Protective Order Upheld Despite Credibility Issues Based on Stalking Behavior
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a protective order issued under the Protection Against Violence Act, dismissing an appeal even though the protected party's credibility regarding financial motives and dishonesty about their relationship was questionable. The reasoning centered on the appellant's admitted sending of numerous messages over several days and appearing unexpectedly at the protected party's residence, which, in aggregate, were deemed credible evidence of threatening behavior amounting to stalking, justifying the lower court's conclusion of an ongoing danger warranting the continuation of the contact and area ban.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Zwar mag die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ihre Person betreffend wiederholt nicht die Wahrheit gesagt haben und ist nicht auszuschliessen, dass sie lediglich vorgab, ihn heiraten zu wollen, um so Geld von ihm zu erhalten. Wie der Haftrichter jedoch zu Recht erwog, sind die Aussagen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf das gefährdende Verhalten des Beschwerdeführers glaubhaft, welches in einer Gesamtbetrachtung durchaus als Stalking bezeichnet werden kann. So streitet der Beschwerdeführer auch nicht ab, der Beschwerdegegnerin während mehreren Tagen Nachrichten geschrieben zu haben. Bereits aufgrund der schieren Anzahl derselben ist nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin dadurch sowie aufgrund des unerwarteten Auftauchens des Beschwerdeführers an ihrem Wohnort belästigt oder sogar bedroht fühlte. Dass der Haftrichter unter diesen Umständen auf eine (fortbestehende) Gefährdung der Beschwerdegegnerin schloss, ist nicht zu beanstanden (E. 3.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision appears to be the primary basis for upholding the measures concerning the restraining order as the appeal was dismissed based on the continued danger.
This provision is cited alongside Art. 10 and likely relates to the general scope or justification for the protection measures applied.
This provision is cited in relation to the measures taken under the Protection Against Violence Act (GSG).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00785
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00785 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.02.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Zwar mag die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ihre Person betreffend wiederholt nicht die Wahrheit gesagt haben und ist nicht auszuschliessen, dass sie lediglich vorgab, ihn heiraten zu wollen, um so Geld von ihm zu erhalten.
Wie der Haftrichter jedoch zu Recht erwog, sind die Aussagen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf das gefährdende Verhalten des Beschwerdeführers glaubhaft, welches in einer Gesamtbetrachtung durchaus als Stalking bezeichnet werden kann. So streitet der Beschwerdeführer auch nicht ab, der Beschwerdegegnerin während mehreren Tagen Nachrichten geschrieben zu haben. Bereits aufgrund der schieren Anzahl derselben ist nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin dadurch sowie aufgrund des unerwarteten Auftauchens des Beschwerdeführers an ihrem Wohnort belästigt oder sogar bedroht fühlte.
Dass der Haftrichter unter diesen Umständen auf eine (fortbestehende) Gefährdung der Beschwerdegegnerin schloss, ist nicht zu beanstanden (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT STALKING · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. II GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 12 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3