Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00780 • VG ZH VB.2022.00780 KI-generiert

Cuban Father Denied Post-Marital Residence Permit Based on Minor Swiss Son

Geschäftsnummer VB.2022.00780
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of the Canton of Zurich dismissed an appeal concerning the post-marital issuance of a residence permit to a 36-year-old foreign national from Cuba based on his relationship with his 12-year-old Swiss son, finding that the appellant, having separated from his Swiss spouse after less than three years, did not qualify for a right of residence under statutory provisions for hardship cases following marital dissolution. The court reasoned that while an emotional bond with the son was acknowledged, there was no economic dependency, the appellant's conduct was not impeccable due to prior criminal findings and immigration violations, and the relationship could be maintained remotely, ultimately concluding that the requirements for a permit based on Article 8 ECHR were not met.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [(Nacheheliche) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen 36-jährigen Kubaner aufgrund seiner Beziehung zu seinem 12-jährigen Schweizer Sohn] Nachdem sich der Beschwerdeführer nach weniger als drei Jahren von seiner (zweiten) Schweizer Ehefrau trennte, kommt ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch zu. Die behauptete Gefährdung bei einer Rückkehr nach Kuba ist nicht erstellt (E. 2.2 ff.). Der Beschwerdeführer hat zwar in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu seinem 12-jährigen Sohn aus erster Ehe (E. 3.3.1). In wirtschaftlicher Hinsicht fehlt diese Beziehung jedoch (E. 3.3.2). Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer nicht tadellos verhalten, da er mehrere Straferkenntnisse erwirkte und migrationsrechtliche Anordnungen missachtete (E. 3.3.3). Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn kann über die modernen Kommunikationsmittel und gegenseitige Besuche weiterhin gepflegt werden (E. 3.3.4). Insgesamt sind die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK nicht erfüllt (E. 3.4). Gutheissung UP/Abweisung URB (mangels Rechtsvertretung). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen ausländischer Ehegatte schwerer Härtefall Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Verletzung von Bewilligungsauflagen Vorleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 EMRK

The overall assessment concluded that the requirements for issuing a residence permit based on this article were not met.

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

This provision was considered in the context of the appellant's right to residence following the separation from his spouse.

Art. 42 Abs. 1 AIG

This provision was considered in the context of the overall application for a residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00780

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00780 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.06.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.09.2023 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [(Nacheheliche) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen 36-jährigen Kubaner aufgrund seiner Beziehung zu seinem 12-jährigen Schweizer Sohn] Nachdem sich der Beschwerdeführer nach weniger als drei Jahren von seiner (zweiten) Schweizer Ehefrau trennte, kommt ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch zu.

Die behauptete Gefährdung bei einer Rückkehr nach Kuba ist nicht erstellt (E. 2.2 ff.). Der Beschwerdeführer hat zwar in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu seinem 12-jährigen Sohn aus erster Ehe (E. 3.3.1). In wirtschaftlicher Hinsicht fehlt diese Beziehung jedoch (E. 3.3.2). Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer nicht tadellos verhalten, da er mehrere Straferkenntnisse erwirkte und migrationsrechtliche Anordnungen missachtete (E. 3.3.3). Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn kann über die modernen Kommunikationsmittel und gegenseitige Besuche weiterhin gepflegt werden (E. 3.3.4).

Insgesamt sind die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK nicht erfüllt (E. 3.4). Gutheissung UP/Abweisung URB (mangels Rechtsvertretung). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ENGE AFFEKTIVE BEZIEHUNG KINDSINTERESSE KINDSWOHL KUBA NACHEHELICHER HÄRTEFALL TADELLOSES VERHALTEN WIEDEREINGLIEDERUNG · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3