Applicant's Request for Electronic Monitoring Denied Due to Recidivism
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request to serve a sentence using electronic monitoring. The applicant, who had multiple prior convictions for traffic and drug offenses, continued to commit drug offenses even while serving a sentence in semi-detention. Despite having employment, the court found that this did not sufficiently guarantee future good behavior due to the applicant's repeated delinquency. Therefore, the court upheld the negative prognosis of a lower instance and rejected the application.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafvollzug mit Electronic Monitoring | [Verweigerung der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring.] Voraussetzungen der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring (E. 2). Die Vorinstanz nahm bei ihrer Beurteilung gebührend Rücksicht auf Art, Häufigkeit und Schwere der Vorstrafen des Beschwerdeführers (E. 4.1). Der wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das SVG und das BetmG vorbestrafte Beschwerdeführer liess sich auch während laufendem Vollzug einer Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft nicht davon abhalten, weitere Widerhandlungen gegen das BetmG zu begehen. Das Vorliegen einer geregelten Arbeits- bzw. Ausbildungstätigkeit bietet vor diesem Hintergrund keine hinreichende Gewähr für ein zukünftiges Wohlverhalten. Dass die erneute Delinquenz des Beschwerdeführers bereits mit dessen Versetzung in den Normalvollzug und der Verurteilung zu einer weiteren Freiheitsstrafe geahndet wurde, steht einer Berücksichtigung im Rahmen eines späteren Gesuchs um Verbüssung dieser Strafe mittels elektronischer Überwachung nicht entgegen (E. 4.2). Die negative Legalprognose der Vorinstanz erweist sich als rechtskonform (E. 4.3). Keine Prüfung der übrigen Voraussetzungen (E. 4.4). Abweisung und Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for denying the request for electronic monitoring due to the overall assessment of the individual's behavior and criminal history.
Cited in relation to the conditions for electronic monitoring, specifically concerning the assurance of future good conduct.
Cited in the context of the general provisions regarding electronic monitoring.
Cited as a basis for the negative legal prognosis regarding the applicant's trustworthiness.
Cited as a procedural provision related to the requirements for electronic monitoring, considering past offenses.
Cited in relation to the conditions for electronic monitoring, specifically concerning the assurance of future good conduct.
Cited as a general constitutional provision, likely in the background of the decision but not explicitly used as a direct ground for the dispositive.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00766
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223528&W10_KEY=13317017&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00766 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.09.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug mit Electronic Monitoring · [Verweigerung der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring.] Voraussetzungen der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring (E. 2). Die Vorinstanz nahm bei ihrer Beurteilung gebührend Rücksicht auf Art, Häufigkeit und Schwere der Vorstrafen des Beschwerdeführers (E. 4.1).
Der wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das SVG und das BetmG vorbestrafte Beschwerdeführer liess sich auch während laufendem Vollzug einer Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft nicht davon abhalten, weitere Widerhandlungen gegen das BetmG zu begehen. Das Vorliegen einer geregelten Arbeits- bzw. Ausbildungstätigkeit bietet vor diesem Hintergrund keine hinreichende Gewähr für ein zukünftiges Wohlverhalten. Dass die erneute Delinquenz des Beschwerdeführers bereits mit dessen Versetzung in den Normalvollzug und der Verurteilung zu einer weiteren Freiheitsstrafe geahndet wurde, steht einer Berücksichtigung im Rahmen eines späteren Gesuchs um Verbüssung dieser Strafe mittels elektronischer Überwachung nicht entgegen (E. 4.2).
Die negative Legalprognose der Vorinstanz erweist sich als rechtskonform (E. 4.3). Keine Prüfung der übrigen Voraussetzungen (E. 4.4). Abweisung und Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins. · --- · Stichworte: · ELECTRONIC MONITORING ELEKTRONISCHE ÜBERWACHUNG GESAMTWÜRDIGUNG HALBGEFANGENSCHAFT LEGALPROGNOSE RICHTLINIEN RÜCKFALLPROGNOSE RÜCKFALLRISIKO VERTRAUENSWÜRDIGKEIT WOHLVERHALTEN ZUVERLÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 123 Abs. II BV § 38 Abs. I Ziff. b JVV § 38 Abs. II JVV Art. 77b Abs. I lit. b StGB Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB Art. 79b Abs. I StGB Art. 79b Abs. II Ziff. a StGB · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3