Serbian National Denied Permanent Residence Due to Residence Permit Gap
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal for a permanent residence permit, finding that the applicant, a Serbian national, did not meet the ten-year continuous residence requirement in Switzerland. While the applicant had resided in Switzerland for an extended period, a gap in his residence permit status due to unemployment meant the five-year uninterrupted permit requirement under Article 34(2)(a) of the Swiss Federal Act on Foreign Nationals and Integration began only upon the issuance of a new permit in July 2020, thus not fulfilling the cumulative conditions for the permit.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung der Niederlassungsbewilligung | [Erteilung der Niederlassungsbewilligung an einen 1991 geborenen serbischen Staatsangehörigen] Nach Art. 34 Abs. 2 AIG setzt die Erteilung der Niederlassungsbewilligung unter anderem voraus, dass sich eine ausländische Person insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war (lit. a). Diese zeitlichen Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (E. 2.1). Der Beschwerdeführer war nach seinem Stellenverlust für mehrere Monate auf Stellensuche. Während dieser Zeit war er nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung; die fünfjährige Frist gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG begann demnach mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 16. Juli 2020 (neu) zu laufen (E. 2.2 f.). Die prozedurale Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ist im Rahmen der Fünfjahresfrist nicht zu berücksichtigen (E. 2.4). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision outlines the requirements for granting a permanent residence permit, specifically the ten-year residency and the five-year continuous possession of a residence permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00004
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00004 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.07.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung der Niederlassungsbewilligung · [Erteilung der Niederlassungsbewilligung an einen 1991 geborenen serbischen Staatsangehörigen] Nach Art. 34 Abs. 2 AIG setzt die Erteilung der Niederlassungsbewilligung unter anderem voraus, dass sich eine ausländische Person insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war (lit. a).
Diese zeitlichen Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (E. 2.1). Der Beschwerdeführer war nach seinem Stellenverlust für mehrere Monate auf Stellensuche. Während dieser Zeit war er nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung; die fünfjährige Frist gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG begann demnach mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 16. Juli 2020 (neu) zu laufen (E. 2.2 f.). Die prozedurale Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ist im Rahmen der Fünfjahresfrist nicht zu berücksichtigen (E. 2.4). Abweisung.
· --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DAUERHAFT DAUERHAFTE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG PROZEDURALER AUFENTHALT · Rechtsnormen: · Art. 34 Abs. 2 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3