Indian National v. Switzerland: Refusal of Non-Gainful Residence Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn Indian national, born in 1951, appealed a decision regarding the refusal of an entry and residence permit for non-gainful residence with their settled son in Switzerland. The court dismissed the appeal, reasoning that the mother lacked a right to residence based on the right to family life protection because no special dependency relationship existed with the son, and she failed to demonstrate any significant personal ties to Switzerland, evidenced by her lack of German language acquisition, employment, or tax liability, nor did the case present a severe personal hardship.
Legislator-Regeste
AmtlichBewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn | [Die 1951 geborene indische Staatsangehörige ersucht um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz, wo ihr Sohn niedergelassen ist.] Mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses hat die Mutter des Beschwerdeführers gestützt auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz (E. 2). Es ist nicht ersichtlich und wird zu wenig konkret dargetan, dass die Mutter des Beschwerdeführers während ihrer Aufenthalte in der Schweiz direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung hatte. Sie hat sich nie um den Erwerb der deutschen Sprache bemüht und war in der Schweiz nie arbeitstätig oder steuerpflichtig. Damit verfügt sie über keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz (E. 3.2). Bei der Mutter des Beschwerdeführers liegt auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor (E. 3.3). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is the likely ground for denying the permit, as the decision rejects the appeal based on the lack of a special dependency relationship, which relates to residency permits for economically inactive persons under VZAE.
Cited as part of the legal framework considered when assessing the right to respect for family life, which was central to the claimant's case.
Cited as part of the relevant legal norms concerning residence permits for economically inactive persons, providing context for the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00024
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00024 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.06.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn · [Die 1951 geborene indische Staatsangehörige ersucht um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz, wo ihr Sohn niedergelassen ist.] Mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses hat die Mutter des Beschwerdeführers gestützt auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz (E. 2).
Es ist nicht ersichtlich und wird zu wenig konkret dargetan, dass die Mutter des Beschwerdeführers während ihrer Aufenthalte in der Schweiz direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung hatte. Sie hat sich nie um den Erwerb der deutschen Sprache bemüht und war in der Schweiz nie arbeitstätig oder steuerpflichtig. Damit verfügt sie über keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz (E. 3.2). Bei der Mutter des Beschwerdeführers liegt auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte:
· AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BESONDERE PERSÖNLICHE BEZIEHUNG ZUR SCHWEIZ RENTNER RENTNERBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 25 Abs. 1 VZAE Art. 25 Abs. 2 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4