Denial of Residence Permit for Multi-Stage Educational Pathway Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal challenging the denial of a residence permit for an educational stay where the applicant planned a multi-stage course involving a technical college followed by a university master's degree via a "Passarelle" pathway, primarily because this chaining of distinct educational programs, with the ultimate university access depending on fulfilling new requirements, demonstrated an insufficiently defined training duration and an attempt to circumvent direct university admission after failing the prerequisite exam. The court reasoned that access to publicly funded educational institutions should be granted restrictively, finding no violation of the right to be heard as the applicant was not entitled to prior notification of rejection grounds before the final decision, and ultimately found no protected personal hardship or relationship warranting an exception to the restrictive policy against such sequential study plans.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Keine Zulassung für einen Ausbildungsaufenthalt bei geplantem Studium mit "Passarelle". Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt keinen generellen Anspruch ein, bereits vor Fällung des eigentlichen Bewilligungsentscheids über die Ablehnungsgründe informiert und hierzu vorab Stellung nehmen zu können, weshalb diesbezüglich keine Gehörsverletzung bzw. Verletzung der Begründungspflichtverletzung durch die Vorinstanzen ersichtlich ist (E. 2). Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen für einen Aus- oder Weiterbildungsaufenthalt (E. 3.1). Nicht bewilligungsfähig ist die Aneinanderreihung verschiedener Ausbildungsprogramme, insbesondere wenn die Dauer der Aus- oder Weiterbildung damit nicht ausreichend festgelegt ist (E. 3.3.1 und 3.3.5). Der Beschwerdeführer betrachtet sein Studium an einer Fachhochschule offensichtlich nur als notwendigen Zwischenschritt für ein späteres Universitätsstudium in der Schweiz und einer abschliessenden Promotion in seinem Heimatland, nachdem ihm eine direkte Studienaufnahme an einer Schweizer Universität aufgrund der nicht bestandenen Ergänzungsprüfung versagt blieb. Bei seinem mehrstufigen Ausbildungsplan mit vorgängigem Fachhochschulstudium und anschliessendem Masterstudium an einer Schweizer Universität ist von einer unzulässigen Aneinanderreihung von Ausbildungen bzw. einer in zeitlicher Hinsicht nicht mehr ausreichend festgelegten Aus- bzw. Weiterbildung auszugehen, zumal die Erfülllung der fachlichen Anforderungen für einen späteren Übertritt an die Universität (sogenannte Passarelle) erst noch erfüllt werden müssten (E. 3.3.5). Angesichts der Überlastung der hiesigen Bildungseinrichtungen sind Ausbildungsaufenthalte grundsätzlich restriktiv zu bewilligen, zumal öffentlich-rechtliche Fachhochschulen in massgeblicher Weise aus öffentlichen Mitteln mitfinanziert werden. Der vom Beschwerdeführer angestrebte Ausbildungsweg mit Nutzung der sogenannten Passarelle dient primär dazu, bereitsfachhochschulisch ausgebildeten Personen den Universitätszugang zu erleichtern. Der Beschwerdeführer würde das hiesige Ausbildungssystem hingegen gleich doppelt belasten, indem er für das letztlich angestrebte Universitätsstudium in der Schweiz zunächst einmal einen Fachhochschulabschluss erwerben müsste und erst dann an eine Universität übertreten könnte (E. 3.3.7). Offengelassen, ob weitere Umstände – insbesondere dessen Beziehung zu seinem Schweizer Mentor – eine gesicherte Wiederausreise zweifelhaft erscheinen lassen (E. 3.3.8). Verneinung eines persönlichen Härtefalls oder konventions- oder verfassungsmässig geschützter Beziehungen (E. 4). Keine weitere Sachverhaltsabklärungen oder Durchführung einer mündlichen Verhandlung (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 6 und 7). Beschwerdeabweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governs the outcome of the appeal concerning costs and compensation, as cited in the final order.
