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VB.2022.00771 • VG ZH VB.2022.00771 KI-generiert

Residency Permit Revocation Upheld Due to Serious Criminal Conviction

Geschäftsnummer VB.2022.00771
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court upheld the revocation of a person's residency permit, granted despite the individual being born in the country and holding the permit jointly with their spouse and children, because the person was sentenced to a three-year prison term for offenses including commercial and organized theft. The court reasoned that the serious, recent conviction fulfilled the legal grounds for revocation, and despite considering proportionality factors such as the prior warning for similar offenses, the lack of a positive biographical shift after marriage, and the fact that the individual maintained strong ties to their country of origin, the severity of the criminal conduct outweighed the impact on family life, rendering the revocation proportional.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit. [Der 35-jährige Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren. Nach Verbringen seiner frühen Kindheit im Heimatland Bosnien kehrte er im Alter von 3 Jahren in die Schweiz zurück. Er, seine bosnische Ehefrau und ihre zwei Kinder sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Jahr 2021 wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen.] Der Beschwerdeführer wurde zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist (E. 2.1-2.3). Kriterien zur Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 3.1). Nebst dem mittelschweren Tatverschulden in Bezug auf die Verurteilung zur dreijährigen Freiheitsstrafe (vgl. dazu E. 4.1.3) ist auch die im Strafregister mittlerweile gelöschte Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, welche ebenfalls gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl betraf, ausländerrechtlich heranzuziehen (E. 4.2). Letztere führte zu einer migrationsrechtlichen Verwarnung im Jahr 2012. Gleichwohl delinquierte der Beschwerdeführer davon unbeeindruckt drei Jahre später erneut massiv, was zur Verurteilung im Jahr 2021 führte. Trotz des langen Zeitabschnitts zwischen den beiden Tatkomplexen vollzog der Beschwerdeführer somit auch nach seiner Heirat im Jahr 2014 keine biographische Kehrtwende (E. 4.4). Trotz langer Abwesenheit sind ihm aufgrund der regelmässigen Besuche im Heimatland die Gepflogenheiten nicht fremd, stammt doch auch seine Ehefrau von dort und spricht er die dortige Sprache. Die Rückkehr in die Heimat ist ihm grundsätzlich zumutbar (E. 5.1.1). Einfluss der Wegweisung auf Ehefrau und Familie (E. 5.1.3 und E. 5.2). Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 5.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug schwere Straftaten Entlassung aus dem Bürgerrecht rückwirkende Aufenthaltsbewilligung Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Vorleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. I lit. a AIG

This provision establishes the ground for the revocation of the residence permit due to criminal conviction, which was the basis for the final orders.

Art. 62 Abs. I lit. b AIG

This provision is cited in conjunction with Art. 63 Abs. I lit. a AIG as part of the legal basis for revoking the residence permit.

Art. 66a StGB

This provision is cited in the list of norms, though its direct role in the dispositive is not detailed beyond the grounds for revocation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00771

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00771 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.04.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.04.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit. [Der 35-jährige Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren. Nach Verbringen seiner frühen Kindheit im Heimatland Bosnien kehrte er im Alter von 3 Jahren in die Schweiz zurück.

Er, seine bosnische Ehefrau und ihre zwei Kinder sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Jahr 2021 wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen.] Der Beschwerdeführer wurde zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist (E. 2.1-2.3). Kriterien zur Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 3.1). Nebst dem mittelschweren Tatverschulden in Bezug auf die Verurteilung zur dreijährigen Freiheitsstrafe (vgl. dazu E. 4.1.3) ist auch die im Strafregister mittlerweile gelöschte Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, welche ebenfalls gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl betraf, ausländerrechtlich heranzuziehen (E. 4.2).

Letztere führte zu einer migrationsrechtlichen Verwarnung im Jahr 2012. Gleichwohl delinquierte der Beschwerdeführer davon unbeeindruckt drei Jahre später erneut massiv, was zur Verurteilung im Jahr 2021 führte. Trotz des langen Zeitabschnitts zwischen den beiden Tatkomplexen vollzog der Beschwerdeführer somit auch nach seiner Heirat im Jahr 2014 keine biographische Kehrtwende (E. 4.4). Trotz langer Abwesenheit sind ihm aufgrund der regelmässigen Besuche im Heimatland die Gepflogenheiten nicht fremd, stammt doch auch seine Ehefrau von dort und spricht er die dortige Sprache.

Die Rückkehr in die Heimat ist ihm grundsätzlich zumutbar (E. 5.1.1). Einfluss der Wegweisung auf Ehefrau und Familie (E. 5.1.3 und E. 5.2). Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANLASSDELIKT ANPASSUNGSFÄHIGES ALTER BANDENMÄSSIGER DIEBSTAHL DIEBSTAHL FAMILIENLEBEN KINDER LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SCHULDENWIRTSCHAFT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 63 Abs. I lit. a AIG Art. 63 Abs. I lit. b AIG Art. 63 Abs. III AIG Art. 121 Abs. III lit. a BV Art. 66a StGB · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3