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VB.2022.00765 • VG ZH VB.2022.00765 KI-generiert

Conditional Release Denied Due to Recidivism Risk

Geschäftsnummer VB.2022.00765
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied a request for conditional release under Article 86 of the Swiss Criminal Code because the individual's life circumstances and legal prognosis were not sufficiently positive. Despite the individual's compliance with correctional facility rules, the court found that the risk of recidivism, as assessed by a psychiatric evaluation, could only be adequately managed through continued therapeutic treatment, which was deemed not feasible in freedom. The court reasoned that full completion of the sentence would likely lead to a more favorable legal prognosis and a higher likelihood of social reintegration. Consequently, the appeal and requests for free legal aid were dismissed due to their evident lack of merit.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers können insgesamt und hinsichtlich der Legalprognose nicht als gut gewertet werden (E. 4.2.1). Das psychiatrische Gutachten ist weiterhin aktuell, zumal die mit dem Strafurteil angeordnete ambulante Massnahme "erst" im September 2022 in Vollzug gesetzt wurde und nicht davon auszugehen ist, dass sich das Rückfallrisiko aufgrund derselben bereits massgeblich senken liess. Der Behauptung des Beschwerdeführers, indem er den Strukturen und Vorgaben des Strafvollzugs nachgekommen sei, sei er in seiner Persönlichkeit massgeblich gereift, kann angesichts dessen, dass dem Rückfallrisiko gemäss dem Gutachten (nur) mit einer therapeutischen Behandlung zu begegnen ist, hinsichtlich der Legalprognose kein Gewicht beigemessen werden. Eine ambulante Fortführung der Therapie in Freiheit kommt vorliegend nicht infrage (E. 4.2.2). Die Vorinstanz legte einlässlich dar, dass bei einer Vollverbüssung der Strafe sowohl die Legalprognose positiver als auch die Resozialisierung wahrscheinlicher erscheine als bei einer bedingten Entlassung (E. 4.2.3). Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Rückfall bei Straftaten psychiatrische Behandlung Widerruf des bedingten Strafvollzugs unentgeltliche Rechtspflege Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 Abs. I StGB

This article is the legal basis for conditional release, which was the subject of the appeal.

Art. 86 StGB

This article is mentioned in the subject line as the legal basis for conditional release.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00765

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00765 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.04.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers können insgesamt und hinsichtlich der Legalprognose nicht als gut gewertet werden (E. 4.2.1). Das psychiatrische Gutachten ist weiterhin aktuell, zumal die mit dem Strafurteil angeordnete ambulante Massnahme "erst" im September 2022 in Vollzug gesetzt wurde und nicht davon auszugehen ist, dass sich das Rückfallrisiko aufgrund derselben bereits massgeblich senken liess.

Der Behauptung des Beschwerdeführers, indem er den Strukturen und Vorgaben des Strafvollzugs nachgekommen sei, sei er in seiner Persönlichkeit massgeblich gereift, kann angesichts dessen, dass dem Rückfallrisiko gemäss dem Gutachten (nur) mit einer therapeutischen Behandlung zu begegnen ist, hinsichtlich der Legalprognose kein Gewicht beigemessen werden. Eine ambulante Fortführung der Therapie in Freiheit kommt vorliegend nicht infrage (E. 4.2.2). Die Vorinstanz legte einlässlich dar, dass bei einer Vollverbüssung der Strafe sowohl die Legalprognose positiver als auch die Resozialisierung wahrscheinlicher erscheine als bei einer bedingten Entlassung (E. 4.2.3).

Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTUALITÄT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG DIFFERENZIALPROGNOSE GUTACHTEN LEGALPROGNOSE OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT RÜCKFALLRISIKO THERAPIE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · Art. 86 Abs. I StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3