer Tochter bildet jedoch einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land, zumal die Beschwerdeführerin ihr Besuchsrecht im Fall der Wegweisung nach Brasilien nur noch beschränkt und mit Schwierigkeiten verbunden ausüben könnte (E. 3.2).

Die Gutheissung der Beschwerde ist primär auf die erst nach Fällung des Rekursentscheids eingetretene Veränderung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin zurückzuführen, weshalb die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung nicht zu korrigieren ist (E. 4). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Teilweise Gutheissung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer. · --- · Stichworte: · AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG BESUCHSRECHT KINDESANHÖRUNG KINDESWOHL MÜNDLICHE VERHANDLUNG OBHUT SCHUTZ DES FAMILIENLEBENS TRENNUNG VERFAHRENSBEISTANDSCHAFT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG · Rechtsnormen:

· Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 8 EMRK Art. 12 KRK § 59 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3