Upholding Contact and Area Ban for Stalking-Like Behavior
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA contact and area ban was upheld against an individual who physically obstructed his estranged wife's vehicle and issued verbal threats, conduct deemed to constitute stalking-like behavior under the Protection from Violence Act due to the restriction of her freedom of action. The court reasoned that the definition of stalking under the Act allows for broad interpretation, requiring only the potential for impairment of the threatened person's freedom, and that the totality of the actions, particularly in light of the high-conflict situation and the need for de-escalation, warranted the continuation of the protective measures, noting that the protective order process does not allow for a comprehensive assessment of marital dissolution issues.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS220214 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Stalking und stalkingähnliches Verhalten. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Kontakt- und Rayonverbot wegen stalkingähnlichen Verhaltens gegenüber der getrenntlebenden Ehefrau angeordnet, nachdem er diese durch Beschränkung ihrer Handlungsfähigkeit genötigt habe, nicht mit dem Auto wegzufahren, indem er ihr aufgelauert habe, unvermittelt vor das Fahrzeug getreten sei, die Beifahrertür geöffnet sowie verbale Drohungen ausgesprochen habe (E. 4.1 f.). Die Erscheinungsformen von Stalking sind vielfältig. Es gilt damit, von Einzelfall zu Einzelfall die Handlungen, ihre Intensität und Häufigkeit etc. abzuwägen (E. 5.1). Der Begriff des Stalkings gemäss GSG unterliegt einer weiten Auslegung, weshalb es genügt, wenn mit der Nachstellung die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person einhergeht. Eine solche Gefahr bzw. tatsächliche Beeinträchtigung war durch das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher die von ihm getrenntlebende Beschwerdegegnerin an der Wegfahrt hinderte und verbale Drohungen von sich gegeben haben soll, gegeben. Die Handlungen gingen über das für die Beschwerdegegnerin noch erträgliche Mass hinaus (E. 5.2). Die Handlungen, welche für sich allein betrachtet nicht in jedem Fall als klassische Stalking-Handlungen zu bezeichnen wären, waren zudem mit Blick auf die Gesamtumstände zu würdigen (E. 5.3). Angesichts der zwischen den Parteien herrschenden Konfliktsituation mit grossem Eskalationspotenzial und der festgestellten Dringlichkeit einer Deeskalation war von einem Fortbestand der Gefährdung auszugehen (E. 5.5). Im GSG-Verfahren kann keine umfassende Prüfung der (nach-)ehelichen Verhältnisse bzw. einer Problematik mit der Auflösung der Ehe erfolgen. Ein Urteil betreffend Gewaltschutzmassnahmen kann nicht präjudiziell für das Scheidungsgericht sein, zumal diese Sachverhalte hier nicht beurteilt werden (E. 5.5). Abweisung.
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This provision was cited in the section listing the applicable legal norms, relevant to the scope of the protective measures.
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This provision was cited in the section listing the applicable legal norms, likely governing procedural aspects within the administrative law framework.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00784
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00784 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.03.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS220214 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Stalking und stalkingähnliches Verhalten. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Kontakt- und Rayonverbot wegen stalkingähnlichen Verhaltens gegenüber der getrenntlebenden Ehefrau angeordnet, nachdem er diese durch Beschränkung ihrer Handlungsfähigkeit genötigt habe, nicht mit dem Auto wegzufahren, indem er ihr aufgelauert habe, unvermittelt vor das Fahrzeug getreten sei, die Beifahrertür geöffnet sowie verbale Drohungen ausgesprochen habe (E. 4.1 f.).
Die Erscheinungsformen von Stalking sind vielfältig. Es gilt damit, von Einzelfall zu Einzelfall die Handlungen, ihre Intensität und Häufigkeit etc. abzuwägen (E. 5.1). Der Begriff des Stalkings gemäss GSG unterliegt einer weiten Auslegung, weshalb es genügt, wenn mit der Nachstellung die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person einhergeht. Eine solche Gefahr bzw. tatsächliche Beeinträchtigung war durch das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher die von ihm getrenntlebende Beschwerdegegnerin an der Wegfahrt hinderte und verbale Drohungen von sich gegeben haben soll, gegeben.
Die Handlungen gingen über das für die Beschwerdegegnerin noch erträgliche Mass hinaus (E. 5.2). Die Handlungen, welche für sich allein betrachtet nicht in jedem Fall als klassische Stalking-Handlungen zu bezeichnen wären, waren zudem mit Blick auf die Gesamtumstände zu würdigen (E. 5.3). Angesichts der zwischen den Parteien herrschenden Konfliktsituation mit grossem Eskalationspotenzial und der festgestellten Dringlichkeit einer Deeskalation war von einem Fortbestand der Gefährdung auszugehen (E. 5.5). Im GSG-Verfahren kann keine umfassende Prüfung der (nach-)ehelichen Verhältnisse bzw. einer Problematik mit der Auflösung der Ehe erfolgen.
Ein Urteil betreffend Gewaltschutzmassnahmen kann nicht präjudiziell für das Scheidungsgericht sein, zumal diese Sachverhalte hier nicht beurteilt werden (E. 5.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT SCHUTZMASSNAHME SCHUTZMASSNAHMEN STALKING VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 1 GSG Art. 2 GSG Art. 2 Abs. 2 GSG Art. 10 Abs. 1 GSG Zus. 50 VRG § 54 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3