Appeal Regarding Mobile Phone Antenna Permit and Omnibusraum on Undeveloped Land
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal regarding a building permit for a mobile phone antenna, specifically addressing the application of the "material consideration" for such antennas on undeveloped land where sensitive uses are permissible. The court reasoned that undeveloped, zoned plots allowing sensitive uses must be treated as if buildings were already constructed, and if no planning exists, the entire buildable volume constitutes the "Omnibusraum" (OMEN), which, in this instance, was exceeded following a subdivision that created a new plot planned for a "Tiny House." However, despite establishing a new OMEN violation, the court ultimately found that even applying the material consideration rule would not lead to a greater deviation, and considering the surroundings and the size of the supporting building, the antenna installation did not stand out to an extent that would warrant rejecting its integration, resulting in a partial approval and the addition of a supplementary condition to the building permit.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung Mobilfunkantenne | Mobilfunkantenne; OMEN auf unüberbauten Grundstücken; materielle Betrachtungsweise bei Mobilfunkantennen. Unüberbaute, eingezonte Grundstücke, auf denen empfindliche Nutzungen zulässig sind, werden so behandelt, als wären die Gebäude bereits errichtet. Besteht noch keine Planung, so gilt das gesamte baurechtlich zulässige Volumen als OMEN (E. 3.3.2). Gesichtspunkte der Prozessökonomie sprechen dafür, Änderungen in Bezug auf OMEN noch im Rechtsmittelverfahren zu beurteilen, zumal der Betreiber der Mobilfunkstation ohnehin verpflichtet ist, die Emissionen der Anlage auch nachträglich so anzupassen, dass die neuen OMEN nicht übermässig belastet werden (E. 3.4). Mit der Parzellierung der Parzelle entstand ein neues unbebautes Grundstück, auf welchem ein "Tiny House" geplant ist. Demgemäss entstand ein neuer OMEN, an welchem die Anlagegrenzwerte überschritten sind (E. 3.5). Keine Anwendung der materiellen Betrachtungsweise für Mobilfunkantennen (E. 4.3). Selbst wenn vorliegend jedoch auch für Mobilfunkantennen die materielle Betrachtungsweise anzuwenden wäre, würde die Antenne nicht zu einer weitergehenden Abweichung führen (E. 4.4). In Anbetracht der Umgebung sowie der Grösse des Standortgebäudes sticht die Mobilfunkantennenanlage nicht in einem Mass heraus, dass eine befriedigende Einordnung verneint werden müsste (E. 5). Teilweise Gutheissung und Ergänzung der Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00027
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00027 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.02.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung Mobilfunkantenne · Mobilfunkantenne; OMEN auf unüberbauten Grundstücken; materielle Betrachtungsweise bei Mobilfunkantennen. Unüberbaute, eingezonte Grundstücke, auf denen empfindliche Nutzungen zulässig sind, werden so behandelt, als wären die Gebäude bereits errichtet.
Besteht noch keine Planung, so gilt das gesamte baurechtlich zulässige Volumen als OMEN (E. 3.3.2). Gesichtspunkte der Prozessökonomie sprechen dafür, Änderungen in Bezug auf OMEN noch im Rechtsmittelverfahren zu beurteilen, zumal der Betreiber der Mobilfunkstation ohnehin verpflichtet ist, die Emissionen der Anlage auch nachträglich so anzupassen, dass die neuen OMEN nicht übermässig belastet werden (E. 3.4). Mit der Parzellierung der Parzelle entstand ein neues unbebautes Grundstück, auf welchem ein "Tiny House" geplant ist. Demgemäss entstand ein neuer OMEN, an welchem die Anlagegrenzwerte überschritten sind (E. 3.5).
Keine Anwendung der materiellen Betrachtungsweise für Mobilfunkantennen (E. 4.3). Selbst wenn vorliegend jedoch auch für Mobilfunkantennen die materielle Betrachtungsweise anzuwenden wäre, würde die Antenne nicht zu einer weitergehenden Abweichung führen (E. 4.4). In Anbetracht der Umgebung sowie der Grösse des Standortgebäudes sticht die Mobilfunkantennenanlage nicht in einem Mass heraus, dass eine befriedigende Einordnung verneint werden müsste (E. 5). Teilweise Gutheissung und Ergänzung der Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung. · --- · Stichworte:
· EINORDNUNG ERWEITERTE BESITZSTANDSGARANTIE MATERIELLE BETRACHTUNGSWEISE MOBILFUNKANTENNE NEBENBESTIMMUNG OMEN · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. III lit. c NISV § 238 Abs. I PBG § 321 Abs. I PBG § 357 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3