Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00769 • VG ZH VB.2022.00769 KI-generiert

Late Family Reunification Application Dismissal

Geschäftsnummer VB.2022.00769
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected an appeal concerning the late application for family reunification, specifically the admission of a father, as the application was concededly filed after the statutory deadline, and the appellant's reasons—fleeing the Taliban takeover—were deemed irrelevant to the purpose of family reunification, which is primarily to enable shared family life in the country, not to serve as an aid or facilitation for family members fleeing their home country; since the appellant failed to present any other compelling reasons justifying the belated application, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Familiennachzug [Ablehnung des Familiennachzugs nach Ablauf der Nachzugsfristen mangels wichtigen Grunds] Das Familiennachzugsgesuch erfolgte unbestrittenermassen verspätet (E. 2.2). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, welche auf der Machtergreifung der Taliban und seiner Flucht vor ihnen basieren, widerlaufen dem Sinn und Zweck des Gesuchs um Familiennachzug und stehen in keinem relevanten Zusammenhang zu diesem. Mit dem Familiennachzug soll gemäss den dargelegten Rechtsnormen grundsätzlich primär ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden. Hingegen soll der Familiennachzug keine Art von Hilfestellung bei einer allfälligen Flucht von Familienangehörigen aus dem Heimatstaat darstellen und deren Aufnahme in die Schweiz erleichtern (E. 2.3.3). Der Beschwerdeführer vermag auch keine anderweitigen wichtigen Gründe darzulegen, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden (E. 2.3.4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Familiennachzug Familienangehörige ausländerrechtliche Wegweisung verspätetes Asylgesuch triftige Gründe Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. 1 AIG

This provision is listed as a relevant legal norm, although its specific application in the dispositive is not detailed here, it relates to the basis for the decision on the residence permit.

Art. 47 AIG

This provision is listed as a relevant legal norm concerning family reunification, forming the basis for rejecting the appeal.

Art. 47 Abs. 4 AIG

This provision is listed as a relevant legal norm concerning family reunification, forming the basis for rejecting the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00769

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00769 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.02.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Familiennachzug [Ablehnung des Familiennachzugs nach Ablauf der Nachzugsfristen mangels wichtigen Grunds] Das Familiennachzugsgesuch erfolgte unbestrittenermassen verspätet (E. 2.2). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, welche auf der Machtergreifung der Taliban und seiner Flucht vor ihnen basieren, widerlaufen dem Sinn und Zweck des Gesuchs um Familiennachzug und stehen in keinem relevanten Zusammenhang zu diesem.

Mit dem Familiennachzug soll gemäss den dargelegten Rechtsnormen grundsätzlich primär ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden. Hingegen soll der Familiennachzug keine Art von Hilfestellung bei einer allfälligen Flucht von Familienangehörigen aus dem Heimatstaat darstellen und deren Aufnahme in die Schweiz erleichtern (E. 2.3.3). Der Beschwerdeführer vermag auch keine anderweitigen wichtigen Gründe darzulegen, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden (E. 2.3.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte:

· AUSBILDUNG FAMILIENNACHZUG NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NACHZUGSFRIST VATER WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE ZWANGSREKRUTIERUNG · Rechtsnormen: · Art. 43 Abs. 1 AIG Art. 47 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3