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VB.2023.00006 • VG ZH VB.2023.00006 KI-generiert

Prisoner Denied Leave for Grandson's Bar Mitzvah Due to Flight Risk

Geschäftsnummer VB.2023.00006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A prisoner sought a 48-hour leave to attend his grandson's Bar Mitzvah, but authorities denied it due to flight risk. Although the prisoner was later conditionally released and invoked rights to family life and religious freedom, the court upheld the denial. The court reasoned that flight risk was plausible given the circumstances, and that while leave for one's own child's significant event is permitted under policy, the importance of a grandchild's event does not outweigh the public interest in ensuring the execution of a prison sentence, especially when flight risk is a concern. The court found the prisoner failed to demonstrate his relationship with his grandson was equivalent to that of a parent-child relationship, and the public interest still prevailed, making the denial of leave reasonable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Urlaub | Die Vorinstanzen hatten das Gesuch des 56-jährigen Gefangenen um Gewährung eines 48-stündigen Hafturlaubs zur Teilnahme an der Bar-Mitzwa-Feier seines Enkels in Basel wegen Fluchtgefahr abgelehnt. Rund zwei Monate später wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Vor dem Verwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer ein Begehren um Feststellung, dass ihm der beantragte Urlaub zu Unrecht verweigert worden sei (Sachverhalt). Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Schutz des Familienlebens und der Religionsfreiheit. Mithin stehen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1.2). Eine Flucht anlässlich des beantragten Urlaubs kann angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalles (vgl. E. 4.2) als wahrscheinlich angenommen werden, die Vorinstanzen gingen zu Recht von Fluchtgefahr aus (E. 4.3). Voraussetzung für einen Sachurlaub ist gemäss den geltenden kantonalen Richtlinien, dass ein Anlass wie die Bar Mitzwa das eigene Kind des Gefangenen betrifft. Dies erscheint mit Blick auf die dem privaten Interesse auf Religionsausübung gerade bei Fluchtgefahr entgegenstehenden erheblichen öffentlichen Interessen an der geordneten Durchführung des Strafvollzugs und der vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe als grundsätzlich verhältnismässige Regelung. Dies gilt auch dann, wenn eine potenzielle bedingte Entlassung bevorsteht. Der Beschwerdeführer vermochte vorliegend denn auch nicht aufzuzeigen, inwiefern seine Beziehung zu seinem Enkel gleichwertig zu gewichten sei wie diejenige eines Vaters zum Kind (E. 4.4.2). Die öffentlichen Interessen überwiegen vorliegend auch dann, wenn man den Schutz des Familienlebens als mitbetroffen erachtet (E. 4.4.3). Die Nichtgewährung des Urlaubs war daher für den Beschwerdeführer zumutbar (E. 4.4.4). Abweisung der Beschwerde. Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung, da Mittellosigkeit nicht ausgewiesen (E.5).

Schlagwörter

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Fluchtgefahr Gefangener Recht auf Leben Haftentlassung Freizügigkeitseinschränkung Kindesverhältnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 EMRK

The court considered the protection of family life as a relevant aspect when evaluating the request for leave.

Art. 15 BV

The court considered freedom of religion as a relevant aspect when evaluating the request for leave.

Art. 13 BV

The court considered the protection of private life as a relevant aspect when evaluating the request for leave.

§ 7 Abs. II Ziff. a VRG

This provision was used to assess the admissibility of the appeal and the request for free legal aid.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00006

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00006 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.05.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Urlaub · Die Vorinstanzen hatten das Gesuch des 56-jährigen Gefangenen um Gewährung eines 48-stündigen Hafturlaubs zur Teilnahme an der Bar-Mitzwa-Feier seines Enkels in Basel wegen Fluchtgefahr abgelehnt. Rund zwei Monate später wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

Vor dem Verwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer ein Begehren um Feststellung, dass ihm der beantragte Urlaub zu Unrecht verweigert worden sei (Sachverhalt). Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Schutz des Familienlebens und der Religionsfreiheit. Mithin stehen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1.2). Eine Flucht anlässlich des beantragten Urlaubs kann angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalles (vgl. E. 4.2) als wahrscheinlich angenommen werden, die Vorinstanzen gingen zu Recht von Fluchtgefahr aus (E. 4.3).

Voraussetzung für einen Sachurlaub ist gemäss den geltenden kantonalen Richtlinien, dass ein Anlass wie die Bar Mitzwa das eigene Kind des Gefangenen betrifft. Dies erscheint mit Blick auf die dem privaten Interesse auf Religionsausübung gerade bei Fluchtgefahr entgegenstehenden erheblichen öffentlichen Interessen an der geordneten Durchführung des Strafvollzugs und der vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe als grundsätzlich verhältnismässige Regelung. Dies gilt auch dann, wenn eine potenzielle bedingte Entlassung bevorsteht.

Der Beschwerdeführer vermochte vorliegend denn auch nicht aufzuzeigen, inwiefern seine Beziehung zu seinem Enkel gleichwertig zu gewichten sei wie diejenige eines Vaters zum Kind (E. 4.4.2). Die öffentlichen Interessen überwiegen vorliegend auch dann, wenn man den Schutz des Familienlebens als mitbetroffen erachtet (E. 4.4.3). Die Nichtgewährung des Urlaubs war daher für den Beschwerdeführer zumutbar (E. 4.4.4). Abweisung der Beschwerde. Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung, da Mittellosigkeit nicht ausgewiesen (E. 5).

· --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEZIEHUNGSNETZ BEZIEHUNGSPFLEGE BEZIEHUNGSURLAUB FESTSTELLUNGSBEGEHREN FLUCHTGEFAHR HAFTURLAUB KULTUSFREIHEIT RELIGIONSFREIHEIT SACHURLAUB SCHUTZ DES FAMILIENLEBENS SCHUTZ DES PRIVATLEBENS URLAUB URLAUBSGESUCH VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 13 BV Art. 15 BV Art. 8 EMRK Art. 9 EMRK § 61 JVV Art. 84 Abs. VI StGB § 7 Abs. II Ziff. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2