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VB.2023.00005 • VG ZH VB.2023.00005 KI-generiert

Appeal Regarding Subsidy Contributions and Impartiality of Administrative Review Body Member

Geschäftsnummer VB.2023.00005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal against a decision regarding subsidy contributions to a foundation until the commissioning of a new storage facility, specifically challenging the impartiality of a member of the administrative review body (District Council) due to a relationship with a member of the initial decision-making municipal authority. The court ruled that while a systemic closeness resulting from the supervisory function of the District Council over municipalities does not automatically constitute grounds for recusal, a non-systemic closeness, such as shared membership on the board of directors of a private company between a municipal authority member and a District Council member, must be treated by the same standards as in a judicial context, thereby creating an objective appearance of bias, leading to a partial acceptance of the appeal and a remand for a new decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterstützungsbeiträge an die Stiftung Obere Mühle bis zur Inbetriebnahme des Speicher-Neubaus | [Befangenheit eines Mitglieds des Bezirksrats.] Eine systembedingte Nähe von Mitgliedern einer verwaltungsinternen Rekursinstanz zu Mitgliedern der erstinstanzlich entscheidenden Behörde – wie sie aus der Aufsichtsfunktion des Bezirksrats gegenüber den Gemeinden resultieren kann – begründet für sich allein noch keinen Ausstandsgrund (E. 3.2). Vorliegend sind ein Mitglied der erstinstanzlich entscheidenden Gemeindebehörde und ein Mitglied des Bezirksrats gemeinsam im Verwaltungsrat eines privatrechtlichen Unternehmens. Ein solches Näheverhältnis ist nicht systembedingt und deshalb nach den gleichen Massstäben zu behandeln wie bei einer Gerichtsbehörde. Objektiv besteht ein Anschein der Befangenheit (E. 3.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zum Neuentscheid.

Schlagwörter

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objektiver Anschein der Befangenheit Subvention richterliche Unparteilichkeit Revisionsgrund Verwaltungsbehörde Kontrollorgan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 5 Abs. 1 VRG

This provision was applied in the dispositive as the legal basis for accepting the bias claim and remitting the case for a new decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00005

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00005 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.02.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Unterstützungsbeiträge an die Stiftung Obere Mühle bis zur Inbetriebnahme des Speicher-Neubaus · [Befangenheit eines Mitglieds des Bezirksrats.] Eine systembedingte Nähe von Mitgliedern einer verwaltungsinternen Rekursinstanz zu Mitgliedern der erstinstanzlich entscheidenden Behörde – wie sie aus der Aufsichtsfunktion des Bezirksrats gegenüber den Gemeinden resultieren kann – begründet für sich allein noch keinen Ausstandsgrund (E. 3.2).

Vorliegend sind ein Mitglied der erstinstanzlich entscheidenden Gemeindebehörde und ein Mitglied des Bezirksrats gemeinsam im Verwaltungsrat eines privatrechtlichen Unternehmens. Ein solches Näheverhältnis ist nicht systembedingt und deshalb nach den gleichen Massstäben zu behandeln wie bei einer Gerichtsbehörde. Objektiv besteht ein Anschein der Befangenheit (E. 3.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zum Neuentscheid. · --- · Stichworte: · AUSSTAND BEZIRKSRAT GEMEINDEBEHÖRDE · Rechtsnormen: · § 5 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1