While cited in the legal norms section, this article relating to the right to a fair trial was explicitly addressed in the reasoning (E. 2) but not cited in the operative part of the decision that concludes the case (the dispositive).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00774
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00774 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.02.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Keine Zulassung für einen Ausbildungsaufenthalt bei geplantem Studium mit "Passarelle". Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt keinen generellen Anspruch ein, bereits vor Fällung des eigentlichen Bewilligungsentscheids über die Ablehnungsgründe informiert und hierzu vorab Stellung nehmen zu können, weshalb diesbezüglich keine Gehörsverletzung bzw. Verletzung der Begründungspflichtverletzung durch die Vorinstanzen ersichtlich ist (E. 2).
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen für einen Aus- oder Weiterbildungsaufenthalt (E. 3.1). Nicht bewilligungsfähig ist die Aneinanderreihung verschiedener Ausbildungsprogramme, insbesondere wenn die Dauer der Aus- oder Weiterbildung damit nicht ausreichend festgelegt ist (E. 3.3.1 und 3.3.5). Der Beschwerdeführer betrachtet sein Studium an einer Fachhochschule offensichtlich nur als notwendigen Zwischenschritt für ein späteres Universitätsstudium in der Schweiz und einer abschliessenden Promotion in seinem Heimatland, nachdem ihm eine direkte Studienaufnahme an einer Schweizer Universität aufgrund der nicht bestandenen Ergänzungsprüfung versagt blieb.
Bei seinem mehrstufigen Ausbildungsplan mit vorgängigem Fachhochschulstudium und anschliessendem Masterstudium an einer Schweizer Universität ist von einer unzulässigen Aneinanderreihung von Ausbildungen bzw. einer in zeitlicher Hinsicht nicht mehr ausreichend festgelegten Aus- bzw. Weiterbildung auszugehen, zumal die Erfülllung der fachlichen Anforderungen für einen späteren Übertritt an die Universität (sogenannte Passarelle) erst noch erfüllt werden müssten (E. 3.3.5). Angesichts der Überlastung der hiesigen Bildungseinrichtungen sind Ausbildungsaufenthalte grundsätzlich restriktiv zu bewilligen, zumal öffentlich-rechtliche Fachhochschulen in massgeblicher Weise aus öffentlichen Mitteln mitfinanziert werden.
Der vom Beschwerdeführer angestrebte Ausbildungsweg mit Nutzung der sogenannten Passarelle dient primär dazu, bereits fachhochschulisch ausgebildeten Personen den Universitätszugang zu erleichtern. Der Beschwerdeführer würde das hiesige Ausbildungssystem hingegen gleich doppelt belasten, indem er für das letztlich angestrebte Universitätsstudium in der Schweiz zunächst einmal einen Fachhochschulabschluss erwerben müsste und erst dann an eine Universität übertreten könnte (E. 3.3.7). Offengelassen, ob weitere Umstände – insbesondere dessen Beziehung zu seinem Schweizer Mentor – eine gesicherte Wiederausreise zweifelhaft erscheinen lassen (E. 3.3.8).
Verneinung eines persönlichen Härtefalls oder konventions- oder verfassungsmässig geschützter Beziehungen (E. 4). Keine weitere Sachverhaltsabklärungen oder Durchführung einer mündlichen Verhandlung (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 6 und 7). Beschwerdeabweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUS- UND WEITERBILDUNG AUSBILDUNG BEGRÜNDUNGSPLFICHT BRASILIEN FACHHOCHSCHULE FACHHOCHSCHULSTUDIUM HOCHSCHULABSCHLUSS ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG PASSARELLE PERSÖNLICHE ANHÖRUNG RECHTLICHES GEHÖR WEITERBILDUNG · Rechtsnormen:
· Art. 5 Abs. II AIG Art. 21 Abs. III AIG Art. 27 Abs. I AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 6 Abs. I EMRK Art. 8 EMRK § 10 Abs. I VRG § 59 Abs. I VRG Art. 23 Abs. II VZAE Art. 24 Abs. II VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2