Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00788 • VG ZH VB.2022.00788 KI-generiert

Residence Permit Granted Despite Integration Deficits Due to Personal Circumstances

Geschäftsnummer VB.2022.00788
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered an appeal regarding the issuance of a residence permit for a person who was temporarily admitted and did not meet refugee status. The court found that although the applicant's integration into society had not met standard expectations, her deficits were attributable to personal circumstances, including her age upon entry, health issues, educational background, and a learning disability. The court reasoned that these factors, along with her family situation and permanent obstacles to return, made a denial of the permit disproportionate. Therefore, the court overturned the prior decision, granting the residence permit, while reducing the applicant's legal costs due to her insufficient engagement with the prior proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Härtefallbewilligung bei vorläufig Aufgenommener / Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse bei der Integrationsbeurteilung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die von einer professionellen Rechtsvertretung verfasste Beschwerde lässt eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt nur bedingt dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG (E. 2). Das Migrationsamt hätte auf das noch innert Rechtsmittelfrist des vorangegangenen Verfahrens gestellte erneute Gesuch grundsätzlich gar nicht eintreten dürfen und dieses an die zuständige Rechtsmittelinstanz überweisen müssen. Der Beschwerdeführerin darf aus der unterlassenen Überweisung aber kein Nachteil erwachsen (E. 3). Die Beschwerdeführerin wurde vorläufig aufgenommen, erfüllt aber nicht die Flüchtlingseigenschaft (E. 4). Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung stellen, wobei ein persönlicher Härtefall ab einem fünfjährigen Aufenthalt vertieft zu prüfen und ab einem zehnjährigen Aufenthalt in der Regel zu bejahen ist, sofern die ausländische Person sich tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist und keine Widerrufsgründe gesetzt hat. Auch die schuldlose Nichterfüllung von Integrationskriterien kann der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen, jedoch ist der Integrationserfolg immer auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen zu würdigen. Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände die sprachliche und wirtschaftliche Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen (E. 5.1). Die Integration der Beschwerdeführerin ist hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben, ihre Integrationsdefizite lassen sich jedoch allesamt auf besondere persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE zurückführen, namentlich demrelativ hohen Alter bei der Einreise, (alterstypischen) gesundheitlichen Einschränkungen, generellen Bildungsdefiziten und einer Lernschwäche. Die Beschwerdeführerin hat sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten hinreichend um ihre Integration bemüht, und eine Bewilligungsverweigerung erschiene nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund ihrer familiären Situation und der dauerhaften Rückkehrhindernisse unverhältnismässig (E. 5.2 ff.). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6) und Entschädigungskürzung mangels substanziierter Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (E. 7). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 8) und Rechtsmittelbelehrung (E. 9). Beschwerdegutheissung unter Zustimmungsvorbehalt.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen persönliche Verhältnisse Flüchtlingsstatus Integration von Menschen mit Behinderung Rechtsstellung Vollzugshindernisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 58a Abs. II AIG

Used to grant a hardship permit considering personal circumstances despite integration deficits.

Art. 31 Abs. I VZAE

Used in conjunction with Art. 58a Abs. II AIG to assess integration considering personal circumstances.

Art. 77f VZAE

Used in conjunction with Art. 58a Abs. II AIG to assess integration considering personal circumstances.

§ 54 Abs. I VRG

Relevance for the level of detail required in the grounds of appeal, leading to a reduction in compensation.

Art. 84 Abs. V AIG

Used to address the procedural issue of a renewed application filed within the appeal period of a previous procedure.

Art. 30 Abs. I lit. b AIG

Cited in the context of the possibility of obtaining a residence permit, though not the primary ground for the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00788

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00788 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.02.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · Härtefallbewilligung bei vorläufig Aufgenommener / Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse bei der Integrationsbeurteilung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die von einer professionellen Rechtsvertretung verfasste Beschwerde lässt eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt nur bedingt dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG (E. 2).

Das Migrationsamt hätte auf das noch innert Rechtsmittelfrist des vorangegangenen Verfahrens gestellte erneute Gesuch grundsätzlich gar nicht eintreten dürfen und dieses an die zuständige Rechtsmittelinstanz überweisen müssen. Der Beschwerdeführerin darf aus der unterlassenen Überweisung aber kein Nachteil erwachsen (E. 3). Die Beschwerdeführerin wurde vorläufig aufgenommen, erfüllt aber nicht die Flüchtlingseigenschaft (E. 4). Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung stellen, wobei ein persönlicher Härtefall ab einem fünfjährigen Aufenthalt vertieft zu prüfen und ab einem zehnjährigen Aufenthalt in der Regel zu bejahen ist, sofern die ausländische Person sich tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist und keine Widerrufsgründe gesetzt hat.

Auch die schuldlose Nichterfüllung von Integrationskriterien kann der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen, jedoch ist der Integrationserfolg immer auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen zu würdigen. Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände die sprachliche und wirtschaftliche Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen (E. 5.1). Die Integration der Beschwerdeführerin ist hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben, ihre Integrationsdefizite lassen sich jedoch allesamt auf besondere persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE zurückführen, namentlich dem relativ hohen Alter bei der Einreise, (alterstypischen) gesundheitlichen Einschränkungen, generellen Bildungsdefiziten und einer Lernschwäche.

Die Beschwerdeführerin hat sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten hinreichend um ihre Integration bemüht, und eine Bewilligungsverweigerung erschiene nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund ihrer familiären Situation und der dauerhaften Rückkehrhindernisse unverhältnismässig (E. 5.2 ff.). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E.

6) und Entschädigungskürzung mangels substanziierter Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (E. 7). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E.

8) und Rechtsmittelbelehrung (E. 9). Beschwerdegutheissung unter Zustimmungsvorbehalt. · --- · Stichworte: · ALTER ANALPHABET/-IN ANALPHABETISMUS BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BILDUNGSFERN ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT INTEGRATIONSDEFIZIT INTEGRATIONSKRITERIEN LERNBEHINDERUNG LERNSCHWÄCHE NOVEN PERSÖNLICHE UMSTÄNDE PERSÖNLICHE VERHÄLTNISSE PROZESSUALE VERSÄUMNISSE RENTNER SOZIALE INTEGRATION SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SPRACHLICHE INTEGRATION SYRIEN ÜBERWEISUNG ÜBERWEISUNGSPFLICHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERSCHULDEN VORLÄUFIG AUFGENOMMENER VORLÄUFIGE AUFNAHME WIEDERERWÄGUNGSGESUCH WIRTSCHAFTLICHE INTEGRATION ZUSATZLEISTUNGEN (AHV/IV) · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 58a Abs. I AIG Art. 58a Abs. II AIG Art. 84 Abs. V AIG Art. 8 Abs. II BV Art. 8 Abs. IV BV Art. 14 EMRK § 16 VRG § 17 Abs. II VRG § 54 Abs. I VRG Art. 31 Abs. I VZAE Art. 77d VZAE Art. 77d Abs. I lit. d VZAE Art. 77f VZAE Art. 5 lit. d ZV-EJPD · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2