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VB.2023.00028 • VG ZH VB.2023.00028 KI-generiert

Inmate Transfer Denial for ADHD and Dissatisfaction with Work Distribution

Geschäftsnummer VB.2023.00028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal seeking transfer to a different correctional facility, reasoning that even a diagnosed ADHD condition would not mandate a transfer because the current facility could provide necessary medication, and the appellant's dissatisfaction with work distribution did not justify relocation. Furthermore, the court determined the appellant had no entitlement to a transfer under the relevant statute, as such a move must cumulatively facilitate reintegration, which was not presently relevant, and the appellant's proposed alternative facilities were inconsistently located relative to his contacts. Consequently, the request for free legal aid was also rejected due to the manifest lack of prospect of success.

Legislator-Regeste

Amtlich

Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung | Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung. Auch eine tatsächlich bestehende ADHS-Erkrankung würde – mindestens vorliegend – nicht zwingend zu einer Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung führen, da die JVA Pöschwies imstande wäre, den Beschwerdeführer bei einer einschlägigen Diagnose entsprechend zu medikamentieren. Die vermeintliche Ungleichbehandlung bzw. die Unzufriedenheit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verteilung der Arbeiten in der JVA Pöschwies macht eine Versetzung ebenso wenig erforderlich. Auf eine Versetzung gemäss § 58 Abs. 3 JVV hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch. Ohnehin hätte eine Versetzung aufgrund dieser Bestimmung nicht nur dem Kontakt mit der Familie oder anderen wichtigen Bezugspersonen zu dienen. Vielmehr müsste dadurch auch (kumulativ) die Wiedereingliederung erleichtert werden. Diesem Aspekt kommt vorliegend (noch) keine relevante Bedeutung zu. Zudem verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er als bevorzugte Vollzugsanstalten auch solche nennt, die von den angeblichen Wohnorten seiner Familie und seiner Bekannten (noch) weiter entfernt sind als die JVA Pöschwies (E. 3.2). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Überstellung verurteilter Personen unentgeltliche Rechtspflege Verwaltung einer Justizvollzugsanstalt strafrechtliche Rehabilitation Durchsetzungshaft administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 58 Abs. III JVV
The court explicitly states that the appellant has no right to transfer based on this provision.
Art. 64 StPO CH
The court rejected the request for free legal aid due to the obvious hopelessness of the appeal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 58 Abs. III JVV

The court explicitly states that the appellant has no right to transfer based on this provision.

Art. 64 StPO CH

The court rejected the request for free legal aid due to the obvious hopelessness of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00028

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00028 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.04.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 17.05.2023 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung · Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung. Auch eine tatsächlich bestehende ADHS-Erkrankung würde – mindestens vorliegend – nicht zwingend zu einer Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung führen, da die JVA Pöschwies imstande wäre, den Beschwerdeführer bei einer einschlägigen Diagnose entsprechend zu medikamentieren.

Die vermeintliche Ungleichbehandlung bzw. die Unzufriedenheit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verteilung der Arbeiten in der JVA Pöschwies macht eine Versetzung ebenso wenig erforderlich. Auf eine Versetzung gemäss § 58 Abs. 3 JVV hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch. Ohnehin hätte eine Versetzung aufgrund dieser Bestimmung nicht nur dem Kontakt mit der Familie oder anderen wichtigen Bezugspersonen zu dienen. Vielmehr müsste dadurch auch (kumulativ) die Wiedereingliederung erleichtert werden. Diesem Aspekt kommt vorliegend (noch) keine relevante Bedeutung zu.

Zudem verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er als bevorzugte Vollzugsanstalten auch solche nennt, die von den angeblichen Wohnorten seiner Familie und seiner Bekannten (noch) weiter entfernt sind als die JVA Pöschwies (E. 3.2). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERSETZUNG VERSETZUNGSGESUCH · Rechtsnormen:

· § 10 Abs. I JVV § 10 Abs. II lit. a JVV § 20 Abs. I JVV § 20 Abs. II JVV § 58 Abs. I JVV § 58 Abs. III JVV § 61 StPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4