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VB.2023.00010 • VG ZH VB.2023.00010 KI-generiert

Residence Permit Appeal Compensation Denied Due to Subsequent Change in Circumstances

Geschäftsnummer VB.2023.00010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a party's claim for compensation for expenses incurred in an appeal regarding the issuance of a residence permit, reasoning that the initial decision by the security directorate to deny the permit was factually correct at the time it was made, as the appellant had no job prospects then. Although the court later upheld the appeal because the appellant had since secured a prospective job, the court held that the underlying basis for the initial decision was sound, meaning the reversal was due solely to a subsequent change in circumstances, thus precluding an award of party compensation for the prior appeal stage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Parteientschädigung) | [Parteientschädigung im Rekursverfahren] Die Nebenfolgenregelung eines aufgehobenen Entscheids ist nicht zu korrigieren, sofern dessen Aufhebung einzig auf eine später eingetretene Veränderung des entscheidwesentlichen Sachverhalts zurückzuführen ist. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde des Beschwerdeführers nur gut, weil dieser im Beschwerdeverfahren geltend machte, neu eine Arbeitsstelle in Aussicht zu haben. Als die Sicherheitsdirektion über den Rekurs des Beschwerdeführers entschied, hatte dieser noch keine Arbeitsstelle in Aussicht. Der damalige Entscheid der Sicherheitsdirektion erweist sich auch aus heutiger Sicht als richtig, weshalb dem Beschwerdeführer für seinen Aufwand im Rekursverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden muss. Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltswechsel Aufenthaltsbewilligung Umwandlung von Arbeitsplätzen Widerruf der Niederlassungsbewilligung wesentliche Sachverhaltsänderung Praxisänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 17 Abs. 2 VRG

This provision regulates the matter of party compensation, which is the subject of the final order (rejection of compensation claim).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00010

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00010 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.04.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Parteientschädigung) · [Parteientschädigung im Rekursverfahren] Die Nebenfolgenregelung eines aufgehobenen Entscheids ist nicht zu korrigieren, sofern dessen Aufhebung einzig auf eine später eingetretene Veränderung des entscheidwesentlichen Sachverhalts zurückzuführen ist.

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde des Beschwerdeführers nur gut, weil dieser im Beschwerdeverfahren geltend machte, neu eine Arbeitsstelle in Aussicht zu haben. Als die Sicherheitsdirektion über den Rekurs des Beschwerdeführers entschied, hatte dieser noch keine Arbeitsstelle in Aussicht. Der damalige Entscheid der Sicherheitsdirektion erweist sich auch aus heutiger Sicht als richtig, weshalb dem Beschwerdeführer für seinen Aufwand im Rekursverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden muss. Abweisung. · --- · Stichworte:

· FAMILIENNACHZUG PARTEIENTSCHÄDIGUNG UNTERLIEGENDE PARTEI UNTERLIEGERPRINZIP · Rechtsnormen: · § 17 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4