Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00026 • VG ZH VB.2023.00026 KI-generiert

Supervisory Appeal Required for Unaddressed Oversight Complaint

Geschäftsnummer VB.2023.00026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court declined to hear an appeal concerning the non-commencement of an oversight complaint, as the proper remedy for the non-treatment of such a complaint is an appeal to the supervisory authority, not a direct appeal to the administrative court. The court found itself not to be the competent authority for reviewing the alleged inaction, necessitating its dismissal of the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung | Gegen die Nichtanhandnahme einer Aufsichtsanzeige steht kein ordentliches Rechtsmittel, sondern einzig die Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsinstanz offen. Da die Beschwerdeführerin einzig rügt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Aufsichtsbeschwerde(n) nicht behandelt habe, ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Rechtsmittels von vornherein nicht zuständig und darauf schon aus diesem Grund nicht einzutreten (E. 2). Nichteintreten. Eingang Beschwerde BGr am 27.6.23 (Fristwiederherstellungsgesuch) beim Verwaltungsgericht persönlich überbracht. Verfahren bereits rechtskräftig am 4.3.23. Auf Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. BGr 5.10.23

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde administrative Entlassung Augenschein verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Kontrollorgan Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00026

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00026 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.01.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung · Gegen die Nichtanhandnahme einer Aufsichtsanzeige steht kein ordentliches Rechtsmittel, sondern einzig die Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsinstanz offen. Da die Beschwerdeführerin einzig rügt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Aufsichtsbeschwerde(n) nicht behandelt habe, ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Rechtsmittels von vornherein nicht zuständig und darauf schon aus diesem Grund nicht einzutreten (E. 2).

Nichteintreten. Eingang Beschwerde BGr am 27.6.23 (Fristwiederherstellungsgesuch) beim Verwaltungsgericht persönlich überbracht. Verfahren bereits rechtskräftig am 4.3.23. Auf Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. BGr 5.10.23 · --- · Stichworte: · AUFSICHTSANZEIGE AUFSICHTSBESCHWERDE NICHTEINTRETEN RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE UNZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4