Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00014 • VG ZH VB.2023.00014 KI-generiert

Building Permit Appeal: Road Access and Large-Format Plan Copying

Geschäftsnummer VB.2023.00014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed a building permit appeal concerning the construction of two apartment buildings, specifically focusing on the road access requirements under a planning law provision and the right to access and copy large-format building plans. The court reasoned that while the constitutional right to inspect files grants the right to view and copy documents where it does not impose a disproportionate administrative burden, the production of oversized plan copies is deemed a disproportionate effort for the authorities, as they often lack specialized equipment and cannot be required to use external copy services; furthermore, the court upheld the lower authority's discretionary decision to permit direct road access to an important public road over an alternative backward access, finding that the authority thoroughly considered all relevant safety and planning factors as required by law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern: Erschliessung (§ 240 Abs. 3 PBG); Rechtsprechung bzgl. Kopieren grossformatiger Baupläne. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht das Recht garantiert, die Akten am Sitz der betreffenden Behörde einzusehen, Notizen anzufertigen und Kopien der Akten herzustellen, wenn dies keinen unverhältnismässigen Aufwand für die Verwaltung erfordert. In Bezug auf die vorliegend strittige Herstellung von Kopien von grossformatigen Plänen durch die Behörde erwog das Bundesgericht, dass dies für die Behörde einen unverhältnismässigen Aufwand mit sich bringen würde. Den Behörden fehle es oftmals an den notwendigen speziellen Geräten für solche Kopien, und es könne von ihnen auch nicht verlangt werden, Kopien von grossformatigen Plänen durch spezialisierte Firmen herstellen zu lassen (E. 3.2.1). Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV besteht zudem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein absoluter Anspruch auf Zusendung der Akten. Lediglich aus der Rechtsgleichheit folgt ein Recht der Anwaltschaft auf Zusendung der Akten, soweit dies einer allgemeinen Übung entspricht und die jeweiligen Umstände vergleichbar sind (E. 3.2.2). Den Beschwerdeführenden wurden alle gemäss der Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableitbaren Ansprüche gewährt (E. 3.4). Eine Praxisänderung in Bezug auf die aus Art. 29 Abs. 2 BV abzuleitenden Ansprüche ist abzulehnen (E. 3.5). Verkehrserschliessungen haben im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen gestützt auf § 240 Abs. 3 PBG nach Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten zu erfolgen. Wie der Wortlaut von § 240 Abs. 3 PBG nahelegt, sind die beiden Erschliessungsvarianten als gleichwertig zu betrachten. Nach neuerer Praxis wird in jedem Einzelfall anhand der konkreten Verhältnisse beurteilt, ob eine direkte Erschliessung auf die wichtige öffentliche Strasse verantwortet werden kann oder nicht. Dabei sind vorallem Gesichtspunkte wie der Überbauungsgrad, die bestehenden Ausfahrten, die erlaubte Geschwindigkeit, die Sichtweiten, die Verkehrssicherheit sowie der Schwierigkeitsgrad einer rückwärtigen Erschliessung zu gewichten. Dabei steht der rechtsanwendenden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Auch die Fragen der Verkehrssicherheit und -planung sowie deren Beurteilung liegen nach ständiger Praxis weitgehend im Ermessen der verfügenden Behörde (E. 6.1). Die Vorinstanz hat die nach der Rechtsprechung wesentlichen Gesichtspunkte zur Beurteilung der direkten Erschliessung eingehend geprüft. Die Möglichkeit einer rückwärtigen Erschliessung hat sie ebenso eingehend geprüft. Wenn sie unter den konkreten Umständen der direkten Erschliessung den Vorzug gegeben hat, so ist das keinesfalls rechtsverletzend, sondern liegt im Bereich einer sachlich begründeten und nachvollziehbaren Ermessensausübung (E. 6.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Strassenbau Zugang zu Dokumenten öffentliches Gebäude Verwaltungsbehörde Verwendungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 240 Abs. 3 PBG

This provision regulates the backward or combined access option for traffic connections on important public roads, which was a central issue examined by the court.

Art. 29 Abs. 2 BV

This constitutional provision concerning the right to be heard was used to assess the applicants' rights regarding access to files and obtaining copies.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00014

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00014 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.10.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.12.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern: Erschliessung (§ 240 Abs. 3 PBG); Rechtsprechung bzgl. Kopieren grossformatiger Baupläne. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht das Recht garantiert, die Akten am Sitz der betreffenden Behörde einzusehen, Notizen anzufertigen und Kopien der Akten herzustellen, wenn dies keinen unverhältnismässigen Aufwand für die Verwaltung erfordert.

In Bezug auf die vorliegend strittige Herstellung von Kopien von grossformatigen Plänen durch die Behörde erwog das Bundesgericht, dass dies für die Behörde einen unverhältnismässigen Aufwand mit sich bringen würde. Den Behörden fehle es oftmals an den notwendigen speziellen Geräten für solche Kopien, und es könne von ihnen auch nicht verlangt werden, Kopien von grossformatigen Plänen durch spezialisierte Firmen herstellen zu lassen (E. 3.2.1). Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV besteht zudem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein absoluter Anspruch auf Zusendung der Akten.

Lediglich aus der Rechtsgleichheit folgt ein Recht der Anwaltschaft auf Zusendung der Akten, soweit dies einer allgemeinen Übung entspricht und die jeweiligen Umstände vergleichbar sind (E. 3.2.2). Den Beschwerdeführenden wurden alle gemäss der Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableitbaren Ansprüche gewährt (E. 3.4). Eine Praxisänderung in Bezug auf die aus Art. 29 Abs. 2 BV abzuleitenden Ansprüche ist abzulehnen (E. 3.5). Verkehrserschliessungen haben im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen gestützt auf § 240 Abs. 3 PBG nach Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten zu erfolgen.

Wie der Wortlaut von § 240 Abs. 3 PBG nahelegt, sind die beiden Erschliessungsvarianten als gleichwertig zu betrachten. Nach neuerer Praxis wird in jedem Einzelfall anhand der konkreten Verhältnisse beurteilt, ob eine direkte Erschliessung auf die wichtige öffentliche Strasse verantwortet werden kann oder nicht. Dabei sind vor allem Gesichtspunkte wie der Überbauungsgrad, die bestehenden Ausfahrten, die erlaubte Geschwindigkeit, die Sichtweiten, die Verkehrssicherheit sowie der Schwierigkeitsgrad einer rückwärtigen Erschliessung zu gewichten.

Dabei steht der rechtsanwendenden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Auch die Fragen der Verkehrssicherheit und -planung sowie deren Beurteilung liegen nach ständiger Praxis weitgehend im Ermessen der verfügenden Behörde (E. 6.1). Die Vorinstanz hat die nach der Rechtsprechung wesentlichen Gesichtspunkte zur Beurteilung der direkten Erschliessung eingehend geprüft. Die Möglichkeit einer rückwärtigen Erschliessung hat sie ebenso eingehend geprüft. Wenn sie unter den konkreten Umständen der direkten Erschliessung den Vorzug gegeben hat, so ist das keinesfalls rechtsverletzend, sondern liegt im Bereich einer sachlich begründeten und nachvollziehbaren Ermessensausübung (E. 6.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUPLÄNE ERMESSEN ERSCHLIESSUNG KOPIE WAFFENGLEICHHEIT ZUSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV § 240 Abs. III PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3