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VB.2022.00766 • VG ZH VB.2022.00766 KI-generiert

Applicant's Request for Electronic Monitoring Denied Due to Recidivism

Geschäftsnummer VB.2022.00766
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request to serve a sentence using electronic monitoring. The applicant, who had multiple prior convictions for traffic and drug offenses, continued to commit drug offenses even while serving a sentence in semi-detention. Despite having employment, the court found that this did not sufficiently guarantee future good behavior due to the applicant's repeated delinquency. Therefore, the court upheld the negative prognosis of a lower instance and rejected the application.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafvollzug mit Electronic Monitoring | [Verweigerung der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring.] Voraussetzungen der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring (E. 2). Die Vorinstanz nahm bei ihrer Beurteilung gebührend Rücksicht auf Art, Häufigkeit und Schwere der Vorstrafen des Beschwerdeführers (E. 4.1). Der wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das SVG und das BetmG vorbestrafte Beschwerdeführer liess sich auch während laufendem Vollzug einer Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft nicht davon abhalten, weitere Widerhandlungen gegen das BetmG zu begehen. Das Vorliegen einer geregelten Arbeits- bzw. Ausbildungstätigkeit bietet vor diesem Hintergrund keine hinreichende Gewähr für ein zukünftiges Wohlverhalten. Dass die erneute Delinquenz des Beschwerdeführers bereits mit dessen Versetzung in den Normalvollzug und der Verurteilung zu einer weiteren Freiheitsstrafe geahndet wurde, steht einer Berücksichtigung im Rahmen eines späteren Gesuchs um Verbüssung dieser Strafe mittels elektronischer Überwachung nicht entgegen (E. 4.2). Die negative Legalprognose der Vorinstanz erweist sich als rechtskonform (E. 4.3). Keine Prüfung der übrigen Voraussetzungen (E. 4.4). Abweisung und Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins.

Schlagwörter

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elektronischer Hausarrest Haftstrafe Rückfall bei Straftaten Strafantrag Überprüfung der Strafzumessung strafrechtliches Revisionsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 77b Abs. I lit. b StGB

Cited as the basis for denying the request for electronic monitoring due to the overall assessment of the individual's behavior and criminal history.

Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB

Cited in relation to the conditions for electronic monitoring, specifically concerning the assurance of future good conduct.

Art. 79b Abs. I StGB

Cited in the context of the general provisions regarding electronic monitoring.

Art. 79b Abs. II Ziff. a StGB

Cited as a basis for the negative legal prognosis regarding the applicant's trustworthiness.

§ 38 Abs. I Ziff. b JVV

Cited as a procedural provision related to the requirements for electronic monitoring, considering past offenses.

§ 38 Abs. II JVV

Cited in relation to the conditions for electronic monitoring, specifically concerning the assurance of future good conduct.

Art. 123 Abs. II BV

Cited as a general constitutional provision, likely in the background of the decision but not explicitly used as a direct ground for the dispositive.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00766

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00766 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.09.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug mit Electronic Monitoring · [Verweigerung der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring.] Voraussetzungen der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring (E. 2). Die Vorinstanz nahm bei ihrer Beurteilung gebührend Rücksicht auf Art, Häufigkeit und Schwere der Vorstrafen des Beschwerdeführers (E. 4.1).

Der wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das SVG und das BetmG vorbestrafte Beschwerdeführer liess sich auch während laufendem Vollzug einer Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft nicht davon abhalten, weitere Widerhandlungen gegen das BetmG zu begehen. Das Vorliegen einer geregelten Arbeits- bzw. Ausbildungstätigkeit bietet vor diesem Hintergrund keine hinreichende Gewähr für ein zukünftiges Wohlverhalten. Dass die erneute Delinquenz des Beschwerdeführers bereits mit dessen Versetzung in den Normalvollzug und der Verurteilung zu einer weiteren Freiheitsstrafe geahndet wurde, steht einer Berücksichtigung im Rahmen eines späteren Gesuchs um Verbüssung dieser Strafe mittels elektronischer Überwachung nicht entgegen (E. 4.2).

Die negative Legalprognose der Vorinstanz erweist sich als rechtskonform (E. 4.3). Keine Prüfung der übrigen Voraussetzungen (E. 4.4). Abweisung und Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins. · --- · Stichworte: · ELECTRONIC MONITORING ELEKTRONISCHE ÜBERWACHUNG GESAMTWÜRDIGUNG HALBGEFANGENSCHAFT LEGALPROGNOSE RICHTLINIEN RÜCKFALLPROGNOSE RÜCKFALLRISIKO VERTRAUENSWÜRDIGKEIT WOHLVERHALTEN ZUVERLÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 123 Abs. II BV § 38 Abs. I Ziff. b JVV § 38 Abs. II JVV Art. 77b Abs. I lit. b StGB Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB Art. 79b Abs. I StGB Art. 79b Abs. II Ziff. a StGB · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3